Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 26.03.1954 – 5 StR 50/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 50/54 9994 075
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Handschuhmacher Hermann W EEE aus Hm, geboren am @. > ED in sc,
wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.März 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Sienmer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt REE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 12.November 1953 im Strafausspruch nebst den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt nur, daß das Schwurgericht die Anwendbarkeit de» § 213 StGB nicht geprüft habe, ist also auf den Strafaussepruch beschränkt. Sie ist begründet.
Der Verteidiger hatte, worauf die Revision hinweist, ausdrücklich die Anwendung des § 213 StGB beantragt. Es liegt also bereits ein formeller Verstoß gegen § 267 Abs 2 StPO darin, daß das Schwurgericht sich mit diesem Antrage nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat. Nur bei Untersuchung der Frage, ob der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt habe, wird darauf hingewiesen, es. nisse berücksichtigt werden, "daß Rita Sch durch ihr -unklares, nicht ganz schuldloses Verhalten dem Angeklagten gegenüber mit einen Anlaß zu diesem Ausbruch des Angeklagten gegeben" habe.
In den Strafzumessungsgründen heißt es danns
"Nach der gesetzlichen Bestimmung des § 212 StGB ... wird der Totschlag mit einer Zuchthausstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslanges Zuchthaus zu erkennen. Sieht man auf die Persönlichkeit des sehr jugendlichen und unfertigen Täters und darauf, daß die Tat aus seiner verhängnisvollen Anlage erwuchs, so’ liegt ein besonders schwerer Fall i.S. dieser Strafbestimmung nicht vor.
Abgesehen davon erscheint aber die Tat als außerordentlich schwerwiegend. Der Angeklag-
te hat in roher Weise einem ihm lange bekannten Mädchen furchtdare Verletzungen beigebracht, an denen dieses Mädchen bei vollem Bewußtsein und unter Qualen alsbald gestorben ist. Die Folgen, die diese Tat hatte, sind
auch im übrigen, insbesondere wenn man auf
die hinterbliebenen Eltern der getöteten
Rita Sch sieht, außerördentlich tragisch und schwerzunehmen. Es ist dem Angeklagten in besonderem Maße dabei zu verübeln, daß er diese
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Tat beging, obschon ihm gerade von Seiten
der Eltern Sch! und schließlich 2euch
von Seiten der getöteten Rita Sc
viel Gutes getan worden war. Es kommt hinzu, daß die schuldhafte Lebensführung des Angeklagten vor der Zeit, bevor er Rita Schi nähertrat, nicht unerheblich für diese Tat
war. Berücksichtigt man alles das, so muß
trotz der Jugend des Angeklagten gegen ihn
auf die Höchststrafe, die nach der gesetzlichen Vorschrift des § 212 Abs 1 StGB zulässig ist, nämlich auf 15 Jahre Zuchthaus erkannt werden."
In diesen Ausführungen liegt keine Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Voraussetzungen des benannten Strafmilderungsgrundes des § 213 StGB vorlagen. Es ist auch nicht ausgeschlossen, daß das Schwurgerichs diesen benannten Strafmilderungsgrund übersehen hat. Denn die bisherigen Feststellungen lassen den Gedanken nicht völlig abwegig erscheinen, daß der Angeklagte durch eine ihm von der Getöteten ohne eigene Schuld zugefügte schwere Beleidigung zum Zorn gereizt und hierdurch anf der Stelle
zur Tat hingerissen worden ist.
Der Begriff der schweren Beleidigung im Sinne des § 213 StGB geht über den technischen Sinn der Beleidigung nach § 185 ff StGB hinaus; er umfaßt jede erhebliche Kränkung. Die Tat ist nach den Feststellungen letztlich dadurch ausgelöst worden, daß Rita SchiB dem Angeklagten zugerufen hat, er könne ja nun wieder nach St.Pauli gehen und sein altes Leben beginnen. Aus den Ausführungen des Urteils über den Lebenslauf des Angeklagten ergibt sich, daß das Schwurgericht das frühere Leben des Angeklagten, das durch seine häufigen Besuche in St.Pauli gekennzeichnet war, als wenig ehrenvoll ansieht. Das könnte für den ehrenrührigen Charakter der erwähnten Bemerkung sprechen. Ob eine etwaige Beleidigung "schwer" im Sinne des § 213 StGB ist, ist vom Tatrichter nach den Umständen des Falles zu beurteilen, wobei auch die Persönlichkeit der Beteiligten in Betracht gezogen werden muß (vgl R6St 66, 159 /161/). Die Schwere der Beleidigung
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kann sich auch durch fortlaufende, sich steigernde Kränkungen als Gesamtheit ergeben, mögen sie auch im einzelnen keine schwere Unbill bedeuten (vgl RG HRR 1932, 1176).
Falls das Schwurgericht zu dem Ergebnis kommen sollte, daß die Äußerung, die Rita Schiib vor dem Totschlag getan hat, in Verbindung mit ihrem Verhalten während der vorangegangenen Tage als schwere Beleidigung im Sinne des § 213 StGB anzusehen ist, so wird es weiter zu prüfen haben, ob der Angeklagte "ohne eigene Schuld" durch diese Kränkung zum Zorn gereigt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Eine eigene Schuld des Angeklagten in diesem Sinne kann zwar nicht allein darin gesehen werden, daß er früher häufiger in St.Pauli war und dadurch der Rita Sch truna zu ihrem Verdacht gegeben hatte. Doch kann dieser Umstand dazu beitragen, das Verhalten des Angeklagten unmittelbar vor der etwaigen Beleidigung, auf das es in erster Linie ankommt, als schuldhaft im Sinne des § 213 StGB zu bewerten (vgl OGHST 2, 340
427).
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Dr.Börker