Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 06.05.1966 – 4 StR 96/66
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| a 008 BUNDESGERICHTSHOR
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_96/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Luis G EEEEEEED - :: GENE aus Egg geboren am ED 92: in SEE TE Spanien,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags u.2.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Mai 1966, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Sanders
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel Bundesrichter Hürxthal
als beisitzende Richter,
Bundesanvalt ww
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanvalt (> :.: GEEEEED
als Verteidiger, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Essen vom 21. Oktober 1965 im Strufausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittcels,
an das Schwurgcricht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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-5;-
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags in Tateinheit mit unbefugtem Waffenführen zu einer Zuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Tatwaffc, cine Pistole, hat es eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die nur allgemein Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Die nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge ist unzulässig. (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO}.
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils ergibt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler. Die Verneinung der Notwehr wird von der Feststellung getragen, daß der Angeklagte keinen Verteidigungswillen gehabt, sondern den Gastwirt Egp-NW aus Ärger und Wut darüber niedergeschossen hat, weil er sich durch ihn ausgenutzt und sceprellt und durch den Schlag mit dem Stock auch noch gedcmütigt fühlte. Daher braucht nicht dazu Stellung genommen zu werden, ob der Angeklagte sich auch deshalb nicht auf Iotwehr berufen konnte, weil Ep-NW; wie das Schwurgcericht annimmt, ihn nicht rechtswidrig angegriffen habe, vielnchr berechtigt gewesen sei, mit Stockschlägen gegen ihn vorzuschen, nachdem er der Aufforderung, das Lokal zu verlassen, nicht nachgekommen war,
Der Strafausspruch hält dagegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der "Reizung zum Zorn" (§ 213 StGB 1. Halbs.) mit folgender Begründung verneint:
Der Angeklagte ist nicht ohne eigene Schuld durch cine ihm von Egp-! zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stel, zur Tat hingerissen worden. Auf die Aufforderung des Gastwirts, das Lokal zu verlassen, war er verpflichtet, sich zu entfernen. Indem er dieser Verpflichtung nicht nachkan, hat er zu dem leichten Schlag des Gastwirts mit den Stock in dem Augenblick schuldhaft genügende Veranlassung gegeben.
Diese Begründung gibt nicht die Gewähr, daß das Schwurgericht bei der Beurteilung des Merkmals "ohne eigene Schuld" von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Für die Frage, ob der Totschläger zu der Provokation des später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlaß gegeben und somit nicht in "gerechtem Zorn" gehandelt hat, konnt es nicht allein auf die Vorgänge an, die sich in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit “em Tatgeschehen ercignet haben. Es kann auch eine Unbill bedeutsam sein, die das Opfer dem Täter in der Vergangenheit zugefügt hat und die dann durch sein gegenwärtiges Verhalten wiederum angcrührt wird und diesem Verhalten die besondere verletzende Note gibt (BGH MDR 1961, 1027; vgl. auch Urt. v. 26. März 1954 - 5 StR 50/54 - und vom 7. Juli 1965 - 2 StR 210/65 -). Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Schwurgericht dics übersehen hat. Es mißt die Schuld des Angeklagten ausschließ lich an dem ihm von Ep-N EEE zugefügten leichten Schlag mit dem Stock. Dagegen erörtert es nicht, ob der Angeklagte durch dessen gesamte vorausgegangene Behandlung nicht schon; bevor er des Lokals verwiesen wurde, ohne seine Schuld so erzürnt und verbittert war, daß der Stockschlag ‘ihn besondc tief verletzen und seinen Zorn maßlos steigern mußte und aus diesem Grunde bei vernünftiger Betrachtung nicht als von ihm verschuldet angesehen werden konnte. Damit hättc es sich aber angesichts der von ihm festgestellten Verhalten.
weise ip: auscinandersetzen müssen. Daß es das später bei der Prüfung, ob "andere milderndo Umstände" vorhanden sind (§ 213 StGB 2. Halbs.}, getan und - ohne Rechtsfchler - gleichwohl diesen Strafmilderungsgrund verncint hat, beseitigt den Mangel nicht.
Dieser zwingt daher zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch; der Schuldspruch bleibt davon unberührt (RG JW 1930, 919 Nr. 23).
§ 354 Abs. 2 StPO n.F. steht der Zurückverweisung an das Schwurgericht beim Landgericht Essen nicht entgegen (BGH NJW 1965, 1871).
Sanders Flitner Mayr
Spiegel Hürxthal
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