Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 22.04.1966 – 1 StR 128/66

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF2BS4 05%

1_StR_128/66 BESCHLUSS

u |. rn.

in der Strafsache

gegen

1. Gerhg aus L bei 5 , geboren am 1943 in ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft, 2, den Maurer K T aus 5 , geboren an 1945 in \\ Kreis P

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 22. April 1966 einstimmig beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten Ri gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 19. November 1965 wird verworfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 20. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

2. Auf die Revision des Angeklagten Tee wird das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen gegen § 123 Abs. 1, 2 StGB, wegfällt, und im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision dieses Angeklagten wird vervorfen (§ 349 Abs. 2, 3 StPO).

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Ri ist zanz, die dcs Angeklagten TB ist insoweit offensichtlich unbegründet, als sie sich gegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlicher schwerer räubcrischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Beschädigung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage, Verbrechen nach§§ 255, 250 Abs. 1

- 3 - Ur. 1 StGB, Vergehen gegen §§ 317 Abs. 1, 73 StGB, richtet.

Dagegen kann die Verurteilung des Angeklagten Tu» wegen Hausfriedensbruchs nicht bestehen bleiben, weil es, wie das Revisionsgericht von Amts wegen beachten muß, an dem zur Verfolgung dieser Tat notwendigen Strafantrag fehlt. Inhaber des verletzten Hausrechts waren der Bäckermeister REED und dessen Enefrau. Ihre Strafanträge richteten sich nach deren eindeutigem Wortlaut nur gegen den Angeklagten RW; denn dcr Bäckermeister RB hat ausdrücklich die Verfolgung scines Sohnes gefordert, und die Ehefrau RB hat Strafantrag "als Mutter" gestellt, keiner von ihnen hat aber, auch nicht andeutungsweise, obendrein die Bestrafung des Angeklagten Tg» begehrt. Das Fehlen des nach § 123 Abs. 3 StGB notwendigen Straflantrags, einer Verfahrensvoraussetzung, die nicht mehr nachgeholt werden kann, nötigt zur Aufhebung der Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Hausfriedensbruchs und zugleich zur Aufhebung des Strafaus-

- 4 - spruchs gegen ihn; denn es kann nicht zuverlässig ausgeschlossen werden, daß die irrtümliche Annahme, auch dieser Angeklagte habe sich obendrein des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht, die Bemessung der gegen ihn verhängten Strafe beeinflußt hat.

Hübner Loesdau Mai

Pikart Dr.Pfeiffer