Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 14.12.1965 – 1 StR 499/65

1. Strafsenat

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2065 101

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1242 492/63 URTEIL

Au ”

P92

in der Strafsache

gegen

den Spengler Günther GC EB aus vo. dort geboren am ED 1959;

wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an ciner

Frau u.3s

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesanwalt Staatsanwalt

Justizangestellter I]

für Recht erkannt:

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Loesdau

Pikart

als beisitzende Richter,

Dr. EEE in der Verhandlung,

Dr. EB v:i dcr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 29. Juli 1965

1. dahin geändert, daß er im Fall FW icr tätlichen Beleidigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist,

2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu ncuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht Kaiserslautern zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird vervorfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen eines weiteren Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Gesamtgefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt. Seinc Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge zwingt dazu, den Schuidspruch in einem Fall zu ändern und den gesamten Strafausspruch aufzuheben.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Verurteilung wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an Frau Gerda KB: \lenn der Verteidiger vorträgt, der Angeklagte habe zu seinem unsittlichen Vorhaben nur ihre Überraschung ausgenutzt, es aber nicht mit Gewalt durchgesetzt, so geht die Revision von cinem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus. Trotz des plötzlichen Griffs leistete Frau Kg nach den Feststellungen weiteren Unzuchtshandlungen Widerstand, den der Angeklagte erst überwinden mußte, Das Tatbestandemerkmal der Gewalt hat das Landgericht hiernach rechtlich unbedenklich angenommen. Übrigens steht Gleichzeitigkeit der Gewalt und der unzüchtigen Handlung der Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht entgegen (BGHSt 17, 1, 5).

2. Auch im Fall PB ist entgegen der Ansicht der Revision die Anwendung von Gewalt hinlänglich festgestellt. Wie die Revision mit Recht hervorhebt, reichen dagegen die Feststellungen für die Annahme unzüchtiger Handlungen nicht aus.

Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der bloße Kuß meist nicht unzüchtig ist. Nach seiner Ansicht liegt es hier anders, weil der Angeklagte sein Vorhaben, zu einem Kuß zu kommen, beharrlich - zu später Nachtzeit auf offener (doch wohl menschenleerer) Straße - verfolgt und demnach in wollüstiger Absicht gehandelt habe. Dem kann der Senat nicht folgen, weil eindeutig anstößige Handlungen des Angeklagten nicht festgestellt sind. Vielmehr liegt in seinem Verhalten - wie schon Anklage und Eröffnungsbeschluß angenommen hatten — nur einc grobe Zudringlichkeit, die das Landgericht an anderer Urteilsstelle zutreffend als vorsätzliche Verletzung der Geschlechtsehre der angegriffenen Frau bezeichnet, Demnach ist der Angeklagte statt eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur der tätlichen Bcleidigung gemäß § 1§ 5 StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung schuldig, da der Angeklagte bei dem Vorfall die Frau versehentlich am Ilund verletzte.

3, Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, Denn es ist nicht auszuschließen, daß der Schuldspruch im Fall TB auch dic Einzelstrafe im Fall Mgß> beeinflußt hat. Zwar hat das Land gericht auch in diesem Fall die Mindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt. Es hat aber von einer Unterschreitung des norüualen Strafrahmens gemäß §§ 51 Abs. 2,

44 StGB abgeschen., Hierbei hat sich ersichtlich die Verurteilung im Fall rEE» ausgevirkt>

Das nunmehr zuständige Schöffengericht hat Gelegenheit zu erneuter Prüfung, ob die Strafe zur Bewährung auszusetzen ist. Die Begründung, die das Landgericht für dic Versagung angeführt hat, erscheint nicht ganz unbedenklich. Das gilt zunächst für den Ausgangspunkt, eine Strafe sei nur dann spürbar, wenn sie vollstreckt werde. § 23 Abs. 2 StGB setzt die Erwartung voraus, daß der Verurteilte "unter der Einwirkung der Aussetzung" sich in Zukunft wohlverhalten werde; auch die Strafaussetzung zur Bewährung soll hiernach einen der Strafzwecke fördern.

Dice Urteilswendung, gewalttätiges Vorgehen gegen alleingehende Frauen schließe die Strafausscetzung aus, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 6, 299, 300) zumindest mißverständlich. Dasselbe gilt für die Bemerkung, es sei nur wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten eine nach § 253 StGB acr Aussetzung fähige Strafe ausgesprochen. Allerdings hat das Landgericht die Alkoholeinwirkung als mildernden Umstand i.S. des § 176 Abs. 2 StGB gewertet; eine Strafmilderung gemäß §§ 51 Abs. 2, 44 StGB hat es indessen gerade nicht vorgenommen. Außerdem legt die Formulierung

des Landgerichts die Annahme nahe, es habe einen Strafmilderungsgrund zur Versagung der Strafaussetzung herangezogen.

Hübner Seibert Fischer

Loesdau Pikart