Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 10.05.1966 – 5 StR 107/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_S5:R_107/6

BL \DESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den praktischen Arzt Helmut I EEE» aus SCHERE GE , geboren am EEE 927 in SCHE Kreis TOOEED,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen außerehelichen Beischlafs mit einer willenlosen Frum u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10.Mai 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 2.November 1965 mit den Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 StPO aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Rüge, § 173 GVG sei verletzt worden, ist offensichtlich begründet. Nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift zur Zeit des Einganges der Revisionsbegründung ist das Urteil in nichtöffentlicher Sitzung verkündet worden. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr.6 StPO liegt also vor. Daß die Sitzungsniederschrift von Vorsitzenden nur unter Vorbehalt - der erst nach Eingang der Revisionsbegründung erfolgte - unterzeichnet wurde, ist in diesem Zusammenhange bedeutungslos. Es kommt hier nur auf den Zeitpunkt der Änderung an, die ausweislich eines Vermerks des Protokollführers erst am 5.Januar 1966 erfolgt ist.

Die wesentlichen Erwägungen der Entscheidung BGHSt 10, 145 ff werden hier auch durch das Strafprozeßänderungsgesetz nicht beeinflußt.

Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting