Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 13.09.1966 – 1 StR 311/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
StR 311/66 URTEIL. %
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in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Manfred K Ew. orne festen Wohnsitz, geboren am GEB 936 in DB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. September 1966, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer | als beisitzende Richter, Bundesanvelt Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter END
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 6. April 1966 mit
den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Waldshut zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gegen kanfred KB ist Anklage erhoben wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, begangen durch Be-
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teiligung an dem Überfall auf die Volksbank-Zweigstelle in CB zn 27. Juli 1965. Das Landgericht hat trotz noch bestehender dringender Verdachtsgründe nicht die Überzeugung zu gewinnen vermocht, daß der Angeklagte an diesem Raub beteiligt war. Es Ist aber überzeugt,
daß der Angeklagte den bei seiner Festnahme bei ihm gefundenen Geldbetrag von 1 718,60 DM keinesfalls ehrlich erworben hat, sondern daß das Geld aus einen anderen Raub, einem Diebstahl oder einer Hehlerei stammt. Die Strafkanmer hat ihn deshalb als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wahlweise wegen einfachen Diebstahls im Rückfall oder Hehlerei zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Dio Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Der von ihr vertretenen Ansicht, daß die Feststellungen des Landgerichts zur Verurteilung nicht ausreichen, ist im Ergebnis zuzustimmen.
1. Anklage ist nur erhoben wegen der Beteiligung des Angeklagten an dem Raubüberfall in Cu: Dieser allein ist der geschichtliche Vorgang, der den Landgericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet war (§§ 155, 264 StPO). Konnte der Angeklagte der strafbaren Beteiligung an jenem Raub nicht überführt werden, so mußte er freigesprochen werden. Den Angeklagten - wahlweise - wegen eines anderen Raubes, eines Diebstahls oder einer mit den Raub in ee] nicht zusanmenhängenden Hehlerei zu. bestrafen, war das Landgericht nicht befugt. Denn wegen einer solchen anderen Tat war keine Anklage erhoben. Für die Verurteilung fehlte es daher schon an einer Prozeßveraussetzung (§ 151 StPo).
2. Eine Anklage wegen der anderen Straftat hätte auch nicht erhoben werden dürfen, wenigstens nicht mit den spärlichen tatsächlichen Angaben, auf die das Landgericht seine Verurteilung stützen zu können glaubt.
Die Anklageschrift muß die dem Beschuldigten zur Last zelegte Tat bezeichnen (§ 200 StPO). Dazu genügt nicht die Angabe der gesetzlichen Tatbestanismerkmale, es muß vielmehr der tatsächliche Vorgang angegeben werden, in dem die strafbare Handlung gesehen wird. Das ergibt sich
besonders deutlich aus der Neufassung des § 200 Abs.l StPO,
wonach auch Zeit und Ort der Tat in die Anklageschrift aufzunehmen sind. Daß der Angeklagte bei seiner Festnahme 1 718,60 DM bei sich trug, über deren redlichen Erwerb er sich nicht ausweisen kann, mag ein Beweisan- "zeichen für eine strafbare Handlung sein. Eine Anklageschrift, in der nur behauptet wird, daß der hngeklagte diesen Betrag gestohlen, geraubt oder gehehlt habe, wäre aber gänzlich unzureichend, da damit die "Tat" nach ihren historischen Ablauf nicht bezeichnet wäre (vgl. BCHSt 10, 137). Fehlende Tatsachen können auch nicht durch eine vermeintliche "Wahlfeststellung" ersetzt werden. Bei einer "wahlweisen'" Anklage müssen, wie bel einer Verurteilung auf Grund Wahlfeststellung, die mehreren geschichtlichen Vorgänge angegeben werden,
von denen jedenfalls einer stattgefunden haben muß.
3, Schon diese Ausführungen zeigen, daß die Verurteilung des Angeklagten nicht im Einklang mit den Gesetz steht. Auch das Urteil muß im übrigen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden (§ 267 Abs. 1 StPO). Erst solche Tatsachen unterscheiden die Tat so von möglichen anderen Taten, daß
sich daraus der Umfang der Rechtskraft zweifelsfrei ersehen läßt. An ihnen fehlt es aber hier völlig.
Die Strafkamner hat zudem nicht alle Möglichkeiten strafbaren Erwerbs ausdrücklich erwogen. Sie hat zwar Unterschlagung für ausgeschlossen angesehen. Sie hat sich aber nicht dazu geäußert, ob das Geld aus einem Betrug stammen könnte. Es ist ferner keineswegs sicher, daß das bei dem Angeklagten gefundene Geld aus einer „traftat stammt. Für die Strafzumessung fehlt es an jeder #Wöglichkeit der Beurteilung der persönlichen Schuld des Angeklagten. Es steht nichts darüber fest, ob er die Tat oder die Taten allein oder als Wittäter oder auch als Gehilfe ausgeführt kat, ob er, wenn mehrere beteiligt waren, der Anführer war oder unter dem bestimnenden £Einfluß eines anderen gehandelt hat. Von einer Tat, die so völlig unbestimat ist, wird kaun festgestellt werden können, daß sie der Angeklagte als Gewohnheitsverbrecher begangen hat. Auch dies zeigt, daß eine Verurteilung obne veststellung bestimmter Tatsachen nicht zulässig sein kann.
4. Das Landgericht hält den Beschwerdeführer nach wie vor der Tat für verdächtig, wegen der er angeklagt war; denn es hält äringende Verdachtsgründe dafür gegeben, daß er einer der Täter des Raubüberfalls in Gottnadingen war. Dann kann aber der bei ihn gefundene “eldbetrag aus diesem Raub stammen und es ist ein denkgesetzlicher Widerspruch, wenn das Landgericht meint, daß das Geld aus einem anderen Raub, einen Diebstahl oder einer Hehlerei herrühren müsse.
Das Urteil kann hiernach keinen Bestand haben. Den Angeklagten freizusprechen, sieht der Senat allerdings
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keinen Anlaß. Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Rechtsirrtum, der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, auch die Feststellungen beeinflußt hat, die das Landgericht hinsichtlich der dem Angeklagten in der Anklageschrift
zur last gelegten Tat getroffen hat.
Die Zurückverweisung an ein anderes Landgericht beruht auf § 354 Abs. 2 n.F. StPO.
Hübner Seibert Fischer Pikart Pfeiffer
AA