Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 20.06.1967 – 5 StR 218/67
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 218/67 2099 041 (alt: 5 StR 35/66) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Gastwirt Paul M ED ::: m: dort geboren am EB 925,
2. den Kellner Hans-Jürgen Cr ED ..: > dort geboren am GEEEEED 1931,
wegen Nötigung u.a.
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-2-
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag
des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 20.Juni 1967
einstimmig beschlossen:
1,
Das Verfahren gegen den Angeklagten MM] wird, soweit er wegen Nötigung im Falle
"Bei Sascha" verurteilt worden ist, nach
§ 154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens der Landeskasse zur last.
Demgemäß wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 29.Juni 1966 auf die Revision des Angeklagten MW nach § 349 Abs.4 StPO im Gesamtstrafenausspruch gegen diesen Angeklagten nebst den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten MW ni die Revision des Angeklagten Cr veraen nach § 349 Abs.2 StPO als
offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe des Angeklagten Mg an eine andere Strafkammer des Landgerichts in Hamburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten seiner Revision insoweit zu befinden hat, als dies nicht schon in Nr.1 dieses Beschlusses geschehen ist.
3...Der Angeklagte Ch hat die Kosten. seines Rechtsmittels zu tragen.
Sarstedt Koffka Schmidt Dr,Börker Kersting