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BGH Urteil vom 23.05.1966 – 4 StR 379/66

4. Strafsenat

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2134 012 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_379/66 URTEII

in der Strafsache

gegen 1. den Tiefbauarbeiter Heinrich W ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1935 in DW:

zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,

2. den Bauhelfer Manfred K aus TE geboren an EEE 952 in ,

wegen Vollrausches.

ver 4, Straflsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzuns n

vom !i. Hovember 1966, an der teiige

ommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Fiitner

Mayr

Hürxthal

Dr. Rinck

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Ww in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. MED vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

1. Auf die Revision des Angeklagten KW wir das Urteil des Landgerichts Essen vom 23. Mai 1966, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten Will wirä ver-

worfen.

£r hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat wegen vorsätzlich herbeigeführten Vollrausches den Angeklagten VB zu einer Gefüngnisstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten Kg zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt.

Der Angeklagte KB beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Der Angeklagte WB erhebt nur die Sachrüge.

I. Zur Revision des Angeklagten Kg»

1. In der Anklage und dem Eröffnungsbeschluß waren dem Angeklagten ein Vergehen der versuchten Hehlerei (§§ 259, 45 StGB) durch Mitwirken beim Absatz gestohlener Zigaretten zur Last gelegt. Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift wurde er im Laufe der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er auch wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) verurteilt werden könne. Dabei ist zur rechtlichen Beurteilung der sog. Rauschtat nichts vermerkt. Hieraus kann entnommen werden, daß als solche der Versuch der Hehlerei angesehen wurde, der Gegenstand des Schuldvorwurfs in Anklage und Eröffnungsbeschluß war. Dafür spricht auch, daß der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe wegen "Volltrunkenheit (Hehlerei)" beantragt hat. Demnach ist davon auszugehen, daß der Angeklagte auf die Möglichkeit der - dem Urteil zugrunde liegenden -— Beurteilung der sog. Rauschtat unter dem Gesichtspunkt einer sachlichen Begünstigung nach § 257 Abs. 1 StGB nicht aufmerksam gemacht

worden ist.

In dieser Unterlassung sieht die Revision zutreffend einen Verstoß gegen die Vorschrift des 8 265 Abs. 1 StPO. Wie der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 24. Mai 1955 - 5 StR

143/55 - ausgesprocher. hat, ist ein Hinweis auf die verändert: ts

Handlung, die nach § 530 a Abs. StGB Bedingung der Strafbarkeit ist, rechtlich anders ais im Eröffnungsbeschluß beurteilt werden soll. Das gleiche muß geiten, wenn das Gericht während der Hauptverhandlung dem Angeklagten eröffnet, er könne aus § 350 a StGB unter Zugrundelegung des Schuldvorwurf: der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses als sog. Rauschtat verurteilt werden, und es diese dann rechtlich anders würdigen will, als sich für den Angeklagten aus der Unterrichtung er-

gab.

Der Verfahrensverstoß muß zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten führen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie darauf beruht. Es ist immerhin möglich, daß der Angeklagte sich anders verteidigt hätte, wenn ein entsprechender Hinweis auf die Heranziehung des § 257 St@B gegeben worden wäre,

2. Danach erübrigt es sich, auf die Sachbeschwerde näher einzugehen. Nur soviel sei bemerkt: Zwar kann eine sachliche . Begünstigung auch durch Mitwirken zum Absatz der durch ein Verbrechen oder Vergehen erlangten Sachen begangen werden, Jedoch muß dies in der Absicht geschehen, den Vortäter hierdurch vor einer Entziehung durch den Eigentümer oder die Obrigkeit zu bewahren (BGHSt 2, 362; 4, 122). Auch insoweit werden, falls erforderlich, aufgrund der neuen Hauptverhandlung Feststellungen zu treffen sein.

II. Zur Revision des Angeklagten >

Die Sachrüge geht fehl. Nach den getroffenen Feststellungen sind alle Merkmale eines Diebstahls (§ 242 StGB) gegeben.

Daß der Gewahrsam eines Diebes an der gestohlenen Sache in einer den Tatbestand des Diebstahls erfüllenden Weise ge-

brochern werden kann, entspricht der r Rechtsprechung

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sgerichtshof angeschiossen

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Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, das Landgericht habe aufgrunä seiner ?Peststellungen nicht 3 kommen können, daß der Dieb noch Gewahrsam an

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zu dem Schlu dem gestohlenen Koffer besessen habe, Der Gewahrsam an einer Sache geht erst verloren, wenn sich die Sache in einer lage befindet, die nicht mehr gestattet, den Herrschaftswillen in einer der Gewohnheit des Lebens entsprechenden Weise auszuüben

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(BGH LM StGB § 242 Nr. 9). Der Koffer mit Zigaretten war

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am 20. November 1965 nach 18.30 Uhr aus dem Vereinshaus H-GE ©.v. ::. CD entwendet worden. Der Kofferinhalt wurde bereits gegen 21.00 Uhr in Essen-Karnap von dem Angeklagten zum Kauf angeboten. Selbst wenn ein unbekannter . Dritter den Koffer, wie das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten angenommen hat, in der Zwischenzeit in dem Anbau der Gartenlaube abgestellt hatte, so nötigte das nicht zu dem Schluß, der Dritte habe damit seinen Herrschaftswillen aufgegeben oder

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jedenfalls nicht mehr ausüben können.

Die Strafzumessung gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß.

Scharpenseel Flitner Mayr Hürxthal Rinck