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BGH Urteil vom 26.07.1966 – 1 StR 266/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF #961 06°

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

7 Ic2

+R_266/66 Lo]

in der Strafsache

gegen

]l. den Automechaniker Heinz PB EEE zu: S EEE WED. “reis SC. zevoren ar EB 1919 in

Sm. Kreis EEE zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, die Verkäuferin Margarcte > ÜEEED zeborene vu, zu: DEE, ecvoren cr GB 1922 in CE».

wegen Mordes u.a»

- 2 - ‚! T

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Generalbundesanwalt Pi der Verhandlung, Staatsanwalt GE bei dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE, GEHE.

als Verteidiger des Angeklagten Heinz N

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinz DEE seen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 4. November 1965 werden verworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin berichtigt, daß der Angeklagte Heinz DEE wegen Mordes und wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt ist.

Dic Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte Hcinz BEE nat die Kosten sciner Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte Heinz Bell unterhicit mit seiner minderjährigen Tochter Doris längere Zeit hindurch blutschänderische Beziehungen. Als Doris ein - möglicherweise aus dieser Verbindung stammendes - Kind zur Welt brachte, legte der Angeklagte dieses mit der Nachgeburt in einen Eimer und verbrannte es in einem zu diesem Zweck angehcizten Ofen. Er tat das, um Nachforschungen zu vermciden, die zur Aufdeckung des geschlechtlichen Umgangs mit sciner Tochter hätten führen können, Seine Ehefrau, die Angeklagte Margarete DW, billigste die Beseitigung des

‚Kindes, ohne die Beweggründe ihres Mannes zu kennen. ılierwegen hat das Schwurgericht den Angeklagten Hcinz De

für schuldig erachtet, grausam und um eine andere Stral-

: tat zu verdecken, einen Menschen getötet zu haben - Ver-

brechen nach § 211 StGB. Es hat ihn deshalb zu lebens-

. langem Zuchthaus und außerdem wegen Unzucht mit (ciner)

Abhängigen in Tateinheit mit Blutschande zu einer weiteren Zuchthausstrafe von fünf Jahren verurteilt. Margarete EEE ist wesen Tötung eines Menschen, ohne Mörder(in)

zu sein, unter Zubilligung mildernder Umstände - Verbrechen nach §§ 212, 213 StGB - zu einer Gefängnisstrafe von neun Honaten verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Heinz Bi>. Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft auf die Verurteilung des Ehemannes wegen vollendeten Mordes und auf den Schuldspruch gegen die Ehefrau beschränkt ist, greift dcr Angeklagte scine Verurteilung im ganzen an.

Beide Revisionen rügen Verletzung formellen und dachlichen Rechts. Sic bleiben jedoch, abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung des Urteilsatzes, ohne Erfole:

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügen die Revisionen übereinstimmend einen Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO. Sie meinen, das Schwurgericht hätte die Feststellung, daß das Kind mindestens solange gelebt habe und lebensfähig gewesen sci, bis es in den Eimer gelegt wurde, “ nicht ohne einen fachärztlichen Sachverständigen treffen ' dürfen. Dieser Einwand greift nicht durch. Das Urteil® stellt fest, daß es sich um ein voll ausgetragenes, normal ausschendes Kind mit einem Gewicht zwischen 5 bis 6 Pfund handelte, dessen Brustkorb sich nach den Beobachtungen seiner Mutter in rhythmischen Bewegungen hob und senkte (UA lo). Auch die Angeklagten, die kurz nach der Geburt ‚an das Bett ihrer Tochter geeilt waren, hatten gesehen, daß das Kind lebte (UA lo, 20). Wie die Urteilsfeststellungen weiter ergeben, hatte Doris nach dem Weggehen "ihrer Eltern peinlich darauf geachtet, daß das zwischen “ ihren Beinen liegende - zwar noch nicht abgenabelte, aber bereits sclbständig atmende - Kind genügend Luft bekan; das Kind lebte noch, ais ihr Vater nach etwa 2o Minuten zurückkehrte, um es zu beseitigen (UA lo, 11). Bei dieser Sachlage konnte der Tatrichter unbedenklich schon auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgehen, daß das Kind, nachden es die Trennung vom Mutterleib erkennbar gut überstanden und über 20 Minuten lang unabhängig gelebt hatte, auch noch weiter am Leben geblieben wäre, wenn der Angeklagte Heinz BP nicht eingegriffen hätte. Wie lange das Kind noch gelebt haben würde, war

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nicht zu entscheiden, da für den Tatbestand der Tötung dic Lebensverkürzung genügt (RGSt 50, 43; BGH VRS 17, 187; vgl. auch EGHSt 10, 291, 292). Die Beizichung eines Sachverständigen von Amts wegen brauchte sich dem Schwurgericht daher nicht aufzudrängen.

II. Das Urteil hält aber auch den sachlich-rechtlichen Angriffen beider Revisionen stand.

1. Daß der Angeklagte Heinz DB ien Tod dcs Kindes verursacht hat, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Insbesondere ist es im Ergebnis unschädlich, daß das Schwurgericht sich nicht näher mit der Ursächlichkeit einer sofort nach Kenntnis der Geburt einsetzenden rechtswidrigen Unterlassung befaßt hat. Solche Ausführungen waren entbehrlich, weil festgestellt ist, daß der Angeklagte den Tod des Kindes ‘ jedenfalls durch tätiges Handeln herbeigeführt hat, nämlich entweder schon durch das Verbringen des noch lebenden und “ lebensfähigen Körpers in den Eimer (mit dem Kopf nach unten) und das Nachwerfen der Placenta (Erstickungstod\ oder spätestens durch den anschließenden Verbrennungs -

Vorgeng.:

Einwandfrei festgestellt ist auch der Tütungsvorsatz des Angeklagten. Die Annahme der besonderen Voraussetzungen des § 211 StGB ist im Ergebnis ebenfalls gerechtfertigt. Das Merkmal der Grausamkeit liegt allerdings nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Grausam tötet nur, wer dem Opfer starke Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt; ein auf Grausamkeit deutendes äußeres Tatbild genügt für sich nicht (368% 3, 180; 3, 264). Diese Voraussetzungen mögen auf die Yötung - auch eines Neugeborenen - durch Verbrennen zutreffen.

Das Schwurgericht schließt aber nicht aus, daß das Kind bereits im Eimer erstickt ist (UA 19). Für einen solchen Fall hätte cs nähcrer Anhaltspunkte dafür bedurft, daß dem Kind schon durch das Hincinwerfen in den Eimer besondere Leiden zugefügt wurden und zugefügt werden sollten. Derartige Feststellungen - etwa dahin, daß das Xind erkennbar einen längeren Todeskampf zu bestehen hattc - sind nicht getroffen. Der Wegfall des Merkmals der Grausamkeit läßt den Bestand des Urteils jedoch im Schuld- und Strafausspruch unberührt, wcil das Schwurgericht den Angeklagten auch aus einem anderen Grunde, und zwar zutreffend, als Mörder angesehen hat. Er hat nämlich, wie das Urteil feststellt, das Kind getötet,

um die an seiner Tochter begangene Blutschande nicht offenbar werden zu lassen. Hierbei ist das Schwurgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Angcklagte die Tötung als Mittel zur Verdeckung seiner Straftat eingesctzt hat (vgl. BGHS+ 7, 287). Ob es ein geeignetes Mittel war, spielt keine Rolle, Im Ergebnis erweist sich sonach

die Verurteilung des Angeklagten nach § 211 StGB als gerechtfertigt.

Seine Verurteilung wegen Blwutschande in Tateinheit mit einem Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB ist rechtlich einwandfrei. Auch seine Revision erhebt dagegen keine Bedenken,

2. Da dic Feststellungen nicht ausreichen, um die _Annahne einer grausamen Tötung des Kindes zu rechtfertigen enthält auch die Verurteilung der Angeklagten Margarete BEE vezen Totschlags keinen sachlich-rechtlichen Fehler. Daß sie der Auffassung war, ihr Mann werde das

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stellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

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3. Die Strafaussprüche lassen ebenfalls in ihrer Begründung keinen Rechtsfehler erkennen.

III. Nach alledem sind die Revisionen zu verwerfen. Im Schuldspruch gegen den Angeklagten Heinz BED konnt jedoch das Merkmal der grausanen Tatbegehung in Wegfall.: Auch ist im Urteilssatz die für das Verbrechen nach den 88 173, 174, 73 StGB festgesetzte besondere Freiheitsstrafe zu streichen (§ 260 Abs.4 Satz 3 StPO). Die Urteilsfassung muß daher entsprechend berichtigt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Hübner Seibert :Fischer

Locsdau Pikart