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BGH Urteil vom 10.05.1966 – 5 StR 164/66

5. Strafsenat

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5_StR 164/66

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Baggerführer Heinrich K EB aus Wei, dort geboren am m 1915,

wegen fahrlässigen Falscheides

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Mai 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting

«als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . iin

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EEE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 26.0Oktober 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Beschwerdeführer zur Last.

- Von Rechts wegen -

5 - &ründe

Er Die Verfahrensrüge ist nicht begründet. Die Strafkammer hat die Vorschrift des § 244 Abs.2 StGB nicht verletzt. Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, daß an den Zeugen Rechtsanwalt Ku keine weiteren Fragen gestellt worden sind (vgl. BGHSt 4,125,126). Eine Vernehmung der Gläubiger KOMM und Hi oder eine (verfahrensrechtlich überhaupt nicht zulässige) Einholung von Aus-Künften bei ihnen darüber, ob der Angeklagte ihnen noch vor der Leistung des Offenbarungseides die Forderung gegen den Fuhrunternehmer SEND abgetreten- habe, drängte sich der Strafkammer nicht auf. Denn hierüber hatte sie bereits den Rechtsanwalt Ku vernommen. Außerdem trägt die Revision - in Übereinstimnung mit der Einlassung des Angeklagten - selbst vor, daß der Angeklagte die: Forderung nicht förmlich abgetreten hat.

2, ‚Auch die sachlichrechtliche Rüge führt nicht zum Erfolg. . u

a) Das Urteil geht zutreffend davon aus, daß der Angeklagte verpflichtet war, bci Leistung des Offenbarungseides (§ 807 ZPO) am 27.Mai 1964 die Forderung von 6.500 DM gegen Schulze in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen. Sie stand: zu diesem'Zeitpunkt dem Angeklagten noch zu. Trotz der Ermächtigung des Rechtsanwalts Ku», nach Durchführung des Zivilrechtsstreits eingehende Gelder zur Begleichung bestimmter Schulden des Angeklagten zu verwenden (UA S.6 f), war sie nicht in das Vermögen dieser Gläubiger übergegangen. Wie das Urteil ausdrücklich feststellt, trat der Angeklagte in der dem Eidestermin vorausgegangenen Besprechung mit Rechtsanwalt Kun die

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Klageforderung nicht ab. Die dabei getroffene Absprache enthielt auch nicht eine Sicherungsabtretung. Sie sislits Sich rechtlich lediglich als Einwilligung des Angeklasten im Sinne des § 185-Abs.1:BGB dar: Rechtsanwalt-Kunterding sollte befugt sein, zu gegebener Zeit zugunsten der fraglichen Gläubiger über die Forderung zu verfügen. Daß die Absprache entgegen der Regel (vgl. § 183 Satz 1 BGB una BGHZ- 14,114,118) bereits vor Erklärung der Abtretung nichtwiderruflich sein sollte, ist nach dem Urteil mangels entgegenstehender Umstände ausgeschlossen. Die gegenteilige Behauptung der Revision entfernt sich unzulässigerweise

von den tatrichterlichen Feststellungen. Es trifft auch richt zu, daß die Forderung offensichtlich keinen Wert für den Angeklagten und seine Gläubiger (auch äbgesehen von den beiden Gläubigern Kölle und Firma Tmuimmmmmiiir &- Co.) hatte. Selbst eine nur treuhänderisch verwaltete Forderung, um die es sich in dem für den Angeklagten günstigsten Falle handeln könnte, gehört zun Vermögen des Schuldners, das im Offonbarungseidsverfahren angegeben werden muß.

b) Die Strafkammer hat auch den inneren Tatbsstand dss § 163 StGB ausreichend festgestellt.

Sie sieht zwar als nicht widerlegt an, daß der Angeklagte auf Grund der mit Rechtsanwalt Ku 3° r07-- fenen Abmachung der irrigen Auffassung war, er sei im Zeitpunkt der Eidesleistung nicht mehr der Inhaber der Forderung gewesen und habe diese deshalb nicht anzugeben brauchen,

Die Strafkammer kommt aber zu dem Ergebnis, der Irrtum des Angeklagten sei nicht entschuldbar, dem Angeklagten Zalle vielmehr Fahrlässigkeit zur last. Die Ausführungen des Urteils lassen nicht erkennen, daß das Gericht hierbsi von irrigen Gesichtspunkten ausgegangen sei. Die Strafkamnsr konnte schon allein aus der Tatsache, daß der Angeklagte die

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5.

Forderung im eigenen Namen einklagte, zu dem Ergebnis kommen, er hätte mindestens Zweifel daran haben müssen, ob er sie nicht angeben müsse, und diesen Zweifeln durch Befragen des Richters nachgehen müssen.

c) Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge läßt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch für die Ablehnung der Strafaussetzung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Kersting