Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1964
BGH Entscheidung vom 13.05.1964 – 2 StR 528/63
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2172 028
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt Dr. jur. Korı r OD 111 aus KR, dort getoren an GE 1915,
wegen fortgesetzter Erpressung uU..
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. Februar 19653 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-
gericht in Düsseldorf zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Erpressung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu sechs Monaten Gefängnis und 1 500 DM Geldstrafe verurteilt; die Freiheitsstrafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich seine Revision. Er rügt die Verletzung von‘ Verfahrensvorschriften und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge greift durch, so daß auf dic Verfahrensbeschwerden nicht eingegangen zu werden braucht.
Der Angeklagte hatte für seinen in New York wohnenden Mandanten Josef LED, den er in dessen Wiedergutmachungssachen vertrat, Entschädigungsleistungen von insgesamt 45 550 DM in Empfang genommen. Obwohl Lim ständig auf Überweisung drängte, hielt er diese Beträge in voller Höhe zurück. Durch Drohung mit Nichtauszahlung übte er auf ID einen Druck aus und bestimmte ihn, im August 1956 cine Honorarvereinbarung über Beträge zu unterzeichnen, auf üic er keinen Anspruch hatte. Erst nach der Unterzeichnung überwies der Angeklagte 32 155 DM an LE:
Nachdem ihn für IB Ende 1958 weitere Schadensbeträge ausbezahlt worden waren, machte er die Aushändizung auch dieser Gelder davon abhängig, daß IC ihn eine Vereinbarung über ein "Schlußhonorar" von 10 000 DM unterschreibe. Dieser ging darauf nicht ein, sondern Kündigte
die Vollmacht,
1.) Die Strafkammer hat Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Taten ausgeschlossen, jedoch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht. Ihre Ausführungen geben zu durchgreifenden Bedenken Anlaß.
Bei dem Angeklagten besteht seit früher Jugend ein hirnorganisches Anfallsleiden, das die Strafkammer als krankhafte Störung der Geistısi@@igkelit ı im Sinne des § 51 StGB kennzeichnet. Diese organische Gehirnstörung erzeugt in ihm die Bereitschaft, "als akute Reaktion: auf Reizungen und Aufregungen im Affekt abartig zu handeln".
Das Urteil sagt ausdrücklich, daß für einen solchen Fall die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten nicht mit Sicherheit auszuschließen sei. Ob unter dieser Voraussetzung die Einsichtsfähigkeit oder das Hemmungsvermögen verneint werden soll, 1ä8t sich den Urteilsgründen nicht sicher entnehmen. Wahrscheinlich ist die Strafkammer, wenn auch ihre späteren Ausführungen zu § 51 Abs. 2 StGB auf fehlende Einsichtsfänigkeit deuten, vom Ausschluß des Hemmungsvermögens aus-
gegangen.
Für die vorliegende Sache verneint sie jedenfalls in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen die Zurechnungsunfähigkceit, da sich die Tat über einen langen Zeitraum erstreckt habe und in allen Einzelheiten überlegt gewesen sei. Die Ausführungen des Sachverständigen werden nicht wiedergegeten. Das wärc erforderlich gewesen, da die beiden
angeführten Umstände einer Zurechnungsunfähigkeit nicht ohne weiteres entgegenstehen. Die Strafkammer sagt selbst, daß der Angeklagte die Tat möglicherweise in einer "lang andauernden Psychose" begangen habe. Im übrigen können
auch auf lange Zeit sich verteilende Aufregungen bei der Art der Erkrankung zu ungesteuerten, sich wiederholenden Reaktionen im Affekt geführt haben. Der Angeklagte befand sich, wie es an späterer Stelle des Urteils heißt, gegenüber seinem Mandanten Ip "in einem Zustand ständiger Verstimmung und gesteigerter Reizbarkeit, so daß er sich nicht von sachlichen Überlegungen leiten ließ, sondern gefühls- und stimmungsbetont handelte", Auch ein in allen Einzelüö-iten überlegtes Vorgehen bildet kein sicheres Anzeichen dafür, daß das Hemmungsvermögen nicht ausgeschlossen war. Die hiernach bestehenden Zweifel, ob die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten aus rechtlich zutreffenden Erwägungen verneint worden ist, werden verstärkt durch die anschließenden Darlegungen der Strafkammer zu § 51 Abs. 2 StGB. Danach hat die schon erwähnte - möglicherweise lang andauernde — "Psychose" die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten getrübt und erheblich vermindert, zusätzlich auch seine Hemmungen erheblich herabgesetzt.
Was die Strafkammer aber, die sich auch hierin dem Sachverständigen angeschlossen hat, mit der Psychose meint, ist nicht klar. Im herrschenden medizinischen Sprachgebrauch werden die Geisteskrankheiten als Psychosen bezeichnet (vgl. Langelüddeke, Gerichtliche Peychiatrie 2, Aufl. S. 6). Ob die Strafkammer bein Angeklagten von einer solchen - mit dem Anfallsleiden zusammenhängenden oder zu ihm hinzutretenden — Krankheit ausgegangen und welcher Art sie gewesen ist, oder ob sie darunter etwa nur eine seiner psychopathischen Veranlagung entspringende abnorme seelische Reaktionsveise verstanden wissen wollte, ergibt das Urteil nicht.
Unter den gegebenen Umständen genügte der bloße Hinweis auf das "überzeugende" Gutachten des Psychiaters nicht, um die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 StGB zu vernceinen. Die Gründe des Sachverständigen hätten vielmehr in Urteil dargelegt werden müssen, um dem Senat die rechtliche Nachprüfung zu ermöglichen.
2.) Soweit die Strafkammer bei Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte vermindert zurechnungsfähig gewesen sei, ist auf folgendes hinzuweisen:
Im Urteil heißt es, der Angeklagte sei in der durch die Psychose bedingten Lage in seiner Einsichtsfähigkeit getrübt und erheblich vermindert gewesen, zusätzlich habe aber die Psychose seine Hemmungen derart herabgesetzt, daß er auch in der Fähigkeit, nach seiner Einsicht zu handeln, erheblich gemindert gewesen sei. An zwei weiteren Stellen des Urteils findet sich diese gleichzeitige Bejahung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB nochmals. Das zeigt, daß die Strafkammer bei Anwendung dieser Vorschrift von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen ist; sie nimmt offenbar an, daß in den Fällen der 1. Alternative die Einsicht in das Unrecht der Tat tatsächlich gegeben sei. In Wirklichkeit fehlt es gerade an dieser Einsicht; die Einsichtsfähigkeit war durch Krankheit so erheblich gemindert, daß sie im konkreten Fall zum Fehlen der Einsicht, der Sache nach also zu einem Verbotsirrtum geführt hat. Der Unterschied zwischen den beiden Absätzen des § 51 StGB testeht also nicht etwa darin, daß bei Ats. 1 die Einsicht fehlt, bei Abs. 2 aber vorhanden ist. Vielmehr fehlt die Einsicht in beiden Fällen; der Unterschied liegt in der Frage der Zurechenbarkeit. Es bestünde auch kein Anlaß, die Strafe des Täters zu mildern, der
trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit tatsächlich doch die Einsicht in das Unrecht der konkreten Tat gewonnen hat. Andererseits kann man von ihm das Einschalten von Hemmungen nur verlangen und erwarten, wenn die Einsicht vorhanden ist. Das zeigt, daß eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete
Tat nicht möglich ist.
3.) Die Strafkammer führt aus, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seiner Tat wahrscheinlich erkannt habe. Sie konnte aber insoweit letzte Zweifel nicht ausschließen, weil der Angeklagte sich nicht gescheut habe, die erpreßte Honorarvereinbarung gerichtlich geltend zu machen, obwohl dies unzweifelhaft zu einer Untersuchung gegen ihn führen mußte. Deshalb ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Angeklagte im Verbotsirrtum gehandelt habe; sie verneint allerdings die Entschuldbarkeit dieses
Irrtuns.
Nun ist andererseits bei Prüfung des Vorsatzes festgestellt, daß der Angeklagte die Unrechtmäßigkeit der erstrebten Bereicherung gekannt habe. Nicht zu Unrecht wendet die Revision ein, es sei kaum denkbar, daß ein Täter auf der einen Seite weiß, keinen Anspruch auf die erstrebte Bereicherung zu haben, auf der anderen Seite aber nicht erkennen soll, die Durchsetzung eines derartigen Anspruchs. mit dem Mittel der Drohung sei unerlaubt. Durch die Annahme eines Verbotsirrtums wäre der Angeklagte zwar nicht beschwert. Offenbar will aber die Revision in den Ausführungen der Strafkammer einen Widerspruch sehen, der möglicherweise insofern zugunsten des Angeklagten zu lösen sei, als er auch die Rechtswidrigxeit der erstrebten Bereicherung nicht erkannt hat, weil er ein"3sjchopath ist und ab-
sonderlich denkt". Alsdann läge ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschlösse.
Dieselbe Unklarheit zeigt sich in den Ausführungen des Urteils zur Untreue. Danach soll sich der Angeklagte auf der einen Seite der Pflichtwiädrigkeit seines Verhaltens, d.h. der Zurückhaltung der Entschädigungsgelder spätestens seit dem 14. Dezember 1957 bewußt gewesen sein, auf der anderen Seite aber möglicherweise nicht das "Rechtswidrigkeitsbewußtsein" besessen haben (S. 55 UA). Yorin der Unterschied bestehen soll, wird nicht deutlich.
Soweit die Revision Bedenken gegen die Erwägungen der Strafkammer über die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtuns erhebt, weil bei der Prüfung möglicherweise die Eigenart der Persönlichkeit des Angeklagten und seine Erkraukung nicht gebührend berücksichtigt seien, wird die neue Hauptverhandlung Gelegenheit zur Erörterung geben. Zweckmäßig wird der Sachverständige zu befragen sein, welche Anforderungen an den Angeklagten hinsichtlich der Vermeidung eines etwaigen Irrtums gestellt werden können.
4.) Zu den weiteren Angriffen der Revision gegen die Verurteilung wegen Erpressung und Untreue ist auf folgendes hinzuweisen:
In dem Vorgehen des Angeklagten gegenüber Li hat die Strafkammer zutreffend die Drohung mit einer Unterlassung sis Übel gesehen; denn der Angeklagte hat damit zugleich eine Pflicht zum Handeln verletzt (vgl. RGSt 14, 265; 63, 424). Ihm stand kein Zurückbehaltungsrecht an den Handantengeldern über etwaige Gegenansprüche auf Vorschüsse oder Gebühren und Auslagen hinaus zu. Was die
Revision dagegen einwendet, geht fehl. Die Natur des Mandatsverhältnisses zwischen Anwalt und Klienten, das in besonders hohem Maße auf Vertrauen aufgebaut ist, verbietet von vornherein ein so weitgehendes Zurückbehaltungsrecht, wie es die Revision annimmt. Dies gilt hier umsomehr, als es sich um Entschädigungsleistungen handelte, auf die ID wegen seines Alters und seiner Gebrechlichkeit besonders angewiesen war.
Der Vermögensschaden, den IB durch die erzwungene Unterzeichnung der Vereinbarungen erlitt, bestand darin, daß er sich zur Zahlung "mindestens eines dem Angeklagten auf jeden Fall als Honorar" verbleibenden Vorschusses in Höhe von 3 500 DM verpflichtete. Er anerkannte damit eine selbständige, von allen etwaigen Gebühren unabhängige und darüber hinausgehende Schuld, die nicht bestand. Auf die Höhe dieser Gebühren oder der Vorschüsse in den einzelnen Wiedergutmachtungssachen kam es deshalb nicht entscheidend an.
Es könnte sich höchstens fragen, ob Schädigungivcrsatz und Bereicherungsatsichtı irrtumsfrei nachgewiesen sind. Die Strafkammer geht möglicherweise von der irrigen Erwägung aus, daß der Angeklagte von IB in den Wiedergutmachungssachen bereits 8 000 DM Honorar (Vorschuß) erhalten habe. Sie führt nämlich zur Nötigung aus, ein Recht zur Zurückbehaltung oder Aufrechnung hinsichtlich eines Betrages von über 42 000 DM habe nicht bestanden, da der Angeklagte insoweit keine Gegenrechte mehr gehabt habe, nachdem er für seine Tätigkeit schon früher ein Honorar von 8 000 DM erhalten ("surückbehalten") habe, Allerdings hatte er in der Rückerstattungssache AB Ende 1953 an ihn bezahlte 8 000 DM zurückbehalten, im Herbst 1955 auch drei Honorarvereinharungen von LED über 3 000 IM,
700 DM und 200 DM erzwungen, schließlich aber nicht die
8 000 DM, sondern nur 4 000 DM endgültig behalten (20 000 ım Gesamteinnahme von Alp abzüglich 156 000 DM Auszahlung an LEW). Daß er in der Folge eine weitere Vergütung von ID empfangen hätte, ist den Feststellun. gen nicht zu entnehmen. Ein Angebot Is über 3 500 DM von 21. März 1958 hat er nicht angenommen. Die Strafkamner hat ihm für den Zeitpunkt der damaligen Vereinbarungen eine Vergütung von etwa 8 000 DM als möglichen Vorschuß und Gebührenanspruch zugute gehalten (S. 43 UA). Hinzu kamen später nach der Aufstellung der Strafkammer (S. 23 UA) noch etwa 1 025 DM Gebühren samt Auslagen.
Danach ist nicht auszuschließen, daß der Angeklagte im Sommer 1958 gegenüber IB von Vergütungsansprüchen in Höhe von 3 000 - 4 000 DM ausgehen konnte. Daß die Strafkammer bei der Erörterung der Untreue für September 1957 einen Vergütungsanspruch des Angeklagten von höchstens noch 1 000 DM annimmt (S. 54 UA), ist mit der Aufstellung (S. 34 UA) nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen und nicht näher begründet.
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5.) Der Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 5tPO Gebrauch gemacht.
Baldus Dotterweich Scharpenseel
Kirchhof Henning