Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Entscheidung vom 22.06.1966 – 2 StR 160/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2_StR_160/66
den Bauunternehmer Peter Joseph
IM NAMEN DES VOLKES
URTEN.
in deı $Strafsache
gegen
> EEE | zu:
FO , << oo: cr ::: GE 1905 ir.
HOHER 2
= wegen fortgesetzten gemeinschaitlichen Betruges.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966,an der teilgenommen haben:
Senstseräsident Lr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich 5undesrichter :r, Wwillms Bunäesrichter Kirchhof Burdesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsenwalt beim Bundesgerichtshof END als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangsestellter EB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, zür Recht erkannt:
Lie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 28. September 1965 wird verworfen.
ber Descnwerdeführer kat die Kosten des Rechtsmittels
L
zu tragen. von Rechts wegen
F
Gründe§
ber Angexlagte nat in den Jahren 1955 und 1956 in rheblichem Urfeng mit einem Geschäftsfreund Finanzvechsel susgetauscht, die zur Beschaffung von Earnittein bei Kreditinstituten untergebracht wurden. Lie Strafkammer hat ihn
deshalb wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges
5_
zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts;
I. Veriehrensbesenwerden.
\
1,) Lie Auikiärungsrüge, mit der. die Nichtvernehmung des Zougen bei Heansianaut wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwer delührer nicnt die Tetsnchen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt.
zine allgemeine Belehrung von Zeugen im Sinne des
n L.
3 55 StRO ist immer zulässig. Laß die Belehrung hinsichtlich ciner bestimäubten Frage Tälschlich stattgelunden habe, hat
die Revision nicht vorgetragen.
In Gegensatz zur Meinung des Beuchweraeflührers steht es § 60 Nr. 3 StPO der Vereidigung eines teilnahmeverdächtigen Zeugen aucn dann noch enigegen, wenn
ef
die Vorsenrilit
dic Strefverfslgung verjährt ist. Las ist in der Recht-
i .. spreehung seit jeher anerkannt (Rest 22, 99; BGH Adi 1952;
per
3,} kivex sie iet auch ie Ansicht des Bescäwerdelühnrer ein früheres YVrteil dürfe nur aus der Urschrift und nicht aus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises Verlegen werden. Das Gesetz - § 249 StPO - verlangt dies richte Daß die verlesene Abschrift inhaltlich nicht wit der Urschrift übereinstimmt, was darn Gegenstand einer Aufilärungsr
rüge sein könnte, benaurtet der Beschwerdeiünrer nicit,
A.) Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschriit beanstandet die Revision zutreffend, duß der Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht beachtet, den Angeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht
zur Sache auszusageno un.
Indessen kann das Urteil auf diesen Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Angeklagte auch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und sich bewußt dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen. Er gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, daß die Frage des zu wählenden Prozeßverhaltens eine der ersten unä wichtigsten Tragen ist, welche der Verteidiger mit seiner Mandunten zu erörtern hat, und daß dem Schreiben des Vertceidigers vom 19, August 1965 (Bl. 446 d.A,) entnonsen werden kann, daß dieser mit dem Angeklagten ein 3esprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hutte. Außerden ist, wie das Protokoll ausweist, der Hitr angeklagte SEP im Feisein des Beschwerdeführers aus“
drücklich nach § 245 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es zur Äußerung des Angeklagten zur Sache kan (vgl. im übrigen die zur Veröflentlichung bestimmte Entscheidung UGH Urt. ve 5. April 1966 - 1 StR 26/66 -).
II. Lie Sechrüge ist-offensichtlich unbegründet.
Balgus Dotterweich willms Kirchhof Henning