Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 04.03.1970 – 2 StR 10/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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IT {2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 10/70 URTEIL 4.3
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Werner PD ED cu: (a dort geboren am END 1927,
wegen Untreue u.a.
It
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. März 1970, en der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus-
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten
als beisitzende Richter,
' Bundesenwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter up
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kaiserslautern von 19. September 1969
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Worte "teils gewerbsmäßigen" wegfallen,
2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Landau zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter, teilweise gewerbsmäßiger Steuerverkürzung und wegen Untreue zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu Geldstrafen von 45.000,-- DM und 25.000,-- DM, zahlbar in Monatsraten von 200,-- DM, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, mit der er das Verfahren bemängelt und die Sachbeschwerde erhebt, hat teilweise Erfolg.
1. Soweit Verletzung des § 428 Abs. 2 AbgO gerügt wird, ist die Revision im Hinblick auf die tatsächlichen Feststellungen offensichtlich unbegründet.
2. Die Selbstanzeige machte den Angeklagten nicht allgemein nach § 395 AbgO nF (inhaltlich gleich :§ 410 AbgO aF) straffrei; denn sie nannte nur etwas mehr als ein Fünftel der Heizölmenge, welche der Angeklagte unzulässig als Treibstoff verkauft hatte. Allein in diesem Umfange konnte sie ihn von der strafrechtlichen Verantwortung befreien. Das hat die Strafkammer berücksichtigt. Zwar erklärte der Angeklagte schon anläßlich der Selbstanzeige, daß er die Steuer für noch wesentlich größere Mengen hinterzogen habe. Er gab jedoch keine Hinweise für die Feststellung des ganzen Umfange der Steuerhinterziehung, obwohl er - erforderlichenfalls unter Zuziehung Dritter - hierzu in der lage gewesen wäre. Infolge dieser schuldhaften Unterlassung mußten noch umfangreiche und schwierige Ermittlungen durchgeführt werden und die Selbstanzeige wirkte
insoweit nicht strafbefreiend, so daß dahingestellt bleiben kann, ob den Entscheidungen BGHSt 3, 373, 376 und BGH vom 12. Mai 1964 - 5 StR 536/63 -, die eine Strafbefreiung auch bei schuldlos unvollständigen Angaben versagen, uneingeschränkt zu folgen ist.
3. Dagegen kann die Verurteilung nicht bestehen bleiben, soweit teilweise gewerbsmäßige Steuerhinterziehung angenommen worden ist. Gewerbsmäßigkeit setzt voraus, daß der Täter beabsichtigt, sich durch mehrere selbständige Handlungen im Sinne des § 74 StGB eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Es genügt deshalb nicht, wenn der Täter, wie hier, sein Ziel durch mehrere Einzelakte einer einzigen fortgesetzten Handlung erreichen will (BGH Urteil vom 31. August 1965 - 5 StR 311/65 - bei Dallinger MDR 1966, 24).
Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs zur Folge.
4. Die sonstigen Ausführungen der Revision zum Schuldspruch erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die Nachprüfung des Schuldspruchs auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen weiteren Fehler ergeben.
5. Für die neue Hauptverhandlung wird zur Strafzumessung auf folgendes hingewiesen:
5)
-5-
Worin die Benachteiligung der Konkurrenz (Strafschärfungsgrund) liegen soll, sagt das Urteil nicht. Daß der Angeklagte das Dieselöl unter Preis verkauft hat, ist nicht festgestellt. Die hohe Verschuldung des Angeklagten darf bei der Bemessung der Geldstrafe nicht außer acht pleiben; denn Absatz 1 des § 27 c StGB, der auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters abstellt, hat den Vorrang vor Absatz 2 - Abschöpfung des unrechtmäßigen Entgelts oder Gewinns - (BGH Urteil vom 3. Juni 1954 - 3 StR 433/53 - bei Herlan MDR 1954, 529 mit Nachweisen). Das gilt auch für § 13 Abs. 2 StGB nF im Verhältnis zu 8 27 d StGB nF.
Baldus willus Kirchhof
Müller Baumgarten