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BGH Urteil vom 24.11.1965 – 2 StR 410/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF 2075 002

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL 2 StR_410/65

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Adolf Hermann N CD cu: (ED-EB. zevoren am EEE 1940 in Ku.

wegen Brandstiftung.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. November 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baläus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich “ Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter ° Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED :.: ei

als Verteidiger,

Justizangestellter Es

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 13. Juli 1965

1.) dahin geändert, daß der Angeklagte im Falle II 1 (Anklage wegen vorsuchter einfacher Brandstiftung) auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird,

2.) im übrigen im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben,

II.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, soweit darüber nicht unter I entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III.Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

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Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen schwerer Brandstiftung und wegen versuchter einfacher Brandstiftung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat zum Teil Erfolg.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen allerdings fehl. Er sieht einen sachlichrechtlichen Fehler darin, daß das Urteil, wie es in der Revision .heißt, "Nin“tatsächlicher Hinsicht keine auch nur annähernd konkrete Subsumtion" unter die gesetzlichen Tatbestände der §§ 306, 308, 43 StGB enthalte. Dieser Angriff ist insofern kaum verständlich, als in Wahrheit in beiden Fällen der Verurteilung nicht bloß der für erwiesen erachtete konkrete Sachverhalt mit den Zinzeltatsachen geschildert wird, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der schweren und der einfachen (versuchten) Brandstiftung findet, sondern auch darüber hinaus unter eingehender Würdigung die Tatsachen angegeben werden, aus denen sie die Täterschaft und die Schuld des Angeklagten folgert. Es mag zwar auffällig erscheinen, daß von siebzehn Fällen der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses schließlich nur noch zwei zur Verurteilung kamen‘; dies zeigt aber nur, welch strenge Anforderungen die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung an den Nachweis der Schuld des Angeklagten gestellt hat. Die Beweiswürdigung 15ßt keinen logischen Fehler und keinen Verstoß gegen Erfahrungssätze erkennen. Dic Schlußfolgerungen, die die Strafkammer gezogen hat, brauchen keinesfalls zwingend zu sein, wie die Revision anzunchmen scheint; es genügt, daß sie möglich sind:

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt indessen folgendes:

.1,}) Im ersten Falle rechtfertigen die Feststellungen

‘ nicht die Annahme der Strafkammer, bei dem zweirädrigen

Geräte- und Materialienwagen einer Baufirma habe es sich um ein "Magazin" im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB gehandelt,

Das Reichsgericht hat in der Entscheidung RGSt 13, 407 den Begriff des "Magazins" näher bestimmt, indem es sich zutreffend auf den allgemeinen Sprachgebrauch, die Stellung des Wortes innerhalb der gesetzlichen Aufzählung der Schutzobjekte sowie auf den Schutzzweck der Vorschrift gestützt hatz: der Senat schließt sich der Begriffsbestimmung an. Danach sind "Magazine" Einrichtungen von Dauer,

sonstigen Gebrauchsgegenständen für längere Zeit gespeichert

werden. Nicht auf die dafür bestimmten Räumlichkeiten, sondern auf die darin lagernden Vorräte kommt es entscheidend an. Maxaginierte Vorräte von größerem Umfang und erheblicherem Werte:sinä vom Gesetz gemeint.

Ein zweirädriger Geräte- und Materialienwagen, ie ihn der Angeklagte im Falle 1 anzuzünden versuchte, ist kein "Magazin". Er dient nicht dazu, Geräte und Materialien für längere Zeit zu speichern, wie dies etwa beim Lager einer Baustoffirma der Fall ist, sondern allenfalls zur vorübergehenden Aufbewahrung von solchen Gegenständen.

Im übrigen würde ein Bauwagen auch schon seiner geringen Größe wegen (nach den Feststellungen war er nur zweirädrig) als Schutzobjekt kaum in Betracht kommen können.

Damit entfällt die Verurteilung wegen versuchter einfacher Brandstiftung. Da ein Strafantrag nicht vorliegt und nicht mehr zu erwarten ist — der Eigentümer des Wagens ist unbekannt geblieben -, kann die Tat des Angeklagten auch nicht als. versuchte Sachbeschädigung nach 8 303 Abs. 2 StGB verfolgt werden. Der Angeklagte ist aus Rechtsgründen freizusprechen.

2.)Im Falle 2 (Haus How ist der Schuläspruch nicht zu beanstanden; die äußeren und inneren Merkmale des Verbrecheris der schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 Sta sind dargetan.

Hingegen gibt der Strafausspruch zu Bedenken Anlaß. Die Ansicht der Strafkammer, daß schon von Gesetzes wegen eine Zuchthausstrafe zwingend verhängt werden müsse, geht fehl. Es ist auch nicht ersichtlich, von welcher gesetzlichen Mindeststrafe, die nach ihrer Ansicht spürbar überschritten werden müsse, die Strafkammer ausgeht. Da sie in beiden Fällen eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten annimmt und auch im Falle 2 die aus seiner Persönlichkeit stammenden mildernden Gesichtspunkte hervorhebt, wäre bei Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 44 Abs. 3 StGB die Mindeststrafe nicht ein Jahr Zuchthaus, sondern nur drei Monate Zuchthaus, die nach § 21 StGB in vier Monate und 15 Tage Gefängnis .umzu- ' wandeln wären.

Außerdem hat die Strafkammer straferschwerend die Neigung des Angeklagten zu Brandstiftungen berücksichtigt: Auch dies ist bedenklich. Es ist nicht auszuschließen,

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daß die - irrtümliche — Annahme einer einfachen versuchten Brandstiftung im Falle 1 diese Strafzumessungserwägung beeinflußt hat. Demnach ist der Strafausspruch aufzuheben.

Der Gesamtstrafausspruch entfällt endgültig.

Zur Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB ist auf folgendes hinzuweisen:

Die Strafkammer hat angenommen, daß die Fähigkeit des Angeklagten, das Uneriaubte seiner Handlungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Sie wendet also beide Alternativen der Vorschrift an. An anderer Stelle des Urteils ist indessen ausdrücklich festgestellt, daß der Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seines Tuns besessen habe. Schon aus diesem Grunde war für die Anwendung der ersten Alternative kein Raum, selbst wenn möglicherweise sonst die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich gemindert war. Andererseits kann ein Täter, der die Einsicht in das Unrecht seines Tuns nicht hat, keine Hemmungen einschalten. Eine gleichzeitige Anwendung beider Alternativen

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des § 51 Abs. 2 StGB auf eine konkrete Tat ist sonach nicht möglich.

Baldus Dotterweich Scharpenseel Meyer Henning