Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.09.1966 – 1 StR 437/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 437/66 URTEII
11a
in der Strafsache
. gegen
den Bergmann Reinhold H EB zu: NEE / Saar, dort geboren am EEE 930, zur Zeit in Untersuchungshaft, |
wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in. der Verhandlung, Staatsanwalt GE ve. der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizengestellter >
als Urkundsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1966 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, an vier Tagen im Dezember 1964 mit seiner damals 10-jährigen Tochter Ellen (geb. am B'954) Unzucht begangen zu haben. Die Jugendkamnmer hat ihn hierwegen gemäß §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73, 74 StGB zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist nur im Strafausspruch begründet.
Die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB lehnt die Jugendkammer mit der Erwägung ab, nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. Witter, denen sich die Kammer in vollem Unfange anschließe, könne keine im Rahmen des § 51 StGB beachtliche Trunkenheit vorgelegen haben, weil die Taten ein planvolles Vorgehen erkennen ließen und vom Angeklagten auch keine der sonst nach starkem Alkoholgenuß auftretenden Erinnerungslücken geschildert worden seien. Diese Ausführungen halten der Nachprüfung nur zum Teil stand. Zwar kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einer völligen Unfähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte unzüchtigen Umgangs mit seiner eigenen, in noch jugendlichen Alter stehenden Tochter einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 51 Abs. 1 St@B), nicht die Rede sein. Die für die Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB gegebene Begründung ist aber bedenklich, weil sie sich sinngemäß nur mit der durch Alkoholbeeinflussung möglicherweise beeinträchtigten Einsichtsfähigkeit des Angeklagten befaßt und daher nicht sicher erkennen läßt, ob der Tatrichter sich auch genügend mit der Frage einer erheblichen
Verminderung des Hemmungsvermögens auseinandergesetzt hat (vgl. auch BGHSt 1, 384 ff; BGH Urt. v. 24. Mai 1966 - 1 StR 125/66 -}.
Nach alledem ist das Urteil im Strafausspruch nit den Feststellungen aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. j
Hübner Seibert . Fischer
Pikart . Pfeiffer.