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BGH Urteil vom 15.10.1965 – 4 StR 424/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

TE URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Walzenfahrer Bernhard M ED zus no: geboren am ED 94: in DEE: zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen erschwerter Unzucht u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Oktober 1965, an der teilgenommen

haben:

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Krumme als Vorsitzender,

Mayr

Dr. Sanders

Dr. Dr, Spiegel Hürxthal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EB

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 3. Mai 1965 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 4. Mai 1965 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt; auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

[I cn 3

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen erschwerter Unzucht nach § 175 a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 StGB und Körperverletzung nach § 223 StGB sowie wegen versuchter Nötigung nach 88 240, 43 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung nach § 239 StGB zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für vier Jahre aberkannt,

Die mit der Verletzung des sachlichen Rechts begründete Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Schuidspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Das Schwurgericht hat dem Angeklagten :im ersten Tatabschnitt die Zubilligung mildernder Umstände, ;wegen der außergewöhnlichen Rohheit und Scheußlichkeit..der Tat und der dabei gezeigten bemerkenswerten kriminellen Energie (UA 15) versagt. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Daß er nur unter erheblicher Alkoholeinwirkung zu der Tat gekommen ist, brauchte für das Schwurgericht kein Anlaß zu sein, mildernde Umstände anzunehmen, zumal es feststellt, daß der Angeklagte, wie er weiß, in angetrunkenen Zustand zu ärgerlichen, affektiven Handlungen neigt und sich trotzdem bei Gelegenheiten unmäßigem Alkoholgenuß hingibt (UA 12). Es war auch nicht verpflichtet, als mildernden Umstand anzusehen, daß der Angeklagte seine Straltaten in einem durch seine schwachsinnige Veranlagung in Verbindung mit der alkoholischen Beeinflussung begründeten Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB begangen hat. Laß das Schwurgericht

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etwa die Möglichkeit übersehen haben könnte, die verminderte Zurechnungsfähigkeit als mildernden Umstand nach

% 175 a StGB zu werten (BGHSt 16, 360), ist nach der Sasıı. lage auszuschließen.

Das Schwurgericht hat die Strafe innerhalb des bei Ablehnung mildernder Umstände anzuwendenden Regelstrafrahmens des § 175 a StGB mit Rücksicht auf § 51 Abs. 2 StGB gemildert (UA 15). Dabei hat es nur eine "geringe Milderungsmöglichkeit" anerkannt, die es mit der besonderen Schwere der Tat und der Notwendigkeit begründet, "nachdrücklich auf den stumpfen und haltlosen, minder be-

.. gabten Angeklagten einzuwirken, um ihn künftig von ähn-

lichen Straftaten abzuhalten", Das ist nicht rechtsfehlerhaft. Die Abschreckung des Täters (Spezialprävention) ist ein zuläsuiger Strafzweck. Er darf allerdings nicht dazu führen, daß die schuldangeuessene Strafe überschritten wird. Das ist hier indes auch nicht der Fall, Die Urteilsgründe lassen durch den Hinweis auf die besondere Schwere der Tat erkennen, daß das Schwurgericht mit der Hervorhebung auch des Strafzwecks der Abschreckung des Täters nicht über den Spielraum hinausgehen wollte, den der Schuldgedanke innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für die Berücksichtigung anderer anerkannter Strafzwecke, auch des Strafzwecks der Abschreckung des Täters, läßt (vel. BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH VRS 11, 49, 52/53; 28, 359, 362).

Die Revision des Angeklagten meint, insbesondere die wegen der ersten Tat gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe übersteige die für ähnliche Fälle übliche Strafe nach Art und Höhe, Dabei übersieht sie, daß das dem Angeklagten zur Last gcelegte Sittlichkeitsverbrechen eine so einmalige und außergewöhnlich schwere Tat ist, wie sie erfahrungsgemäß nur sehr selten vorkommt. Von einer für solche

5.

— Fälle "üblichen" Strafe kann darum überhaupt nicht gc-,

sprochen werden, Abgesehen davon läßt sich auch aus einem Vergleich der Strafen mit in sog. "ähnlichen" Fällen verhängten Strafen grundsätzlich kein Rechtsfehler in der Strafzumessung herleiten.

Bei der zweiten Tat, bei der die Strafe aus §§ 240, 453 StGB zu nehmen war, hat das Schwurgericht die doppelte Milderungsmöglichkeit nach § 51 Abs. 2 und §§ 43, 44 StGB nicht übersehen.

Da auch die Bildung der Gesamtstrafe keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Krumme Mayr Sanders Spiegel Hürxthal

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