Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963
BGH Entscheidung vom 01.10.1963 – 1 StR 333/63
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2123 036
1_StR_ 333/63
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1. den Maschinenschlosser Anton B ohne festen Wohnsitz, geboren am bei VOR,
pJ
2. den Schmied Alfons VW . ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1931 in M ,
beide in Untersuchungshaft,
K
wegen schwerer Diebstähle im Rückfall
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an'der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 3. Mai 1963 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihnen wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Mai 1963, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründesz3
I. Die erheblich vorbestraften Angeklagten sind wegen 41 Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall als gefährliche Gewohnheitsverbrecher zu je einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Außerdem wurde gegen sie die Sicherungsverwahrung und bci DOEEEEEED die Einziehung seines Kraftwagens angeorünet. Hiergegen haben beide Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen. Die Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
II. Die Revisionen wenden sich unter anderem dagegen,
. daß in den Fällen A II 11, 16 und 19 neben der Vorschrift des § 243 Abs. 1 Nr. 6 StGB auch die Nr. 4 dieser Bestimmung angewendet worden ist. Hierzu ist zu sagen:
Im Fall 11 wie auch bei den anderen 40 Vorkomnnissen
ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Ur. 6 StGB rechtlich unbedenklich (S. 12, 15, 31 UA). Was den 8 243 Abs, |
Nr. 4 StGB betrifft, so ist zu dem Geschehnis Nr. 11 in wesentlichen festgestellt: In der Nacht zum 2. Noven-
ber 1962 kamen die Angeklagten mit einem kurz zuvor gestohlenen Kraftwagen nach Endorf, Während DD sicherte, erbrach WBrit einer Baukiammer den Kraftwagen Heinrich HEEEWB:; , ier auf der Straße verschlossen abgestellt war. Er entwendete daraus etwa
35 Liter Bezin und Kiz-Werkzeuge. Bei der rechtlichen Würdigung sagt das Landgericht hierzu: "Es wurden hier auf einer Straße zu Beförderungsgegenständen gehörende Sachen (Kfz-Werkzeuge) durch zur ordnungsgemäßen Eröffnung nicht bestimmte Werkzeuge (Bauklammer) gestohlen".
Nun setzt aber, worauf die Verteidiger mit Recht hinweisen, das Merkmal der Verwendung eines zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmten Werkzeugs eine Einwirkung auf die Verschlußvorrichtung (Schließmechanismus) voraus (RGSt 55, 277; BGHSt 5, 205, 207). Hierzu ist nichts festgestellt. Eine solche Annahme ist auch angesichts des Aufbrechens des Wagens mit Hilfe einer Bauklammer ohnehin ausgeschlossen. Zudem haben die Angeklagten oder jeweils einer von ihnen auch in vielen anderen Fällen eine Bauklammer in der Weise verwendet, daß damit eines der Entlüftungsfenster des betreffenden Wagens aufgewuchtet wurde (vgl. Fälle Nr. 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und so fort).
Die Angeklagten haben jedoch durch ihr Tun die Bcförderungsgegenstände (Kfz-Werkzeuge) mittels Ablösens von Verwahrungsmitteln gestohlen. Denn der Kraftwagen war nicht nur Beförderungs-, sondern auch Vervraahrungsmittel (RGSt 71, 198; BGHSt 4, 16; Urteil des Senats vom 6. Februar 1962, 1 StR 506/61, S. 3). Das Ablösen
-4-
von Verwahrungsmitteln und die Anwendung zur ordnungsmiüßigen Begehungsformen des Verbrechens nach § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB (RGSt 53, 278). Die Feststellungen gestatten es daher,
die Verurteilung aus § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB mit der vorerwähnten richtigen rechtlichen Begründung zu bestätigen (vgl. auch BGH NIJW 1963, 1412, 1413 am Ende). Der § 265
Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, eben weil es sich nicht
um ein "anderes Strafgesetz" handeit (R6St 37, 353, 354;
BGH MDR 1953, 629).
Damit erledigen sich auch die Einwendungen der Revisionen bezüglich der Fälle Nr. 16 und 19, wo u.a. jeweils ein Reserverad entwendet wurde. Auch hier ist die Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB aus den vorgenannten Gründen im Ergebnis gerechtfertigt. on
Die übrigen Einzelangriffe der Verteidiger gegen das sorgfältig begründete Urteil gehen sämtlich offensichtlich fehl. Dies gilt auch von der Beanstandung der Revision des Angeklagten Wild im Fall Nr. 7 (S. 16 UA; S. 10/11 dieser Revisionsrechtfertigung). Die Strafkammer durfte davon ausgehen, daß der betr. Bandendiebstahl schon vollendet war, als die Funkstreife erschien (vgl. die in BEHSt 16, 271, 277/278 mitgeteilten Entscheidungen des 2. und 5. Strafsenats vom 18. September 1957 und 20. Septenber 1960). Daß der Diebstahl infolge des Auftauchens der Polizeibeamten nicht mehr beendet werden konnte, war ohne rechtliche Bedeutung.
Ferner war das Landgericht befugt, bei der Sachdarstellung des Falles Nr. 8 bezüglich der Art_und, Weise des _Aufbrechens des Kraftwagens auf dic Feststellungen im Fall Nr. 3 zu verweisen.
Soweit das Landgericht im Fall 8 (S. 17 UA) zur Begründung
-5-
des von ihm angenommenen schweren Diebstahls (im Rückfall) auch den § 245 Abs. 1 Nr. 2 StGB herangezogen hat,
ist folgendes zu sagen:
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten in diesem Fall einen auf der Straße versperrt abgestelilten fremden Kraftwagen gewaltsam geöffnet und dann aus ihm einen Führerschein und einen Kfz-Schein entwendet. Ihr Vorhaben, den ganzen Wagen zu stehlen, mußten sie aufgeben, weil eine zusätzliche Sicherung eingebaut war.-Wenn die Angeklagten den Entschluß, aus dem Wagen Gegenstände zu entwenden, erst gefaßt hätten, nachdem sie ihn aufgebrochen hatten, würde nach der Rechtsprechung des früheren 3. und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (NW 1952, 1184, 1185 Nr. 21; VRS 19, 286, 287) nur ein einfacher Diebstahl vorliegen. Denn dann würden die aus dem schon aufgebrochenen Fahrzeug entnommenen Gegenstände nicht aus einem "umschlossenen Raum" gestohlen worden sein.
Es hätte sich bei solcher Sachlage insoweit nur um die Ausnutzung eines schon geschaffenen Zustandes gehandelt (kritisch zu diesen wenig befriedigenden Ergebnissen: Jagusch im LK,. 8. Aufl., Anm. 5 zu § 2453 StGB und
Schröder in der 11. Aufl., Anm. III 3 c zu § 243 StGB,
S. 990; vgl. auch die im E 1962 vorgeschlagene Fassung
des § 236 Nr. 1 StGB und $. 402, 405 der Begründung
zu diesem Entwurf). Dagegen ist die Annahme eines schweren Diebstahls nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 dann rechtlich unbedenklich, wenn der Vorsatz des Täters nicht nur darauf gerichtet war, den Kraftwagen selbst zu entwenden, sonderü das Aufbrechen von Anfang, an. zugleich den Zvreck hattc, Gegenstände aus dem Wageninnern wegzunchmen, falls die Inbetriebnahme des Kraftfahrzeugs selbst nicht gelingen sollte (BGH Urt, v. 14. September 1956, 5 StR 297/56, unter Zustimmung von Dallinger, MDR 1957, 15 und BGH Urt. v. 11. Mai 1962, 4 StR 102/62, 8. 5). Es ist davon aus-
-6 -
zugehen, daß die Strafkammer den Sachverhalt im Fall Nr. 8 in diesem Sinne beurteilt Hat. Dafür spricht einmal, daß unmittelbar im Anschluß an das Aufbrechen des Wagens die Wegnahme der beiden Urkunden hervorgehoben wird. Hinzu kommt, daß die Täter schon zu Anbeginn überein gekommen aren, ihren Aufenthaltsort ständig zu ändern, sich al-
so "motorisiert" zu bewegen und sich den hierfür notwendigen Bedarf (wozu naturgemäß auch Fahrzceugpapiere gehörten)
durch entsprechende Diebstähle zu verschaffen (S. 13 UA). Hierauf hat der Generalbundesanwalt mit Recht hingewiesen. Hicernach sind die Feststellungen des landgerichtlichen Urteils dahin zu verstehen, daß die Angeklagten im Fall
Nr. 8 von vornherein auch vor hatten, aus dem aufzubrechenden Wagen Gegenstände zu entwenden, falls ihnen dessen Ingangsetzung nicht gelingen sollte. Somit ist die Anwendung
des § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Fall rechtlich einwandfrei. Es hat denn auch kcine der beiden Revisionen
‘
- 7 -
gegen diese rechtliche Würdigung besondere Angriffe erhoben.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen 138t, sind ihre Revisionen als unbegründet zu verwerfen,
Dr. Geier Seibert Hübner
Mai Sanders