Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Urteil vom 21.06.1966 – 1 StR 179/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundFachanwälte für Strafrecht findenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

m. I US

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

nn mem -

. URTEIL

in der Strafsache

gegen

äcn Rentner Karl ED zu: Va dort ecboren am EB 3:5;

wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21, Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Fischer Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE ir ser Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (Es bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt BD 2.: als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 21. Dezember 1965 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

nn nn nr

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgcesctzter Unzucht mit eincr Abhängigen in Tateinheit mit Unzuchi mit cinem Kinde und mit Gewaltunzucht (88 174 Nr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit sciner Revision rügt er die Verletzung des fürnlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

nn u mn mn nn nn m nn a an mn en

1. Ein Strafantrag ist zur Verfolgung der den Gegenstand des Urteils bildenden Straftaten nicht erforderlich.

2. Die Revision rügt als Verfahrensfehler, daß die Strafkammer das von der Verteidigung beantragte "psychologische Gutachten!" nicht erholt habe. Die Beanstandung ist als Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StEFO unzulässig, da die Revision nicht angibt, mit welcher Begründung der Antrag abgelehnt wurde. Als Aufklärungsrüge (8 244 Abs. 2 StPO) ist sie unbegründet; denn den Beweiswert der Einlassung des Angeklagten zu beurteilen, ist Sache des Tatrichters, der hierzu regelmäßig keinen Sachverständigen benötigt. Das gilt auch bei vorhandenen Widersprüchen mit oder in Zeugenaussagen. Ob die Einlassung des Angeklagten glaubhaft oder widerlegt ist, hat das Gericht auf Grund der gesamten Beveisaufnahme zu prüfen. Die Entscheidung hierüber kann ihm kein Psychologe abnehmen. Ein Ausnahmefall, in dem für dic Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Beteiligten dic Zuzichung eines Psychologen als Sachverständigen erforderlich gewesen wäre, lag hier nicht vor.

3; Zur Vernehmung der Mutter der Zeugin OB ar das Landgericht nicht gedrängt. Es hat der Frage, ob dic

- A -

Verfehlung des Angeklagten gegenüber dieser Zeugin scincerzcit bei amtlichen Stellen gemeldet wurde, keine Bedeutung beigemessen, auch nicht für die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin. Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken.

un m ame zur dem ame am men mu Be en

Entgegen dem Vorbringen der Revision weist das Urteil keine wesentlichen Widersprüche oder sonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze auf, die seinen Bestand in Frage stcelicn würden. Die Angriffe gegen die Beweiswürdigung können deshalb der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch. Im einzelnen bedarf jedoch der Schuldumfang der Klarstellung und Einschränkung.

Die zehn Fälle unzüchtiger Handlungen, die der Angcklagte an sciner Tochter vornahm, als er jeweils angetrunken nach Hause kam (S. 7 UA), müssen nicht nur bei der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben, sic dürfen auch nicht in den Schuldspruch einbezogen werden, wie zur Klarstellung hier bemerkt wird. Denn die Strafkammer kann in diesen Fällen nicht ausschließen, daß der Angeklagte infolge der Alkoholbeeinflussung zurechnungsunfähig war (§ 51 Abs. 1 StGB). Am Wortlaut des Schuldspruchs ändert sich durch den Wegfall allerdings nichts.

Das Landgericht hat anscheinend in allen Einzelfüllen jeweils eine vollendete Tat angenommen, ohne dies näher zu erörtern. Das versteht sich nach den Feststellungen aber nicht von selbst. Keine Bedenken bestchen allerdings; soweit der Angeklagte scine Tochter unzüchtig berührtc, nämlich im Falle des Greifens unter die Hose auf der Eckbank und in all den Einzelfällen, in denen der Angeklagte

-5-

ihr an die Brust oder unter den Rock griff oder sich in geschlechtlicher Erregung an sie drückte oder auch ihrc Regel "kontrollierte". Hier hat er, soweit dic Tochter noch nicht 14 Jahre alt war, mit ihr unzüchtige Handlungen vorgenommen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 1. Alternative). Es liegt aber auch je ein vollendetes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB vor, Der Angeklagte hat hier seine Tochter zur Unzucht mißbraucht, indem er unmittelbar ihren Körper zur Befriedigung seiner Wollust benutzte. Beides gilt auch, soweit er dic Hand seiner Tochter mit Gewalt an sein Glied führte. In dicsen Fällen und bei dem Vorfall auf der Eckbank hat cr auch, weil er Gewalt anwendete, je cin vollendetes Verbrechen

nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen (vgl. BGH Urt. v.

2. März 1965 - 1 StR 566/64 = NIIT 1965, 1087).

Anders zu beurteilen sind jedoch die Einzelfälle, in denen der Angeklagte das Mädchen aufforderte, seinen Gceschlechtsteil zu betrachten oder anzufassen. Nach den Teststellungen hat sich Inge jeweils geweigert, dieser Auffordcrung nachzukommen. Es kam ihm aber gerade darauf an, daß die Tochter wenigstens mit Interesse hinsah, Da sie es nicht getan hat, ist es beim Versuch - § 43 StGB - geblicben, sclbst weun der Angeklagte anschließend in Gegenwart des Mädchens onanierte (vgl. BGHSt 7, 48, 52). Für die Fälle, in denen der Angeklagte sich vor der Toilette entblößte, worin das Landgericht die stillschweigende Aufforderung sicht, scinen Geschlechtsteil zu betrachten, gilt nichts anderes,

In allen diesen Fällen ist es auch — soweit die Tochter noch nicht 14 Jahre alt war - zu einem versuchten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB 2. Alternative gcekommen, da die Tochter seinem Ansinnen zur Berührung oder zum gcflissentlichen Betrachten nicht nachkam.

-6-

Nur zu einem Versuch kam es auch, als der Angeklagte das Mädchen bestimmen wollte, ihren Schlüpfer auszuziehen, damit er mit ihr verkehren könne.

Der Schuldumfang wird hiermit entsprochend beschränlt. Den Schuldspruch zu ändern, besteht kcin Anlaß, da die fortgesctztce Tat auch vollendete Einzelhandlungen enthält und daher nur wegen ciner einzigen fortgesetzten -— vollendeten - Tat zu verurteilen ist (RG JW 1936, 2232; BGH NJW 1957, 1288) und im übrigen gegen den Schuldspruch keine rechtlichen

Bedenken bestehen.

Der Strafausspruch muß hingegen aufgehoben werden, weil das Landgericht möglicherweise angenommen hat, daß sämtliche Einzelfälle vollendete Taten sind, und daher von ceincm zu weiten Schuldumfang ausgegangen ist.

Hübner Seibert Fischer

Fikart Dr. Pfeiffer