Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.11.1965 – 2 StR 372/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
nn nen -
URTEIL in der Strafsache
gegen
den Verkaufsfahrer Walter Karl Wilhelm G iEEEEEEEED
u.
aus KW dort geboren an Ü '325:
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. November 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt Win ücr Verhandlung, Oberstaatsanvalt WB vei ücr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter 0)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 28. Januar 1965 in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfange wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andero Strafkammer des Iand-
gerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen hat er mit der noch nicht 14 Jahre alten Regina VB einmal geschlechtlich verkehrt, Aus diesem Geschlechtsverkehr ist das Kind Thomas, geboren an EEE 355, hervorgegangen. Die Revision des Angeklagten hat im Strafausspruch Erfolg.
1.) Die schriftliche Ladung zu dem Hauptverhandlungstermin vom 22, Januar 1965 ist dem Angeklagten zwar erst am 20. Januar 1965 zugestellt worden, Trotzdem ist damit die Vorschrift des § 217 StPO nicht verletzt. Denn der Angeklagte war bereits am 9. Oktober 1964 zu dem auf den 8. Jamuar 1965 anberaunten Termin, der dann auf den 22, Jdamumar 1965 verlegt werden mußte, geladen worden. Deshalb brauchte die Frist des § 217 Abs. 1 StPO nicht mchr eingehalten zu werden (RGSt 15, 113, 114; Eberhard Schmidt Lehrkommentar zur StPO § 217 Anm. 5). Die Belehrung durch den Vorsitzenden, daß der Angeklagte kein Recht auf Aussetzung nach § 228 Abs. 3 StPO habe, war demnach richtig. Im übrigen war dem Angeklagten der neue Termin vom 22, Januar schon am 8. Januar mitgeteilt und am 15. Januar hatte er Kenntnis von der Person seines Pflichtverteidigers erhalten.
2.) Die Rüge, der Zeuge Karl AU sci acr Schwängerung der Regina WWW veräächtig und habe daher gemäß § 60 Nr. 3 StPO nicht beeidigt werden dürfen, ist offensichtlich unbegründet.
3.) Die Hinzuzichung eines weiteren Sachverständigen zur Blutgruppenbestimmung brauchte sich der Strafkammer
nicht aufzudrängen. Soweit die Revision vorträst, cinige Variationen und Faktoren scien bisher zur Begutachtung nicht herangezogen, fehlt es an einer Angabe dieser Variationen und Faktoren. Das Vorbringen ist daher insoweit unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO). Was das Merkmal Gm” betrifft, so hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler eine Bestimmung dieses Merkmals bei dem Kinde Thomas mit Rücksicht auf das Gutachten des Sachverständigen, gegen desscn Sachkunde keine Bedenken bestehen, für nicht erforderlich gehalten.
4.) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.
5.) Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Bei der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer die "der Persönlichkeitseigenart des Angeklagten entsprechende, von offensichtlich rechtsfeindlicher Gesinnung getragene Art seiner Verteidigung ..., wobei der Angeklagte nicht einmal davor zurückschreckte, durch aus der Iuft gegriffene Behauptungen die Zeugin Regina VOREEEED ic auch ihren Stiefvater gar des blutschänderischen Umgangs zu verdächtigen." Etwas später wird ausgeführt: "Mag auch der bisherige Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr, CuEED. was, weil es sich an sich zugunsten des Angeklagten auswirken könnte, hier einmal unterstellt scin mag, dicse Art seiner Verteidigung angeregt haben, so kann dies den Angeklagten gleichwohl in dicscem Zusammenhang nicht entscheidend entlasten, weil er in geradezu frivoler Weise, wie die Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben hat, immer wieder neue wahrheitswidrige, chrkränkende Behauptungen aufstellte, um Regina VB und ihr Elternhaus verächtlich zu machen, ohne
daß diesen Behauptungen irgendwelche begründeten Tatsachen zugrundegelegen hätten." Dafür fehlt es bisher jedoch an den entsprechenden Feststellungen, Soweit das Vorbringen Regina VW und inr Elternhaus verächtlich machen konnte oder soilte, sind im Urteil vier Verteidigungsbehauptungen genannt.
2) Die erste Behauptung, daß Regina Ve schon mit einem Spanier und Jordanier befreundet gewesen sei, ist nicht aus der luft gegrifien; Regina hat dies selbst zugegeben.
b) Für den Vortrag, Regina habe sich während eines Landschulaufenthalts in Sylt fortwährend mit Jungen herungetricben, kann Anlaß gewesen sein, daß Regina zunächst selbst — allerdings wahrheitswidrig - zu ihrer Mutter gesagt hat, die Schwangerschaft rühre von dem Umgang mit einem Jungen in Sylt her.
c) Was das Verteidigungsvorbringen betrifft, der Stiefvater Karl AP Habe sich blutschänderisch an Regina vergangen, so ist nach den Aussagen der Zeuginnen Anneliese DB uni Ursula DOW möglicherweise unter diesen Mädchen die Äußerung gefallen, daß vielleicht Karı Au» der Urheber der Schwangerschaft sei (UA 5. 7/8). Wenn die Tochter Marion diese Bemerkung dem Angeklagten mitgeteilt und der Angeklagte eine entsprechende Behauptung unter Bezugnahme auf die Quclle aufgestellt haben sollte, kann dios nicht ohne weiteres als "aus der Iuft gegriffen" oder als "frivol" bezeichnet werden, Daß etwa der Angeklagte selbst die genannte Äußerung veranlaßt hat, ist nicht festgestellt,
d) Dem Urteil ist nicht sicher zu entnehmen, daß der Angeklagte einen Anhaltspunkt für seine Behauptung hatte, Regina Vi sci dem Zeugen FEB üurch ihr Herumtreiben aufgefallen. Wenn auch der Zeuge TB > ekundet hat, die Zeugin sei ihm unbekannt, ist jedoch bisher dic Einlassung des Angeklagten, seine Tochter Marion und scin Stiefsohn hätten dem Zeugen oine Fotografie Reginas vorgelegt und dieser habe daraufhin erklärt, Regina sei ihm in der behaupteten Weise aufgefallen (UA S. 8), nicht widerlegt.
Nach alledem muß der Strafausspruch aufgehoben werden. " Baldus Dotterweich Kirchhof
Meyer Henning