Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 22.11.1966 – 1 StR 532/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL.
in der Strafsache
gegen
den pensionierten Bergmann Karı DE zu: : GEB. Sort zenoren an GERD 1507,
wegen Unzucht mit einem Kind.
Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr, Seibert
Mai
Pikart
Dr. Pfeiffer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken von 8. Juni 1966 mit den Feststellungen aufgehoben.
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Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen eines Verbrechens der Unzucht mit einem Kind (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB wird nicht durch die Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt,
daß der Angeklagte, wenn er durch den festgestellten
Alkoholgenuß in einen Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder der beschränkten Zurechnungsfähigkeit geraten wäre, sich in der Hauptverhandlung völlig anders hätte verteidigen und evtl. auf Erinnerungslücken berufen müssen (UA 6). Diese Ausführungen sind schon deshalb rechtlich fehlerhaft, weil sie offenbar davon ausgehen, daß der Angeklagte,
wenn er - wie hier - die Tat leugnet, verpflichtet sei, hilfsweise alle geeigneten Einwendungen zur Frage seiner strafrechtlichen Verantwortung vorzutragen, soweit der Schulävorwurf eine solche Verteidigung nahelege. Derartige Anforderungen stellt das geltende Recht indessen nicht. Abgesehen davon läßt das Urteil nicht erkennen, ob sich die Jugendkammer dessen bewußt war, daß es nicht allein
auf die Einsichtsfähigkeit ankam, sondern daß auch eine
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alkoholbedingte Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens geeignet sein konnte, die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten auszuschließen oder erheblich einzuschränken (BGHSt 1, 384 ff; BGH Urt. vom 24. Mai 1966 - 1 StR 125/66 und vom 13. September 1966 - 1 StR 437/66 -). Hieran ändert es nichts, daß das Urteil eine "gewisse" Enthemmung durch den genossenen Alkohol (15 bis 17 Glas Bier, Bilutalkoholgehalt im Zeitpunkt der Tat etwa 2,47 %o) im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Schon aus diesen Gründen ist das gesamte Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen.
In der neuen Verhandlung wird der Tatrichter Gelegenheit haben, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat unter Berücksichtigung aller hierfür wesentlichen Umstände (vgl. BGH GA 1955, 269, 271, eingehender zu prüfen, als das bisher geschehen ist. Dabei wird im vorliegenden Fall auch die Beiziehung eines in der
Beurteilung von Alkoholwirkungen erfahrenen Sachverständigen Kaum zu umgehen sein.
Hühner Seibert Mei
Fikart Pfeiffer
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