Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 15.03.1966 – 1 StR 82/66

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 82/66 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Anstreicher Harold Cm zus SED: sevoren am ED 917 ir SED / Pennsylvania, zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen räuberischer Erpressung.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO in der Sitzung vom 15. März 1966 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Oktober 1965

im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu

aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

KT ur

Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255 StGB) für schuldig befunden. Ohne hinreichende tatsächliche Grundlage hat es aber die Strafe dem 8 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB entnommen. Der Angeklagte hat allerdings einen Gastrommelrevolver mit sich geführt und mit diesem die Angestellte der Verkehrskreditbank bedroht, um sie zur Herausgabe des Geldes zu nötigen. Diesen Gasrevolver hält die Strafkammer für eine Waffe im technischen Sinn, ohne über seine Wirkungsweise nähere Feststellungen -— im Sinne der Entscheidung BGHSt 4, 124, 127 - zu treffen. Ob die Annahme richtig ist, kann jedoch dahingestellt bleiben (vgl. hierzu auch BGH GA 1962, 145 und 337). Denn es ist jedenfalls nicht erwiesen, daß der Angeklagte die Waffe bewußt gebrauchsbereit mit sich geführt hat (s. BGHSt 3, 229, 232; BGH IM § 250 StGB Nr. 5). Dazu wäre erforderlich gewesen, daß sie entweder geladen war oder ohne erheblichen Zeitverlust geladen werden konnte, daß der Angeklagte also Munition bei sich hatte, sofern er den Revolver nicht etwa -— entgegen seiner Bestimmung - als Schlagwerkzeug verwenden wollte, wofür hier keinerlei Anhaltspunkte

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vorliegen. Das Landgericht stellt nur fest, daß der Trommelrevolver bei der Festnahme des Angeklagten nicht geladen war. Daß die Waffe bei der Ausführung der Straftat geladen

war oder der Angeklagte damals sonst Munition bei sich hatte, ist nicht festgestellt. Bei der Art der Verteidigung des Angeklagten, der jede Erinnerung an die Tat leugnet, ist nicht

zu erwarten, daß in dieser Hinsicht eine weitere Aufklärung möglich ist. Der Angeklagte kann daher nur aus § 249 StGB bestraft werden,

- Eine Änderung des Schuldspruchs ist nicht erforderlich. Dagegen muß der Strafausspruch aufgehoben werden. Im übrigen ist die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Mai