Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.10.1965 – 1 StR 325/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BEBREN
(es)
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_325/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Trudbert :s EEE aus NE sort geboren am EB : 333,
wegen Nötigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
für Recht erkannt;
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Mosbach/Baden vom 29. April 1965 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer wegen Unfallflucht verurteilt worden ist. Er wird insoweit freigesprochen. Die ausscheidbaren Verfahrenskosten trägt die Staats-
kasse.
2. Im übrigen wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) Mosbach/Baden zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und wegen Unfallflucht zu acht Monaten Gefängnis Gesamtstrafe verurteilt. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, die Erteilung einer neuen solchen Erlaubnis auf drei Jahre gesperrt und seinen Kraftwagen sowie Führerschein eingezogen. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er macht die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen sind allerdings unbegründet. Das Schwurgericht ist nach § 243 StPO in der bisher ‚geltenden Fassung verfahren; das entspricht dem Gesetz (Art. 14 Abs. 9 StPÄG). Der Eröffnungsbeschluß enthält keine vorweggenommene Feststellung der gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe. Sämtliche Beschuldigungen sind darin - bis auf den Nebensatz " so daß ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen ist" - in der Nöglichkeitsform mitgeteilt, und abschließend ist noch einmal hervorgehoben, daß der Angeklagte dieser Taten "hinreichend verdächtig" sei; damit ist deutlich dargetan, daß der Beschluß nur einen Verdacht kundtun wollte.
B. Die Sachrüge dringt jedoch durch.
1. Die Verurteilung wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen.
Der Angeklagte lenkte seinen Personenkraftwagen derart über die 10o cm hohe Bordsteinkante auf den Bürgersteig, daß er dort mit der rechten Fahrzeughälfte und mit der anderen auf der Fahrbahn eine Strecke von etwa 15 m mit 20 - 30 km/h entlangfuhr. Dabei fuhr er auf seine drei Widersacher los,
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um sie so von dem Eingang des Hauses zu vertreiben, in dem er wohnte. In diesem Verhalten hat das Schwurgericht an sich zutreffend eine gewaltsame Nötigung gesehen (BGH bei Dallinger MDR 1955, 143, 145 zu § 113 StGB).
Die Auffassung des Tatrichters, der Beschwerdeführer sei zu dieser Gewaltanwendung nicht berechtigt gewesen, begegnet Bedenken. Der Angeklagte befand sich, wie auch das Schwurgericht angenommen hat, in einer Notwehrlage, weil seine Gegner, drei junge Burschen, ihm aufgelauert hatten und ihn verprügeln wollten. Gegen diesen Angriff durfte der Angeklagte sich wehren. Dabei durfte er jedoch nur soweit gehen, als es zu seiner Verteidigung erforderlich war. Das bedeutet indessen nicht, daß er nicht auch wertvollere Rechtsgüter seiner Widersacher verletzen durfte, um deren Angriff abzuwehren. Es war ihm jedoch nicht gestattet, sich 80 zu verteidigen, daß dabei ein Schaden entstehen konnte, der ganz außer Verhältnis zu dem ihm drohenden Unrecht stand. Dem Beschwerdeführer war es gelungen, sich vor einem handgreiflichen Zusammentreffen mit seinen Gegnern wieder in sein Fahrzeug zu setzen und damit ein Stück zurückzufahren. Damit war er zwar der unmittelbaren Gefahr entronnen, mißhandelt zu werden. Gleichwohl bestand seine Notwehrlage fort. Der Angeklagte war nämlich nun noch berechtigt, den ungehinderten Zugang über die im Gemeingebrauch stehende öffentliche Straße zu seiner Wohnung zu erzwingen. Damit brauchte er entgegen der Meinung des Schwurgerichts nicht zu warten, bis sich seine Peinde entfernt hatten, zumal er bereits in der zuvor besuchten Gastwirtschaft verweilt hatte, bis die Straße frei zu sein schien. Seinen Anspruch, unbehelligt in seine Wohnung zu gelangen, durfte er -— spät nachts - sofort durchsetzen. Ob er sich dabei auch des von ihm gewählten Mittels bedienen durfte, läßt sich auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht zuverlässig beurteilen. Bei der eingeschlagenen Fahrweise konnte der Beschwerdeführer die Gefährdung seiner Gegner nicht recht begrenzen,
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zumal deren Ausweichmöglichkeiten durch den. Zaun an der anderen Seite des Bürgersteiges eingeengt waren. Deshalb durfte er das Kraftfahrzeug, ein gefährliches Mittel, nur dann zu. seiner Verteidigung wählen, wenn ihm kein anderes, weniger gefährliches, aber ebenso wirksames Mittel zur Verfügung gestanden hätte.
Ob das der Fall war, ist bisher nicht genügend geklärt. Der Angeklagte war freilich nicht verpflichtet, beliebige Personen mitten in der Nacht zu wecken und um Hilfe zu bitten.
Die Erfolgsaussichten eines derartigen Versuchs waren ganz ungewiß. Außerdem hätte er dem Beschwerdeführer-leicht weitere Mißhelligkeiten eingetragen. Der Angeklagte hätte aber polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen .müssen, wenn diese sofort
und ohne sonderliche Mühe erreichbar war. Inwieweit das möglich war, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Das Schwurgericht hat nämlich nicht festgestellt, wo sich die nächste Polizeiwache befand, ob diese nachts besetzt und ob dort ein Polizeibeamter verfügbar war, der, nicht an den Fernsprecher gebunden und nicht durch wichtigere Aufgaben in Anspruch genommen, bereit gewesen wäre, den Angeklagten unverzüglich
zu begleiten und ihm den unbehelligten Zugang zu seiner Wohnung zu eröffnen. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätte der Beschwerdeführer sich dieser Hilfe bedienen müssen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter in der neuen Verhandlung nachzuholen haben.
2. Die Verurteilung wegen Unfallflucht kann ebenfalls nicht bestehen bleiben.
Die Person des Angeklagten und sein Fahrzeug waren allen Beteiligten bekannt. Dementsprechend hat das Schwurgericht auch nur angenommen, der Beschwerdeführer habe sich durch die Flucht vorsätzlich der Feststellung über die Art seiner Beteiligung an dem Unfall entziehen wollen. Auch diese Annahme hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Als der Angeklagte Do |] angefahren hatte, wußte er nicht, daß dieser dabei einen Unterschenkelbruch erlitten hatte. Seine beiden anderen Gegner waren unversehrt. Angesichts der Hart-
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näckigkeit, mit der sie ihn bisher grundlos verfolgt hatten, rechnete er damit, daß sie ihn entsprechend ihrem ursprünglichen Vorhaben verprügeln würden. Diesem unmittelbar bevorstehenden rechtswidrigen Angriff durfte er sich durch Wegfahren entziehen. Die Ansicht des Schwurgerichts, daß er
dann freilich’ unverzüglich die Polizei oder andere Personen hätte herbeirufen müssen, trifft nicht zu. § 142 StGB begründet keine Pflicht, einen Unfall anzuzeigen oder selbst handelnd in die Aufklärung des Unfallgeschehens einzugreifen (BEHSt 4, 144, 148; 7, 112, 1175 14,- 213, 218; 18, 114, 118). Der Pflicht, nach dem Wegfall des Grundes, der es ihm erlaubte, sich zeitweilig von dem Unfallort zu entfernen, dorthin _ zurückzukehren, ist der Angeklagte nachgekommen. Spätestens nach einer Stunde kam er an den Unfallort zurück, traf aber niemand an, der das Unfallgeschehen aufgeklärt wissen wollte. Der Beschwerdeführer verweilte dann freilich nicht auf der Straße abwartend, ob noch jemand kommen würde, der dies wünschte, sondern ging in das unmittelbar an der Unfallstelle gelegene Haus in seine Wohnung. Dadurch verstiß er unter.den hier obwaltenden besonderen Umständen nicht gegen das Gesetz; denn die Polizei hätte, wenn sie in angemessener Zeit verständigt worden wäre und den Tathergang alsbald hätte feststellen wollen, den als Täter bekannten Angeklagten mühelos und ohne Zeitverlust aus seiner ihr ebenfalls bekannten, unmittelbar neben dem Tatort gelegenen Wohnung rufen können.
Weitere Feststellungen dazu sind in einer neuen Verhandlung nicht zu erwarten. Deshalb spricht der Senat den Angeklagten von dem Vorwurf der Unfallflucht frei.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anklage der Nötigung und der fahrlässigen Körperverletzung verweist der Senat die Sache wegen des nur noch begrenzten Prozeßumfanges nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück. Dieses wird, wenn es zu dem Ergebris gelangt, daß der Angeklagte die Notwehr überschritten hat, auch zu prüfen
haben, ob er etwa in Furcht über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist (§ 53 Abs. 3 StGB). Im Fall einer neuen Verurteilung wird es bei der Bemessung der Strafe und insbesondere bei der Entscheidung, ob das Fahrzeug des Angeklagten einzuziehen ist, auch dessen grundlose und beharrliche Herausforderung durch seine Widersacher zu berücksichtigen haben.
Hübner Seibert Loesdau
Mei FPikart