Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.09.1965 – 5 StR 355/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
StR 355/6
Rn BUNDESG RICHTSHOFzg0g 035
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
Wilhelm P EEEEENED ‚ ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1925 in raum, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Rückfallbetruges
[2 Er .
-2_
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21.September 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat gen als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > =: uw
als Verteidiger,
Justizangestelltc gun
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 19.November 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels,
Die nach dem 19.November 1964 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- = Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten, mit der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts gerügt wird, ist ohne Erfolg.
1. Die Rüge, § 275 Abs.1 StPO sei verletzt worden, ist unbegründet. Es trifft zwar zu, daß das Urteil mit Gründen entgegen der genannten Vorschrift nicht binnen einer Woche nach der am 19.November 1964 geschehenen Verkündigung, sondern erst am 11.Mai 1965 zu den Akten gebracht worden ist. Dies vermag aber die Revision nicht zu rechtfertigen, weil der Urteilsspruch auf der verspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen kann und auch die Beurkundungswirkung der Gründe durch die verspätete Absetzung grundsätzlich nicht in Frage gestellt wird (vgl. BGH IM StPO 8 275 Nr.1 und 2). Allerdings sind in solchem Fall bei der sachlichrechtlichen Prüfung besonders strenge Anforderungen an die Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Gründe zu stellen. Das hat der Senat bei der Prüfung der Sachrüge getan.
2. Die Behauptung, § 275 Abs.2 StPO sei verletzt worden, kann der Revision ebenfalls nicht zum Erfolge verhelfen. Zu Unrecht meint die Revision, eine solche Gesetzesverletzung daraus herleiten zu können, daß von den beiden Richtern, die bei der Entscheidung der Strafkammer als beisitzende Richter mitgewirkt haben, nur die Lendgerichtsrätin ur, nicht dagegen Gerichtsassessor Dr Hin das Urteil unterschrieben hat, obwohl beide in demjenigen Zeitpunkt, in dem das Urteil mit Gründen zur Unterschrift vorlag, aus der Strafkammer ausgeschieden waren. Die Landgerichtsrätin Ci hat das Urteil unterschrieben. Insoweit ist § 275 Abs.2 StPO schon aus diesem Grunde nicht verletzt worden. Gerichtsassessor Dr ‚He war im Gegensatz zu der Landgerichtsrätin
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CD richt nur aus der Strafkammer ausgeschieden. Er
"war - laut Vermerk des Vorsitzenden unter dem Urteil -
verhindert, weil er nicht mehr zum Landgericht gehörte, Dies war ein ausreichender Hinderungsgrund selbst dann, wenn Gerichtsassessor Dr He nach wie vor im Dienste der Hamburger Justizverwaltung stand,
3. Die Rüge, § 251 Nr.4 StPO sei verletzt worden, weil der Angeklagte keine Gelegenheit gehabt habe, "sich zur Frage der Verlesung der Aussagen der von dem beauftragten Richter vernommenen Zeugen zu äußern", entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs.2 Satz 2 StPO. Es fehlt an einer hinreichend bestimmten Bezeichnung der Zeugen, auf die sich die Rüge bezieht.
Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Die Sitzungsniederschrift beweist, daß in allen Fällen, in denen Niederschriften über richterliche Vernehmungen von Zeugen verlesen worden sind, dies im allseitigen Einverständnis, also auch im Einverständnis des Angeklagten geschehen ist. Daraus folgt, daß der Angeklagte nicht nur Gelegenheit zur Äußerung hatte; er hat sich geäußert.
4. Die Aufklärungsrüge (Verstoß gegen § 244 Abs.2 StPO) ist gleichfalls ohne Erfolg. Die Strafkamner hat den Sachverständigen Dr.Gercke zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehört. Weitere Säachverständige zu vernehmen, war sie verfahrensrechtlich nicht verpflichtet. Eine solche Verpflichtung ergab sich im Gegensatz zur Meinung der Revision auch nicht daraus, daß Dr.Gercke es als zweifelhaft bezeichnet hat, ob der Angeklagte bei seinem Unfall auf dem Kamburger Hauptbahnhof eine Gehirnerschütterung erlitt. Ob der Angeklagte bei jenem Unfall eine @hirnerschütterung erlitten hat oder nicht, ist für die Beantwortung der Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ohne Bedeutung. Dr.Gercke hat laut
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Urteilsgründen weiterhin erklärt, selbst wenn eine Gehirnerschütterung vorgelegen haben sollte, so habe diese jedenfalls keine Folgen hinterlassen. Nur auf diese Folgen kommt es hier an.
5, Die Sachrüge ist nicht näher ausgeführt. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Mangel, der der Revision zum Erfolge verhelfen könnte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schnitt Kersting