Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 08.02.1966 – 1 StR 615/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2064 090
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_615/65 URTEIL 4ER
in der Strafsache
gegen
den Konstrukteur Edwin OD au: u; Kr. SEE: sort geboren ar 952, zur zeit in
Untersuchungshaft,
wegen schwerer Unterschlagung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Mai
Fikart
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
Rechtsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellter BD
für Recht erkannt:
als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil: des Landgerichts Nünchen I vom 28. Mai 1965 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit den 29. Mai 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verschiedener Straftaten, u.a. wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil RB (11 A 1 = Ziff. 2 des Eröffnungsbeschlusses), wegen Betrugs. im Rückfall zum Nachteil De in Tateinheit nit schwerer Unterschlagung zum Nachteil RW (II A 2 = Ziff. 3, .4 des: Eröffnungsbeschlusses) und wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil gg (II A 5 = Ziff. 7 des Eröffnungsbeschlusses) zu eincr Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich lediglich gegen die Verurteilung in den hervorgehobenen Fällen. Sie "rügt Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts. Das. Rechtsmittel ist unbegründet. |
I. 1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision zunächst mehrfache Verletzungen des § 244 Abs. 2 StPO geltend. Sie ‚moint, das Landgericht‘habe nicht genügend aufgeklärt, ob ‚der ‘Angeklagte den Zeugen FEB wirklich über seine Zahlungsfähigkeit getäuscht habe und ob er nicht nur dadurch in Schwierigkeiten geraten: sei, daß sich der unter Eigentunsvorbehalt. gekaufte Wagen als in hohem Maße reparaturbedürftig erwiesen habe, Weiterhin sei ungeprüft geblicben, weichs Gründe zur Nichtbezahlung des von der Firma Dr ‘erworbenen Pernschgeräts geführt hätten. Die Strafksmmer hättc auch der für das Strafmaß entscheidenden Frage der
j Einstellung des Angeklagten zu einer ‚geregelten Arbeit nüher
“...
. nachgehen müssen.
Dieses Revisionsvorbringen bleibt erfolglos. Die Aufklärungsrüge kann nur darauf gestützt werden, daß bestimmte Beweismittel zur Klärung bestinmter Beweistatsachen hätten benutzt werden müssen, weil gewisse Umstände, die dem Richter bekannt waren oder zumindest bekannt sein mußten, dazu drängten. Umstände solcher Art sind jedoch nicht dargetan, zumal in der ‘Hauptverhandlung von allen Beteiligten auf die geladene Zeugin Bei verzichtet worden war und der "Angeklagte erklärt hatte, seine bisherigen - außerhalb der Hauptverhandlung gestellten - Beweisamträge seien’ erledigt.
2. Ferner rügt die Revision einen Verstoß gegen § 245 - Satz’ 3-StPO. Sie ist der Ansicht, die Staatsanwaltschaft sei unzulässigerweise nicht zur Frage des Verzichts auf von Angeklägten ursprünglich "beantragte Beweiserhebungen gehört worden. Diese Rüge scheitert schon daren, daß der Verzicht des Angeklagten keine präsenten Beweismittel betraf; diese allein hat 8 245 StPÖ im | Aug.
Der Strafkemmervorsitzende habe den Verteidiger bei seinem | Schlußvortrag wiederholt unterbrochen und dadurch die Verteidigung wesentlich behindert. Hierin’ liege zugleich ein Mißbrauch des dem Vorsitzenden für die Verhändluhgsführung zustehenden Ermessehs. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet. Rechtsanwalt PO der a1s Verteidiger für den Angeklagten in der’ Hauptverhandlung aufgetreten ist, hat das Revisionsvorbringen nicht bestätigt. Er hat viclmehr auf Anfrage erklärt, daß er sich nur an eine einzige; sachdienliche Unterbrechung des Plädoyers durch den Vorsitzenden erinnere, Die dienstlichen Äußerungen des Strafkemmervor-
sitzenden und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft ergeben ebenfalls nicht den geringsten Anhalt für die Richtigkeit des Revisionsvortrags. Nach allen diesen Erkl ärungen ist insbesondere jede Möglichkcit einer Entziehung des \orts oder auch nur einer Begrenzung der Redezeit auszuschließen. Von einer unzulässigen’ Beschränkung des rechtlichen Gehörs beim’Schlußvortrag (vgl. hierzu BGH Urt. v. 24, September 1963 -"1 StR 185/63 = MDR 1964, 72; s. auch MDR 1964, 471) kann danach keine Rede sein.
4. Die in der Niederschrift vom 21. September 1965 enthaltenen verfahrensrechtlichen Rügen sind verspätet (§ 345 StPO) und daher unbeachtlich.
II. 1. Soweit die Sachrüge sich gegen den Schuldspruch wendet, beanstandet sie, daß der Angeklagte insofern,als er zum Nachteil des Autoverkäufers RW gehandelt hat, nicht nur wegen Betrugs im Rückfall, sondern auch wegen Unterschlagung verurteilt worden ist. Sie geht dabei davon aus, daß das ' Urteil sich zunäthst auf die Annahme eines bloßen Besitzbetruges beschränke und sodann einen neugefaßten Zueignungsvorsatz annehme, meiht aber, die Strafkammer habe bei den insoweit‘ zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. Wenn das gesamte Vorgchen“des Angeklagten von der Absicht geleitet gewesen sci, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, wie das Urteil auf Seite 18 feststelle, dann hätte ein einheitlicher Vorsatz auf Erlangung von Eigenbesitz an dem erworbenen Kraftfahrzeug festgestellt werden müssen, der die Annahme einer nachfolgenden selbständigen Unterschlagung ausschlicße, a ü
Auch dieser Revisionsangriff muß scheitern.
‚Eine Unterschlagung setzt allerdings tatbestandlich voraus, daß sich der Täter die fremde Sache nicht bereits durch eine strafbare Handlung, .etwa durch Betrug, zugecignet hat (BGHSt 14, 38). Wer sich durch ‚Betrug jedoch lediglich den Fremdbesitz an einer Sache. verschafft hat, kann durch ‚deren spätere Zueignung “eine selbständige Unterschlagung begehen; hier liegt also keine durch den Betrug bereits mitbestrafte Nachtat vor (BGHSt 16, 280). Wie die Revision zutreffend erkannt, hat, nimmt das Landgericht, das sich ja auch auf die Entscheidung BGHSt 16, .280 ausdrücklich beruft, einen Fall der letztgenannten Art an. Sie irrt jedoch, wenn sie meint, die tatrichterlichen Feststellungen bildeten für diese ‚Annahme keine geeignete Grundlage. Wie der 'Urteilszusammenhang erkennen 1läßt,. ist:keineswegg festgestellt, daß der An- ‚geklagte, von vornhercin die Absicht hatte, sich den unter . Eigentumsvorbehalt 'erworbenen- Wagen zuzueignen. ‚Vielmehr ist den Urteil zu ‚entnehmen, daß die Absicht des ‚Angeklagten, "sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu’ verschaffen", vorerst, auf. die Erlangung der Möglichkeit. beschränkt. War,
. den gekauften Wagen gebrauchen zu können. Daß der Angeklagte
zunächst. die Eigentümerstellung dcs Verkäufers. noch nicht antasten, ‚wollte, engibt insbesondere audh die Peststellung, daß cr ihm den Wunsch mitteilte, das Fahrzeug für ihn weiter-
‚zuverkaufen, und ‚daß sr hierfür ein - bedingtes - . Einverständnis erwirkte.- "Bei dieser Sachlage verstößt es weder gegen ‚Denkgesetze noch gegen, Sätze, der. allgemeinen Lebenserfahrung, wenn das Urteil annimmt, daß der Angeklagte erst durch seinen Entschluß, den agen entgegen den Bedingungen dcs Verkäufers und ohne dessen Wissen zu ‚veräußern, scine Zueignungsabsicht betätigt habe.
2, Gegen den Schuldspruch bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken, Insbesondere ist es anerkannten Rechts, daß unter Eigentumsvorbehalt verkaufte und gelieferte Sachen bis zu ihrer vollständigen Bezahlung dem Käufer "anvertraut" sind und’ daher unter den verstärkten Strafschutz der "schweren Unterschlagung" fallen (BGHSt 16, 280). Den Schuldunmfang hat die Strafkammer in kcinem Falle zu groß angenommen, insbesondere nicht zum Fall II A 2; hier sicht das Landgericht den Betrugsschaden letztlich - ohnc Nachteil für den Angeklagten - nur in der Hergabe des Skoda-Kraftwagens und der Zahlung von 50 DM (UA 7).
3. Entgegen der Meinung der Revision halten auch die Strafzumessungserwägungen der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Da der Angeklagte nicht nur in einer zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen ausreichenden Weise wegen Betruges vorbestraft ist, sondern insgesamt 7 mal wegen Betrugs verurtcilt werden mußte und in der Zeit von 1952 bis 1963 hauptsächlich hiervegen mehr als sieben Jahre Gefüngnis- und Zuchthausstrafen verbüßt hat, durfte die Strafkamner sehr wohl die "wiederholten einschlägigen Vorstrafen wegen Betrugs" zu seinen Ungunsten verwerten, Ebenso enthält es hiernach keinen Rechtsfehler, wenn das Landgericht zu Ungunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, daß er es bisher nicht fertig gebracht hat, für längere Zeit ciner geregelten Arbeit nachzugehen.
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die volle Anrechnung der Untersuchungshaft seit dem 29, Mai 1965 beruht auf 8.450 _StPO. (vgl. BGH IM.StPO 8 450 Nr. 1). .
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