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BGH Entscheidung vom 05.06.1952 – 5 StR 120/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 120/52 2251 072

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Srul K EEE, geboren an 1901 in RW Polen, wohnhaft in BEE , VGRREREEEEEEEED

wegen gewerbsmäßiger Steuer- u. Zollhehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juni 1952, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr.Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter - Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Srul x EB wira das Urteil des Lanägerichts Berlin vom 8.Juni 1951, insoweit es diesen Angeklagten und die Angeklagte Gerda C EB anlangt, mit den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung -— auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Angeklagte Srul KÜEEEED ist wegen gewerbemäßiger Steuer- und Zollhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von 6 Monaten und einer Geldstrafe von 1 500.- DM West, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 7 679.- DM est verurteilt worden. Gegen die Mitangeklagte Gerda + EINEN hat das Landgericht wegen gewerbsmäßiger Vorteilsbaihilfe zur gewerbsmäßigen Steuer- und Zollhehlerei auf eine Gefängnisstrafe von 3 Monaten eine Geldstrafe von 100.- DM ‘West, ferner auf eine wertersatzstrafe von 6 501,50 DM West erkannt. Hinsichtlich dieser Wertersatzstrafe wurde die gesamtschuldnerische Haft beider Angeklagten angeordnet. 11 000 Stück amerikanische Zigaretten, 1 000 Stück Stella-Zigaretten, 16 kg Kakao und 1 kg Schoxolade zog die Strafkammer ein.

Gegen dieses Urteil hat ausschließlich der Angeklagte Srul KO Revision eingelegt, mit der er Verletzung formeller und sachlichrechtlicher Vorschriften rügt.

I. Der Beanstandung des Rechtsmittels, die Vorschriften der §§ 58, 243 Abs IV StPO seien verletzt worden, kommt keine Bedeutung bei.

Selbst wenn der behauptete Verstoß gegen § 58 Abs I StPO vorliegen würde, könnte die Revision darauf nicht gestützt werden, weil diese Bestimmung nur eine Ordnungsvorschrift bildet, wie bereits das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat (vgl u.a. RGSt 2, 53 (54); 40, 157 (158); 54, 298). Hiervon abgesehen verkennt die Revision, daß der mit Parteirechten ausgestattete Nebenkläger einen Anspruch darauf hat, daß die Hauptverhandlung in seiner ununterbrochenen Anwesenheit stattfindet. Damit hat der ‚ Gesetzgeber eben für den Fall der Nebenklage eine Ausnahme von jenen Bestimmungen zulassen wollen, nach welchen der Zeuge der Verlesung des Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens und der Vernehmung des Angeklagten nicht beiwohnen darf, bezw. in Abwesenheit später abzuhörender

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Zeugen zu vernehmen ist.

II. Jedoch greift die Sachrüge des Angeklagten Srul KB üurch.

.1.) Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte ungefähr seit der zweiten Hälfte des Jahres 1948 "bis August'’1949" unter anderem 78,5 kg Rohkaffee in Westberlin entgegengenommen und obwohl er wußte, daß diese Waren weder verzollt noch versteuert waren, den Kaffee an Dritte weiterverkauft.

Zu Recht weist die Revision darauf hin, daß diese Feststellungen eine Verurteilung des Angeklagten aus dem Gesetz über die Besteuerung von Kaffee und Tee vom 21.Jui 1949 nicht rechtfertigen, weil die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte die Vorräte an Kaffee zur Zeit des Inkrafttretens des Kaffeesteuergesetzes nicht mehr in Besitz oder Gewahrsam gehabt haben könnte und eine Steuerhehlerei daher insoweit entfallen würde,

2.) Auch hinsichtlich eines Teiles der Zigaretten sind die Ausführungen der Strafkammer bedenklich.

-",n., Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe .. "inländische, sogenannte russische Zigaretten" bezogen.

Diese Zigaretten seien hauptsächlich in Dresden hergestellt worden. An späterer Stelle des Urteils ist ausschließlich von "russischen" Zigaretten die Rede.

Bei diesem Sachverhalt läßt .die Verurteilung wegen

. gewerbsmäßiger Zollhehlerei die Möglichkeit eines Rechts- '» jrrtums offen. Denn - wie bereits zu 5 StR 190/52 vom: -

24.4.1952 ausgeführt - sind nur solche Zigaretten zoll. pflichtig, die aus ausländischen - nicht deutschen-- -Tabaken hergestellt wurden. Ob es sich in vorliegenden. Falle um derartige Zigaretten handelt, ist dem Urteile nicht einwandfrei zu entnehmen. Nach dem Namen der eingezogenen Zigaretten - "Stella" - scheint es sich um deutsche Tabake und in Deutschland hergestellte Zigaretten zu han-

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deln. Dann aber käme nur ein Steucr- und nicht ein Zollvergehen in Betracht. Das Lendgericht wird dementsprechend genauere Feststellungen zu treffen und sich auch mit dem Einwand der Nebenklägerin. es habe sich um bulgarische Zigaretten gehandelt, auseinarderzusetzen haben.

3.) Diese Fehler machen eine Aufhebung des Urteils, und zwar in vollem Umfange, erfoıGderlich, weil das Landgericht in den verstihiedenen Veretößen eine einheitliche Handlung des Angeklagten gesehen hat. Gemäß § 357 StPO mußte diese Aufhebung auch der Mitangeklagten Gerda GC» GEB zugutekommen. Letztere ist wegen Vorteilsbeihilfe zu der Tat des Kasner verurteilt worden.

Bei der neuen Hauptverhandiung hat das Landgericht weiterhin zu beachten, daß die Berechnung des Wertersatzes frei von Widersprüchen zu halten ist, wie die Revisionsbegründung des Angeklagten Srul Zw zutreffend rügt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Waschow Sarstedt Dr. Koffka

Schmidt Siemer

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