Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 14.09.1965 – 5 StR 343/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF 998 047

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den kaufmännischen Angestellten Otto BED aus Ham,

geboren an EB 910 in re.

wegen Entführung wider Willen u.a.

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14.September 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6.Mai 1965 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten greift in zulässiger Beschränkung des Rechtsmittels nur den Schuldspruch im Fall II 2 der Urteilsgründe und den gesamten Strafausspruch an. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verurteilung im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen Entführung (§ 236 StGB) in Tateinheit mit Nötigung (§ 240 StGB), Amtsanmaßung (§ 132 StGB) und Beleidigung (§ 1§ 5 StGB) ist frei von sachlichrechtlichen Mängeln.

Zu Unrecht wendet die Revision hiergegen ein, daß die Feststellungen, soweit sie das Merkmal "entführt" in § 236 StGB betreffen, in sich widerspruchsvoll seien. Die Darlegungen auf UA 5.20, denen die Revision einen solchen Widerspruch meint entnehmen zu können, teilen nur die rechtliche Würdigung von Tatsachen mit, die das Urteil an anderer Stelle eindeutig feststellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, die Entführung sei schon vollendet gewesen, als Monika CE den am Bahnhof Sternschanze in Hamburg abgestellten Kraftwagen des Angeklagten bestieg. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte das Mädchen alsdann mit seinem Kraftwagen zu seiner in Hamburg-Hoheluft gelegenen Wohnung brachte. Die Entführung war hiernach jedenfalls in demjenigen Zeitpunkte vollendet, in dem das Mädchen die Wohnung des Angeklaßten betreten hatte.

Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte Monika CE "wider ihren Willen" entführt hat. Dieses Merkmal ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Entführte auch in den vom Täter erstrebten geschlechtlichen Zweck eingewilligt hat (vgl. BGHSt 1,199,201). Das war hier

nicht der Fall. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, daß das Mädchen diesen Zweck nicht kannte.

Der Angeklagte hat Monika CP nach den Feststellungen des Urteils auch "durch List und Drohung" entführt. Daß die Entführte sich täuschen und einschüchtern ließ, weil sie eine "gewisse Autoritätsgläubigkeit" besaß und "wegen des Vorfalls in den Sternschanzenanlagen ein gewisses Schuldgefühl" hatte, ändert nichts daran, daß der Angeklagte die Entführung durch List und Drohung bewirkt hat.

Die Feststellungen ergeben weiterhin, daß der Angeklagte Monika CM entführt hat, "um sie zur Unzucht zu bringen". Er entschloß sich nach den Feststellungen des Urteils schon auf der Busfahrt vom Eidelstedter Platz zum U-Bahnhof Schlump, Monika CD nit seinem am Bahnhof Sternschanze abgestellten Kraftwagen in seine Wohnung zu bringen und sie dort unsittlich zu berühren. Daß er zuvor die Absicht hatte, dies in den Sternschanzenanlagen oder in seinem Kraftwagen zu tun, ist für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens ohne Bedeutung.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat den von der Revision angefochtenen Teil des Urteils in vollem Umfange geprüft. Auch diese Prüfung ergibt keinen sachlichrechtlichen Fehler.

Zu Bedenken könnte allenfalls die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung geben. Der Senat hat in seinem Urteil BGH NJW 1964,1380 ausgeführt, daß der engere Tatbestand der Entführung wider Willen (§ 236 StGB) Nötigung (§ 240 StGB) ausschließt. Die Entscheidung betrifft indessen einen Fall, in dem das strafbare Verhalten der Täter sich in der Entführung erschöpfte. Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte einen Tatbestand verwirklicht, der

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über denjenigen der Entführung wider Willen hinausgeht. Denn er hat durch ein und dieselbe Drohung außer der Entführung bewirkt, daß die Entführte sich auszog und seine unsittlichen Berührungen duldete.. Insoweit schließt die Entführung wider Willen Nötigung nicht aus, besteht vielmehr Tateinheit zwischen beiden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Kersting