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BGH Urteil vom 22.06.1966 – 2 StR 160/66

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2_SER_160/66

-

in der Strafsache

gegen

den Bauunternehmer Peter Joseph B ] aus i8 , geboren am EEE 305 in

“ wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges»

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1966,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident br. Baldus als Vorsitzender, Buncesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter ir. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwältschaft,

Justizangestellter >

als Urkunäüsbeamter der Geschäftsstelle, zür Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt a.M. vom 28, September 1965

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe;

Der Angeklagte hat in den Jahren 1955 und 1956 in erheblichem Umfeng mit einem Geschäftsfreund Finanzwechsel ausgetauscht, die zur Beschaffung von Barmitteln bei XKreditinstituten untergebracht wurden. Lie Straikammer hat ihn deshalb wegen fortgescetzten gemeinschaftlichen Betruges

zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Kevision rügt die Verletzung fTörmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.

I. Verfanrensbescnwerden.

1.) Lie Aufklärungsrüge, mit der die Nichtvernehnmung des Zeugen Ba >eanstanäaot wird, ist nicht ordnungsgemäß erhoben, weil der Beschwerdeführer nicht Jie Tatsachen bezeichnet, die er in das Wissen dieses Zeugen stellt,

2.) Die Rügen, mit denen die Revision Verstöße in der Anvendung der §§ 55 und 60 Nr. 3 StPO behauptet, gehen fenl.,

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§ 55 StPO ist immer zulässig. Laß die Jelehrung hinsichtlich einer bestimmten Frage fälschlich stattgefunden habe, hat

Gie Revision nicht vorgetragen.

Im Gegensatz zur Meinung des Beschwerdeführers steht die Vorschrift des § 60 Nr. 3 StPO der Vereiäigung. eines teilnahmeverdächtigen Zeugen auch dann noch entgegen, wenn die Strafverfolgung verjährt ist. Das ist in der Rechtsprechung seit jeher anerkannt (R6GSt 22, 99; BGH HJW 1952, 11, 46).

3,) Abwegig ist auch die Ansicht des 3eschwerdeführers; ein {rüheres Vrteil dürfe nur aus der Urschrift und nicht aus einer Abschrift zum Zwecke des Urkundenbeweises verlesen werden. bas Gesetz - § 249 StPO - verlangt dies nicht: aß die verlesene Abschritt inhaltlich nicht mit der Ur-

schrift übereinstinamt, was dann Gegenstand einer Aufklärune®” rüze sein “önnte, behauptet der Beschwerdeführer nicht.

4.) Unter Berufung auf das Schweigen der Sitzungsniederschritt beanstandet die Revision zutreffend, duß der Vorsitzende § 243 Abs. 4 StPO nicht boachtet, den Angeklagten also nicht darauf hingewiesen habe, daß es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht

zur Sache auszusagen.

Indessen kann das Urteil auf diesem Mangel nicht beruhen. Der Senat hat keine Zweifel, daß der Angeklagte auch so über sein Recht zu schweigen unterrichtet war und sich bewußt dafür entschieden hat, zur Sache auszusagen. Er gründet diese Überzeugung in erster Linie darauf, daß die Frage des zu wählenden Prozeßverhaltens eine der ersten und wichtigsten Fragen ist, welche der Verteidiger mit seinem Mandanten zu erörtern hat, und daß dem Schreiben des Verteidigers vom 19. August 1965 (Bl. 446 d.A.) entnommen werden Kann, daß dicser mit dem Angeklagten cine Besprechung zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung hatte. Außerdem ist, wie das Protokoll ausweist, der Mitangeklagte KW in seisein des Beschwerdeführers aus-

drücklich nach § 245 Abs. 4 StPO belehrt worden, ehe es zur Äußerung des Angeklagten zur Sache kam (vgl. im

übrigen die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung BGH Urt. v. 5. April 1966 - 1 StR 26/66 -).

II. Lie Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

Baläus Dotterweich willns Kirchhof Henning