Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Entscheidung vom 19.07.1966 – 1 StR 225/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Mr

in der Strafsache

gegen

den Rentner Rudolf KB zu: HEHE AH Kro. BED zeboren an EEE 192: :: vn

wegen fortges. Unzucht mit einem abhängigen Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert. Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 27. Januar 1966 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als dem Beschwerdeführer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. In diesem Umfang wirä die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der wegen fortgesetzter Unzucht mit einem abhängigen Kind, Verbrechen nach §§ 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3, 73 StGB, zu acht Monaten Gefängnis verurteilte Angeklagte bekämpft den Schuldspruch vergeblich. Die Aufklärungsrüge ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168; vgl. auch BGHSt 3, 213 f). Die Beweiswürdigung des Tatrichters enthält keine Widersprüche.

Auch die Bemessung der Strafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem § 174 StGB entnommen. Die strafschärfende Wertung der Erwägung, daß das im Jahr 1965 wegen eines Sittlichkeitsvergehens durchgeführte, dann aber eingestellte Ermittlungsverfahren den Angeklagten nicht beeindruckt habe, ist nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat die Strafe nänlich nicht etwa in unzulässiger Weise wegen eines unbewiesenen Verdachts, sondern allein deshalb erhöht, weil der Beschwerdeführer die hier abgeurteilte Tat trotz der ihm durch jenes Verfahren zuteil gewordenen Warnung begangen und so eine verbrecherische Neigung gezeigt hat.

Dagegen begegnet die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung Bedenken, Der Angeklagte, bisher lediglich einnal wegen einer Verkehrsstraftat zu einer Geldstrafe verurteilt, hat über drei Monate der erkannten Strafe durch die darauf angerechnete Untersuchungshaft vertüßt. Die Strafkammer meint aber, der Rest der Strafe könne ihm nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil bei seiner schwäch-Ilchen Charakterstruktur, die sich mit zunehmendem Alter noch verschlechtern könne, vom medizinischen Standpunkt eine Rückfallgefahr möglich sei. Diese knappe Begründung 1&ßt nicht zuverlässig erkennen, daß das Landgericht den

8 23 Abs. 2 StGB richtig angewendet hat. Um die nach dieser Vorschrift notwendige Vorhersage zu treffen, muß der Tatrichter sich ein klares Bild von der Persönlichk: des Angeklagten, dessen Verhalten in der Gemeinschaft u dessen Verhältnissen machen; er muß das Vorleben des An-

. geklagten, dessen Tat und dessen Verhalten danach ins gesam t betrachten und gegebenenfalls auch zu erwar tende günstige Umstände (BGHSt 8, 182) berücksichtigen. Wenn diese Gesamtschau die Erwartung künftigen Wohlverha tens begründet, steht einer Strafaussetzung zur Bewährun, jedenfalls nach § 23 Abs. 2 StGB nichts entgegen; eine sichere Gewähr für ein künftiges gesetzmäßiges Leben verlangt die Vorschrift nicht (BGHSt 7, 6, 10). Die danach erforderliche umfassende Würdigung aller für und ge eine Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Umstände unter Einschluß der in anderem Zusammenhang erwähnten Übe wachungs- und Beeinflussungsmöglichkeiten durch Familie und Fürsorgebehörde läßt das Urteil vermissen. Dazu kommt daß die Annahme einer möglichen Rückfallgefahr sich schle: mit einigen der Erwägungen vereinbaren läßt, die das Landgericht bei der Prüfung angestellt hat, ob der Beschwerdeführer in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen Se

Hübner Seibert Loesdau Mai Pikart