Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.07.1966 – 1 StR 268/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_268/66 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Gennaro (C EEE aus :(: geboren arı EEE 1925 ir. : iii? GE ( SEHEN ; :
Italien, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gefährlicher Körperverletzung.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Karlsruhe von 12. November 1965 wird verworfen,
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihn wird die Untersuchungshaft seit dem 13. Novenber 1965 auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Der verheiratete Angeklagte unterhielt mit der Ehefrau Renate DEE ein Liebesverhältnis. Eines Abends gab Frau DEE, die Gewissensbisse bekommen hatte, dem sie mit Zärtlichkeiten bedrängenden Angeklagten in schroffer Form
:zu verstehen, daß sie nichts mehr von ihm wissen wolle.
Darauf stach der unter Alkoholeinfluß stehende, schr er-
‚regte Angeklagte mit einem Fahrtenmesser auf sie ein. Frau
DEE eriitt Stichwunden am Becken, am linken Daumen
. (dies bei der Abwehr} und unterhalb des Brustkorbs. An-
schließend stieß er sich die Spitze des Dolchs in den Leib, wobei eine gewisse Thceatralik mitspielen mochte (S. 7 UA.
Das Schwurgericht hielt niht für hinreichend nachweisbar, daß der Angeklagte Frau DEE hatte töten wollen. Es hat ihn wegen gefährlicher Körperverletzung, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jehren
. drei Honaten verurtcilt.
Die gegen den Strafausspruch gerichtete Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben,
Das Schwurgericht hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Rauch (Heidelberg) angenommen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit "das Einsichts- und Hermungsvermögen" erheblich vermindert war (S. 7 UA). Nun ist allerdings, wie der 2. Strafsenat des Bundesgerichts-
hofs entschieden hat (Urt. v. 13. Mai 1964 - 2 StR 528/63; vgl. auch Urt. v. 2. Februar 1966 - 2 StR 529/65 = 1IJW 1966, 1275 Nr. 14 und Schröder JZ 1966, 451), eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat nicht möglich. Die knappen Ausführungen des Tat richters sind indes dahin zu verstehen, daß bei dem Angcklagten die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen, zwar eingeengt, aber nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB erheblich vermindert, daß jedoch sein Hemmungsvermögen wesentlich beeinträchtigt war; wie dies bei affcktiver ‚Bewußtseinseinengung - wenn auch nur in extremen Fällen - vorkormen.kenn. Jedenfalls ist der Angeklagte durch die Ecjahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB nicht beschwert.
Das Schwurgericht hat eine Anwendung des § 228 StCB nach Sachlage nicht für angemessen gehalten. Daß der YTatrichter in diesem Zusammenhang von einem milderen Fall
spricht, ist nur eine ungenaue Ausdrucksweise. Gemeint
war die Versagung mildernder Umstände. Diese Ernessensentscheidung ist rechtlich nicht angreifbar, Der Tatrichter war weder durch die Bejahung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB noch angesichts der nicht sehr schwerwiegenden Tatfolgen dazu genötigt, mildernde Umstände anzunchnmen. Innerhalb des Strafrahmens des 3 223 a StGB hat das Schwurgericht die genannten Gesichtspunkte berücksichtigt. Bei dieser Abwägung durften auch Gedanken der allgemeinen Abschreckung berücksichtigt werden (BGHSt 7, 28, 32).
Der Strafausspruch ist daher rechtlich einwandfrei ‘und die Revision als unbegründet Zu verwerfen. Jedoch
erscheint es angemessen, den Angeklagten die ganze weitere Untersuchungshaft auf die Strafe anzurechnen.
Hübner Seibert Loesdau
Mai Pikart
Ak