Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 25.05.1966 – 2 StR 118/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 118/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Therese 7 D , geborene Dom: gesch. Kin zesch. ED =u: Ve. geboren amd 1924 in HE, Kreis vem-
EBD.
wegen Hehlerei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus:
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GEEEED | der
erhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof an bei der
Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
I:
11.
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25. Oktober 1965
wird
1.) das Urteil, soweit es die Angeklagte betrifft, im Falle V der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,
2.) die Angeklagte im Falle VII der Urteilsgründe auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im Umfang der Aufhebung (I 1) wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter 1 2 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
\n
Gründe§
Die Jugendkammer hat die Angeklagte wegen Anstifturng zum Diebstahl und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die \ Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.
I. Die Jugendkammer hat im Falle V der Urteilsgründe festgestellt, daß die Angeklagte am Abend des 17. Juli 1963 nit ihrem Sohn Wilhelm KB uni dem Hilfsarbeiter Ewald ID seine Gaststätte besuchte, Dort saß sic später | ' mit dem 48-jährigen Gast Egg zusammen. Sie verließ das Lokal gemeinsam mit dem zu dieser Zeit betrunkenen 7]
gegen 1.30 Uhr, nachdem sie zuvor zu Ks .n: 1. iD
gesagt hatte: "Der Mann hat viel Geld, den nehmen wir nit",
Km un: LEE folsten der Angeklagten und Ep: Als die Angeklagte rief "kommt", eilten sie hinzu
und schlugen Ep nit Faustschlägen zu Boden. Lew versetzte dem am Boden liegenden Mann Fußtritte, Kin rief ihm, während er ein Messer gegen ihn richtete, zu: "Ich bring dich um”. Dann zog Kim en Niedergeschlagenen einen Goldring vom Finger und nahm ihn an sich. Außerdem holte er aus der Tasche Es dessen Geldbörse und warf sie der Angeklagten zu. Die Angeklagte steckte die Geldbörse ein und nahm sie mit nach Hause, wo sie sie später gemeinsam mit Km und IB öffnete. Die Börse enthielt 1.50 DM. -
Die Jugendkammer hat gemeinschaftlichen schweren Raub verneint und die Angeklagte wegen Hehlerei ("Ansichnehmen" der ihr von KB zugenorfenen Geläbörse Ts) zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Diese Verurteilung ist nach den bisherigen Feststellungen nicht ge-
rechtfertigt.
I
Da die anderen in § 259 StGB bezeichneten Hehlereihandlungen hier ausscheiden, kann sich die Angeklagte der Hehlerei nur dadurch schuldig xgemacht haben, daß sie die Geldbörse "sonst an sich gebracht" hat. Hierfür ist Voraussetzung, daß sie die Börse oder ihren Inhalt oder doch cinen Teil ihres Inhalts im Einverständnis mit ihren Sonn Yilhelm KB :u eigener Verfügungsgewalt erhalten hat (BGHSt 15, 53, 55, 56). Den Gründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, daß diese Voraussetzung erfüllt ist:
Die Angeklagte hat zwar die ihr von ihrem Sohn zugeworfene Börse aufgefangen und mit nach Hause genommen. Hieraus folgt jedoch nicht, daß sie damit auch die Verfügungsgewalt über die Börse zu eigenen Zwecken erhalten hat. Es ist ebenso möglich, liegt sogar näher, daß die Angeklagte, der es "darum ging, von dem Inhalt der Börse etwas abzubekommen" (S. 7 UA), die Börse im Einvernehmen mit ilheln KB rur an sich nahm, um sie bis zur endgültigen Verteilung der Beute zu verwahren. Für diese Möglichkeit spricht insbesondere, daß die Angeklagte die Börse erst später,und zwar gemeinsam nit KB .ni TOD zeöffnet hat. Hat aber die Angeklagte die Börse am Tatort ohne Zucignungsabsicht lediglich in Verwahrung genommen, so hatte sie hierdurch noch nicht den Tatbestand der Hehlerei erfüllt.
Auch die Frage, ob sich die Angeklagte durch eine spätere Handlung, etwa durch Entgegennahme des auf sie entfallenden Beuteanteils, der Hehlerei schuldig gemacht hat, kann nicht abschließend entschieden werden. Insoveit 13ßt das angefochtene Urteil Feststellungen darüber vernissen, was mit der Geldbörse und ihrem Inhalt letztlich geschehen ist, ob insbesondere die Angeklagte hiervon
etwas erhalten hat.
Das angefochtene Urteil war sonach, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, mit den Fest. stellungen aufzuheben, Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist auf folgendes hinzuweisen:
1.) Die Tat ist wiederum unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Gelangt das Landgericht, was nit Rücksicht auf das Gesamtverhalten der Angeklagten möglich ist, auf Grund seiner Feststellungen zu der Auffassung, daß die Angeklagte bei der YWegnahme der Eggp:chörenäen Gegenstände Nittäterin oder Teilnehmerin des Raubes war, so können für die neue Entscheidung die Urteile BGHSt 7, 134 und 13, 403 von Bedeutung sein.
2.) Wird gegen die Angeklagte erneut eine Gefängnisstrafe verhängt, so werden bei der Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist (§ 23 StGB), Gesamtpersönlichkeit und Vorleben der Angeklagten eingehender gewürdigt werden müssen, als dies in dem angefochtenen Urteil geschehen ist. Es kann in diesem Zusammenhang insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, daß gegen die Angeklagte bisher noch keine Freiheitsstrafe verhängt wurde und daß auch die im Jahre 1958 gegen sie ausgesprochene Geldstrafe nur geringfügig war.
3,) Für die neue Verhandlung und Entscheidung ist nicht mehr die Jugendkammer, sondern die Strafkammer zuständig, da das Urteil gegen die früheren Mitangeklagten, soweit sie Heranwachsende im Sinne der § 5 105 ff JGG waren, rechts” krüftig geworden ist. |
II. Im Falle VII der Urteilsgründe führt die Revision der Angeklagten zum Freispruch.
A
Die Jugendkammer hat insoweit festgestellt, daß die noch strafunmündige Tochter der Angeklagten und ein anderes Mädchen der Angeklagten am 19. Oktober 1963 einen gestohlenen Hasen brachten. Da der Angeklagten der Hase zu klein war, forderte sie die Mädchen auf, einen größeren zu siehlen. Der daraufhin von den beiden Mädchen gestohlene ausgevrachsene Hase wurde im Haushalt der Angeklagten ververtet.
Die Jugendkammer war der Auffassung, daß die Angeklagte wegen Anstiftung zum Diebstahl und, da sie den sroßen Hasen an sich gebracht unä verwertet habe, vwegen Hehlerei zu bestrafen sei. Dieser Auffassung kann nicht ge-
folgt werden.
Die Angeklagte war, soweit der Diebstahl des ausgewachsenen Hasen in Frage steht, nicht Anstifterin ihrer Tochter, sondern mittelbare Täterin, da sie selbst, nicht aber das Mädchen die Tatherrschaft hatte. Die fehlende strafrechtliche Verantwortlichkeit des Kindes schloß zwar eine Anstiftung nicht schlechthin aus. Es handelte aber, als es den größeren Hasen entwendete, nicht in der Absicht, sich selbst den Hasen zuzucignen; es folgte vielmehr der Anordnung seiner Mutter, die den Hasen zur Verwertung für die Familie haben wollte.
In der eigenen mittelbaren Täterschaft der Angeklagten geht die Anstiftung des anderen Mädchens zum gleichen Diebstahl auf (RGSt 70, 296). Mit Rücksicht auf die Täterschaft der Angeklagten entfällt ihre Bestrafung wegen Hehlerei.
Durch die Entwendung des Hasen hat die Angeklagte nicht den Tatbestand des § 242 StGB, sondern den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB erfüllt, da es sich bei
dem Hasen um ein Nahrungsmittel von unbedeutenden Wert handelte, das zum alsbaldigen Verbrauch im Haushalt der Ange. klagten bestimmt war und auch alsbald verwertet wurde. Wegen der danach vorliegenden Übertretung ist rechtzeitig Straf. antrag gestellt (§ 370 Abs. 2 StGB). Die Verfolgung der Übertretung ist jedoch gemäß §§ 67 Abs. 3, 68 StGB verjährt. Die erste richterliche Handlung, die wegen der am 19. Oktober 1965 begangenen Tat gegen die Angeklagte gerichtet war, hat erst am 22, April 1964, also nach mehr als drei
Monaten stattgefunden.
Da für die der Angeklagten zur Last gelegten Vergehen der Anstiftung zum Diebstahl und der Hehlerei ein Schuldnachweis nicht erbracht, die nachgewiesene Übertretung aber verjährt ist, war die Angeklagte im Fall VII der Urteilsgründe freizusprechen (R6St 66, 51, 53; BGHST 1, 231, 235).
Baldus willms Kirchhof Henning Müller