Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1966

BGH Beschluss vom 01.03.1966 – 5 StR 35/66

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Gastwirt Paul Mm» aus Hemmmmmp, dort geboren am EB 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,

den Kellner Hans-Jürgen C CB aus 9 dort geboren am 19.November 1931,

den Büfettier Fritz T EEE zus Ham, geboren am mm 1925 in Damm (Ostpreußen),

den Kellner Günter 5 GEEEEEEEEEDEREEn cu5 HD, dort geboren am EEE 1941,

wegen räuberischer Erpressung, Nötigung, Körperverletzung

und Beleidigung.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1.März 1966 einstimmig beschlossen:

I. Das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3;Juni 1964 wird

1. auf die Revisionen der Angeklagten OEM, Fritz Ten und a» soweit diese

verurteilt sind, 2, auf die Revision des Angeklagten Me

a) im Schuldspruch, soweit dieser Angeklagte wegen räuberischer Erpressung (Fall "Bei Sascha"), wegen Nötigung im Falle "Bavaria-Bierstuben" und wegen gefährlicher Körperverletzung (Fall Hotel "Bavaria") verurteilt worden ist, |

b) in allen Strafaussprüchen gegen ihn

mit den zugehörigen Feststellungen gemäß § 349 Abs.4 (nF) StPO aufgehohken.

II. Die. weitergehende Revision des Angeklagten Me wird nach § 349 Abs:2 (aF) StPO als offensichtlich - unbegründet verworfen. Insoweit hat dieser Be- . schwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu. tragen.

III. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts in .. Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten . der Rechtsmittel. zu befinden hat, soweit darüber nicht schon unter Nr.II dieses Beschlusses 'ent- ‚schieden worden ist.

Grü n d e.

Wie die Revision des Angeklagten Me rügt una die Sitzungsniederschrift unwiderlegbar beweist, ist der Beschwerdeführer, der am 25.Mai 1964 während einer ergänzenden Vernehmung des Zeugen Hp aus dem Sitzungs- ' saal entfernt worden war, nach seinem Wiedereintritt nicht gemäß § 247 Abs.1 Satz 3 StPO über den wesentlichen Inhalt des inzwischen Ausgesagten unterrichtet worden.

Über welche der Fälle, in denen er das Opfer der Tat war, Hgg bei dieser Vernehmung gehört worden war, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Auf dem Verstoß kann daher die Verurteilung des Angeklagten Müller in allen drei Fällen, die oben unter Nr.I 2a genannt sind, beruhen.

Die Beschwerdeführer ke __) und Fritz Tees

machen geltend, am 27.Mai 1964 sei das Verfahren gegen sie vorübergehend abgetrennt worden. Darauf hätten sie mit ihrem Verteidiger den Sitzungssaal verlassen. Später seien an diesen Tage die Verfahren wieder verbunden worden. Bei der Fortsetzung der Verhandlung seien sie

und ihr. Verteidiger. jedoch nicht anwesend gewesen. Auch diese Behauptungen werden durch die Sitzungsniederschrift unwiderlegbar bewiesen. Es liegt daher der unbedingte Revisionsgrund des. $.:338 Nr.5:3tPO vor. ae

Dem Angeklagten Se, der in der: Hauptverhandlung ‚ keinen Verteidiger hatte, wäre, wie seine Revision mit Recht rügt, wegen der Schwere der Tat und wegen der Schwierigkeit der Sachlage nach § 140 Abs.3 StPO von Amts wegen ein Verteidiger zu bestellen gewesen.

Soweit der Schuldspruch gegen den Angeklagten I) rechtskräftig ist, empfiehlt es sich, die ihm zugrunde liegenden Feststellungen in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wieder-

holt zu werden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Dr.Börker Kersting