Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 01.02.1957 – 4 StR 252/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2240 004 BL u Uptin 5 zm Namen des Volkes
In der Strafsa:zhe gegen
den praktischen Arzt Werner A > oö32 1 SEE: geboren em 1920 in
(Schles:.er,, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,
4_StR 252,57 Pmtl:g> fair hpnbecn
wegen Fremdabtreibung Uo.
hat der 4. Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 270. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hcepner
Bundesrichter Dr,Eübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEE in der Verhandlung,
Obersiaatsanwalt rrsrmngd bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamat;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 1, Februar 1957 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 2. Februar 1957 erlittene Unter-
suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Grtindes:
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Der Angeklagte Dr. AB ist wegen Fremdabireibung irn 21. (20) vollendeten und 7 versuchten Fällen, hierbei teiiweise als Mittäter handeind, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurveilt, im übrigen isy er freigesprochen worden. Außerdem hat Gas Lenädgericht gegen ihn ein Berufsverbot, soweit frauenärztliche Tätigkeit in Betracht kommt, auf die Dauer von fünf Jahren ausgesprochen.
Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrens-- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg
haben.
I. Die durch Verlesung der Urteilsformel (§ 268 Abs 2 StPO) erfolgte Verkündung des Urteilsspruchs gegen den Argeklagten lauteteu.a. auf Verurteilung wegen Fremlabtrei-- bung in 21 vollendeten Fällen (vgl Bl 29 R Bä VI deh., sowie die vom Berichterstatter entworfene Formel: hinter B1.179 Bä VI). So ist auch der Urteilsspruch im schriftlichen Ur-- teil gefaßt (Bi 33 Bd VI d.A.). Am Tag des Eingangs des abgesetzten Urteils - 11. Februar 1957 - erließ die Strafkammer in Bezug auf den Angeklagten Dr. Ag einen Beschluß dahins "Die Formel des Urteils vom 1. Februar 1957 wird wegen eines offensichtlichen Zählfehlers dahin berichtigt, daß es sich nicht um 21, sondern nur um 20 (zwenzig) Fälle der vollendeten Fremdabtreibung handeit" (Bl 30 R Ba VI d.A.). Die schriftlichen Urteilsgründe führen an, daß Dr. AB u.a. in 20 vollendeten Fällen überführt und daher insoweit wegen vollendeter Fremdabtreibung in 20 Fällen zu bestrafen sei (S 42, 46 UA, Bi 73, 77 von Ba VI d.A.)o Die Revisionsbegründung, die sich unter anderem auch gegen die Berichtigung wendet, ist am 27. März 1957 eingegangen (vgl dazu R6St 28, 247 ff).
Dıe Berichtigung des Urteilsspruchs durch die Strafkanmer ist hier rechtlich nicht zu beanstanden. Die schriftlichen Urteilsgründe, ferner die dienstliche Äußerung des Vor-. sitzenden vom 14. Juni 1957 ergeben eindeutig, daß die Stra®- kammer den Angeklagten der vollendeten Fremdabtreibung in tet hat und ihn dieserhalb verurteilen wollte. Es handelte sich um die Vorkommnisse bei den Frauen HB, von Ei, DEEEEEED (zwei Fälle), Dom: Hei, HUB (vier Fälle), Kg, :MEEED , :incCp, SEE, v7: GEREED, Sc HEEEED, HD, Ta, FO und StB (S 42 des Urteils). Ein einundzwanzigster Fall dieser Art war überhaupt nicht vorhanden. Nur infolge eines Zählfehlers, der bei der großen Zahl der vorgekommenen Abtreibungen begreiflich war, erging die Verkündung des Urteils (§ 268 Abs 2 StPO) dahin, daß Dr, AGB wesen vollendeter “remdabtreibung in 21 Fällen verurteilt werde, Es handelte sich dabei, wie dargelegt, nur um einen Mangel des Ausdrucks für das wirklich Beschlossene und Gewollte. Dieser Kechenfehler wurde allerdings durch die Verkündung nicht erkennbar; denn bei der mündlichen Mitteilung des wesentlichen Urteilsinhalts wurden nicht alle betroffenen Frauen und die sie betreffenden Vorkommnisse einzeln mit Namen genannt und aufgezählt (dienstliche Äuße-- rungen des Vorsitzenden, der Urkundsbeamtin und des Sitzungs-Staatsanwalts). Insofern unterscheidet sich der hier gegebene Sachverhalt von dem Verfahrensverlauf, der den Entscheidungen RGSt 61, 5388 ff und BGHSt 5 S 5 bis 11 zugrundelag. Vorliegend ergab sich der offensichtliche Rechenfehler aus einem Vergleich der Urteilsformel mit den schriftlichen Gründen. Daß das Versehen den Beteiligten gleich bei der Verkündung erkennbar sein müsse (so OGHSt 3, 93 -- 95), ist indes nach Auffassung des Senats nicht unbedings erforderlich; vgl auch RGZ 129 S 155, 161: "Fälle, wo beim Lesen les Urteils
den Parteien von vornherein ersichtlich ist, daß der Richter etwas anderes hat aussprechen wollen" (noch weitergehend Jonas-Pohle, I 3 zu § 319 ZPO).
Gewiß muß im Interesse der Rechtssicherheit die Zulässigkeit solcher Perichtigungen an strenge Voraussetzungen geknüpft werden (BGHSt 5 S 8). Anderseits verbietet es die Prozeß-Wirtschaftlichkeit, den Tatrichtern in einem Fall. wie dem hier gegebenen die Berichtigung zu versagen und da.- durch den Angeklagten oder die Angeklagebebärde zur Einlegung von Rechtsmitteln zu nötigen, die dann die Beseitigung des Versehens durch das übergeordnete Gericht (RGSt 61, 392 unten) oder nach Urteilsaufhebung durch den erneut erkennen-- den Tatrichter zur Folge haben. Dies wäre ein unnützer Leerlauf, mit dem auch den Angeklagten letztlich nicht gedient ists
Im hier zu beurteilenden Fall also durfte das land-- gericht das ihm unterlaufene offenbare Versehen selbst be-- 3, 245 £f) wurde hierdurch nicht herbeigeführt, Das Bemerken des Zählfehlers und die daraufhin veranlaßte Berichtigung waren keine zusätzlichen sachlichen Denkvorgänge im Sinne der’ Rechtsprechung,
Eine Berichtigung wäre allerdings nicht statthaft gewesen, wenn die Strafkammer beispielsweise die Verurteilung einen einundzwanzigsten Fall übersehen und die zusätzliche Verurteilung insoweit mittels eines nachträglichen Berichti.- gungsbeschlusses vorgenommen hätte. So war aber die Sachlage vorliegend nicht gestaltet,
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Der hier gegen die Berichtigung gerichtete Revisions-- engriff erweist sich somit als ungerechtfertigt. Dieser Auf.- fassung war auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwalischaft, der lediglich hilfsweise eine Berichtigung durch den Senat nach § 354 Abs 1 StPO anheimstelite,
II. Die Verfahrensrüge bezüglich des Falles Re (54; - II 3 der Revisionsbegründung) wird im Rahmen der sachlich--
rechtlichen £rörterung (zu IV) bebandelt.
IIT. In dieser Hinsicht wendet sich die Revision einmal gegen die Annahme von Mitiäterschaft des Angeklagte mit — der früheren Mitangeklagten -— Frau Di \die keine Revision eingelegt hat). Die Strafkammer hat dies bei zwei Gruppen von Vorkommnissen angenommen: a) Zunächst in den Fällen von EB (111 2 c), Bis (4 a; Versuch), DD ( 6 a und b), HB (10 a bis a), vB (15), vi CH (21 a) und He (31): S 43, 44 mit S 9, 10, 11, 12, 15,
15, 16, 17, 18, 22, 23 und 27, 28 UA; ferner (b) in den Fällen Dog (72), Hei (8) und Sc (18):
S 43, 44 mit S 13, 14 und 20, 21 UA. Das Landgericht hat hierzu im wesentlichen dargelegt: Frau Di hatte sich seit Ende 1949 mit Abtreibungen befaßt (S 5 ff UA). Sie will hierbei von dem - später verstorbenen — Arzt Dr.Hg» eingeweiht worden sein und mit ihm zusammengearbeitet haben. Als sie nach Dr. Hess Ableben bei dem in ihrer Nachbar-- schaft wohnenden Angeklagten in Behandlung stand, erzählte sie ihm von diesem Vorgängen. Der Angeklagte besorgte ihr dann ein Tuben-Katheter und erklärte ihr dessen Handhabung bei Abtreibungen. Er ging hierbei, !n Übereinstimmung mit Freu Di En, davon aus, daß er ihr von nun an abtreibungsbereite Frauen zuweisen werde. Er seh darin eine Möglichkeit, sich zwar selbst -- nach außen hin .- von Abtreibungen fernzuhalten, enderseits aber den beireflerden Frauen
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auf weniger verfängliche Weise "helfen" zu können, Er er.. wartete dabei, daß diese die später notwendig werdenden Ausschabungen bei ihm vornehmen lassen und auch sonst seinc allgemeine Arztpraxis erweitern würdeı (S 42 UA). Auf Frau DIEB: Frage. was sie bei erfolglosen Eingriffen tun solle, sagte er, dann möge sie die "behandelten" Frauen zu ihm schicken (S 38 UA)o
Auf diese Weise kamen er und Frau Di überein, bei künftigen Abtreibungen Hand in Hand zu arbeiten, Frau Da sollte grundsätzlich den unmittelbaren Eingri: e£ zur Abtötung der Leibesfrucht ausführen, während er, der Arzt, anschliessend die weitere Behandlung, insbesondere äie Ausräumung vorzunehmen hatte (S 6 UA).
In der Folgezeit versorgte der Angeklagte Frau Dip EB::änäig mit Chinintabletten zu Abtreibungszwecken. Als die Anwendung des Katheters Frau Di EB Schwieriekeiten bereitete, gab er ihr neue Verhaltungsmaßregeln und erläuterte sie an Hand einer Zeichnung (S 38 UA).
In den einzelnen Fällen der vom Landgericht angenomkme-— nen Fremdab breibungen in Mittäterschaft,. ist folgendes fest-- gestellt; . .
Im Oktober 1952 stellte der Angeklagte bei Frau von Ei - eine Schwangerschaft fest (2 c; S 9, 10 UA). Anschliessend wandte sie sich an Frau Di, die anläßlich frünerer Schwangerschaften schon zweimal bei ihr Eingriffe vorge: nommen hatte. Frau D, machte zwecks Abtreibung eine Sei. fenlaugenspülung, die leichte BJuturgen hervorrief, An-- schliessend räumte der Angeklagte bei Frau von EB die noch nicht abgetötete Frucht aus. Er hatte vorher von der Schwangeren erfahren, daß sie bei Frau Di geweser: war.
Im selben Jahr glaubte der Angeklagte. bei Frau Biggp BED (4: s 16, 11. 44 UA: Versuch in Mittäterschaft) eine | Schwangerschaft festgestellt zu haben. Er nannte dem Ehemann Bi Namen und Anschrift von Frau Di. Tiiese war zu einem Eingriff bereit. als sie von dem Ehemann Bien erfuhr, daß er vom Angeklagten geschickt werde, Nach verschiedener von der Angeklagten Di bei Frau Dig vorgenommezen Seifenlaugespülungen stellten sich Blutungen ein. Um die vermutete Schwangerschaft endgültig zu beseitigen, nahm der Angeklagte bei Frau Bi anschliessend eine "Abrasio" \Auskratzung) vor. Ob Frau B, tatsächlich schwanger war, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Frau BEE (6 a und p), die 1952 schwanger war, wurde vom Angeklagten an Frau Di verwiesen, falis sıe etwas an sich tun lassen wolle; wenn es dann "soweit" sel, könne sie zu ihm kommen, Frau D. machte dann die üblichen Seifenlaugespülungen, die jedoch nur leichte Blutungen zur Folge hatten, Nach der ersten Syülung hatte Frau DiEB beim Angeklagten angerufen, der sich über den Fall unterrichtet zeigte und sagte, Frau Bemmmmmss;sei vorher schon bei ihm gewesen. Anschliessend nahm der Angeklagte bei der Schwangeren die Ausräumung vors
Im wesentlichen die gleichen Vorgänge wiederholten sich, als Frau Be in Frühjahr 1955 wieder schwanger war (S 12, 13 UA).- In beiden Fällen berichtete der Angeklagte später Frau Di, nit Frau EDEEEEEB sei "alles in Oränung gegangen",
Frau Hug (10 a bis d) war im Sommer 1952 schwanger. Der Angeklagte verwies sie an Frau Ti; die "helfen" könne. Deren Eingriffe mit Seifenlauge riefen nur Sickerblutungen hervor, Frau Hu®versuchte anschliessend von
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sich aus durch Sitz- und Fußbäder den Iruchtabgang zu fördern, jedoch ohne Erfolg. Als sie dann den Angeklagten
um weitere Behandlung bat, erklärte er, er körne erst "helfen", wenn sie stärker blute. Um dies herbeizuführen, verschrieb er ihr Chinintabletten, die sie einnahm. Darauf erfolgte der Fruchtabgang. Der Angeklagte nahm dann die Ausschabung vor.
Freu HuBwar im Februar.und Oktober 1953 und im Januar 1955 jeweils erneut schwanger. Sie ging in diesen Fällen jedesmal unmittelbar zu Frau DiEW. Nachdem auf Grund deren Behandlung mit Seifenlauge bei Freu Hug Biu-
tungen eingetreten waren, begab sie sich stets zum Angeklag-
ten. Dieser führte sogleich die Ausschabung durch, obwohl er erkannte, daß sich die Schwangerschaft jeweils noch hätte halten lassen (S 15 bis 16 UA).
Auch der Patientin WigW (8), die ein Kind erwartete, nannte der Angeklagte die Anschrift. Prau Di EEE : Diese erklärte sieh zu einem Eingriff bereit, als sich die Schwangere auf Dr. Ag unä dessen Hinweis berief, Trotz Seifenlaugebehandlung bleib die Frucht lebensfähig. Obwohl der Angeklagte dies bei seiner nachfolgenden Untersuchung erkannte, nahm er die Fruchtausräumung vor (17, 18.
UA) o
Frau Wit (21 a), die schwanger war, erfuhr, daß
der Angeklagte in dem Ruf stehe, Frauen, denen ihre Schwan--
gerschaft nicht willkommen war, zu "helfen", Dieser beschrieb ihr die Wohnung von Freu Di, die bei inr die übliche Spülung vornahm, Per Angeklagte, dem sie von dem Eingriff Frau Dis berichtete, schickte sie wieder fort, weil sich noch keine Blutungen zeigten. Als diese dann doch eintraten, nahm er bei der Frau eine Curettage vor, mit der er die erkanntermaßen noch nicht abgetötete Frucht ausräöumte (S 22, 23 UA)o
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Die schwangere Frau Hg (31) Aemühte sich um eine Abtreiberin und wurde von einem Bekannten (nicht durch den Angeklagten) an Frau DiilB verwiesen, Diese nahm den Eingriff in der Wohnung ihrer Tochter. Ehefrau Br, vor. Als sich Schmerzen bei der Schwangeren einstellten, rief Frau Brg> den Angeklagten hinzu. Dieser untersuchte sie und schlug vor, die Ausschabung in seinen Praxisräunen durchzuführen, Auf der Fahrt dorthin veranlaßtc er Frau DiEEEB:. "der Leute wegen" auszusteigen. Er räumte dann bei Frau Hefbdie Frucht aus, obwohl er erkannte, daß hierzu angesichts der noch lebenden Frucht kein triftiger Anlaß bestand. Im Krankenblatt vermerkte er. wahrheitoswidrig, Frau Heß habe tereaits seit einiger Zeit geblutet (S 27,
25 UA),
Frau Bo (7 2) konsultierte Anfang 1953 der. Ange. klagten, der ihr bestätigte, daß sie schwanger sei. Die erbetene Beseitigung der Frucht lehnte er ab, Er bedeu tete ihr jedoch, in ihrer Nachbarschaft wohne jemand, der "sa etwas" mache. Auf spätere erneute Fragen der Patientim erfuhr sie vor. ihm Namen und Anschrift der Frau Di» WEB. Als aeren Eingriffe (mit Seifenlauge) alsbald starke Blutungen hervorriefen, bestellte Frau Bob den Angeklagten zu sich, wobei sie ihm von dem Eingriff Frau DIEB: erzählte. Derauf räumte der Angeklagte bei ‘ Frau Bo noch am selben Tage die Gebärmutter nach Fruchtabgeng aus /S 13, 14, 43 UA).
Die schwangere Fraü Ho (8) wünschte vom Angeklagten ebenfalls eine Abtreibung, Tieser lehnte das ah, erklärte ihr aber auf ihr Drängen schliesslich, er werde ihr "eine Tante" vorbeischicken, Der Angeklagte suchte dann Frau DEE auf una unterrichtete sie über die Angelegenheit. Frau DiÜMB nann nun sofort Verbindung
mit der inr/dahin unbekannten Sıhwangeren auf, die sich ihr gegenüber darauf berief, Dr. AB habs sie (zu ihr, Frau D.) geschickt. Frau DiEEW unternahm den üblichen Eingriff, der den kruchiabgang zur Folge hatte, Die restliche Ausschabung nahm dann ein Solinger Facharzt vore
Der schwangeren Frau ScHEEB una deren Ehemann beschrieb der Angeklagte die Wohnung der Frau Di» mit dem Hinweis, sie würde das machen (d.h. die gewünsch-- te Abtreibung vornehmen), Frau Sci zins dareufnin zur Angeklagten DIEB. Sie berief sich auf Dr. A una fand Frau Di sogleich tatbereit. Infolge des üblichen Eingriffs von Frau Di vegan die Schwangere leicht zu bluten, ohne daß zunächst die Frucht abging Der Angeklagte erkannte dies auch bei der anschliessenden Untersuchung der Frau Ss ED in seiner Praxis. Er unternahm jedoch nichts, um die Schwangerschaft zu halten, Er schickte die Patientin vielmehr am 23. und 26. Oktober 1953 unversorgt nach Hause, demit die — von Frau Di - eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung sich selbst vollende, So geschah es auch, Es kam, als Folge der früheren Seifenspülungen, bei Frau Sch schliesslich zum | Fruchtabgang. Im Anschluß daran nahm der “Angeklagte bei der Patientin eine Ausschabung vor (S 20, 21 UA)o
Die Revision macht geltends In allen diesen -- vorstehend '
dargestellten - Fällen habe die Strafkanrer zu Unrecht Mittäterschaft angenommen; es könne nur Beihilfe in Betracht kommen. Der Angeklagte habe, nachdem er die Frauen an Freu DEE vermiesen habe, mit dem weiteren Geschehensablauf nichts zu tun haben wollen, er habe also die etwas später vorgenomme nei Abtreibungen höchstens als Fremdtat der Frau Di fördern wollen, deren aligemeine Abtreibungsbereitschaft er gekannt habe, Auch habe er keine Verabredung mit den Schwangeren selbst getroffen, daß sie sich
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später von ihm nachbehandeln lassen sollten. Ferner sei ungewiß gewesen. ob Frau Di jeweils im Einzelfalı überhaupt abtreibungswillig gewesen sei. Schließlich hasc dem Angeklagten auch die Tatherrschaft darüber geTehlt, ob, wenn und wo _wie ?/ im einzelnen abgetrieben werden sollte,
Diese Angriffe scheitem ohne weiteres bei den Fällen, in denen der Angeklagte die von Frau Dil; wie ihm bekannt war, eingeleitete Schwangerschaftsunterbrechung anschließend durch Ausräumung oder Verschreiben von Abtreibungsmitteln selbst zu Ende geführt hat (Fälle v. IB: DO: TE; Wit; Hei), oder wo er bewußt nichts unternebm, um damit zu erreichen, daß der durch Frau Di» GEB vorgenommene Eingriff ungestört zum Truchtabgang
führte (Fall Sci) .
Der für die Annahme von Mittäterschaft wesentliche maßgebliche Einfluß des Angeklagten auf die Tatverwirklichung (BGHSt 8, 393, 396; Maurach, Allg. Teil, 2. Aufl,
S 528) wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß dieser nicht genau wußte, wann {Tag und Stunde) Frau Di ED den Eingriff vornehmen werde, Die persönliche Mitwirkung des Mittäters kann sich, wie das Landgericht zutreffenä darlegt, auf Handlungen beschränken, die sich äußerlich als Vorbereitungs- oder Beihilfehandlungen darstellen (BGH 'NIW 1951, 410 Nr 23),
Es gehörte zu der von der Strafkammer bedenkenfrei festgestellten Verschleierungstaktik des angeklagten Arztes, so vorzugehen und sich zu verhalten, wie er es in den betreffenden Fällen tat, Er lehnte zwar eb, Abtreibungen selbst vorzunehmen, verwies jedoch die Frauen an die ihm ergebene, von ihm mit Abtreibungsmitteln und allgemeinen sowıe gegebenenfalls besonderen Anweisungen versehene Frau vı ED. Er wußte, daß diese jeweils sogleich zu Eingrif-
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fen bereit war, zumal wenn sich die von ihm an sie verwiesenen Schwangeren, wie er vermutete, auf ihn beriefen, Es ist daher rechtlich ohne Bedeutung, daß er nicht jeweils wußte, an welchem Tag und zu welcher Stunde Frau Dis» den Eingriff vornahm. Das "ob und wie" war ihm bekannt.
Frau He (Nr 31; S 27, 28 UA) war zwar ohne seinen Hinweis zu Frau Di zelangt. Aber auch hier konnte das Landgericht rechtlich unbedenklich Mittäterschaft an-- nehmen, Der Angeklagte, von Freu Di herbeigerufen, schaltete sich maßgeblich in das Tatgeschehen ein. Die "eirkitende Tätigkeit Frau Di hatte er durch seine ihr gegebenen, sehr nachdrücklichen Hilfen und Unterweisun- . gen und durch seinen sie beherrschenden Einfluß angeregt und gefördert. Dieser und seine - hier allerdings kaum verhüllte -- Verschleierungstaktik werden in diesem Fall, wie ‚ das Landgericht hervorhebt, darin besonders deutlich, daß er Frau Di "der Leute wegen" auf der Fahrt zu ihm ‚ aussteigen ließ,
Der Tatrichter konnte ungeachtet der vom Angeklagten aus’ ‚ Narnungsgründen gebrauchten vorsichtigen Wendungen
(die, betreffende Patientin könne zu Frau D. gehen, und wenn - \
eb "soweit" sei, zu ihm kommen) feststellen, daß der Angeklagte mit der Abtreiberin Hand in Hand gearbeitet hat. '
Das Landgericht hat bei seiner rechtlichen Würdigung die,yenigen Fälle gesondert und nicht als in Mittäterschaft begangen behandelt, in denen der Angeklagte die ihn aufsuchenden Frauen weder auf Frau Di hingeriesen noch überhaupt gewußt hat, daß seine Mitarbeiterin bereits eingegriffen hatte (S 38 unten UA). Dies ist kein Widerspruch zu der Beurteilung des zuvor erörterten Falles Heggp. Denn
hier hat sich Dr. EB wie ausgeführt, maßgeblich in den Geschehensablauf eingeschaltet (vgl auch BGHSt 2, 344;
346).
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IV. Die Revision meint, vom Tatrichter sei in den Fällenlc, 2c, 6a, MW bbisd, 13, 2la, 27 a, 3 wäua2 entgegen. anerkannten \rfahrungsgrundsätzen festgesvellv. daß der Angeklagte in der Erkenntnis, die Irvcht sei ncch lebensfähig, eine Ausschabung vorgenommen und dadurch die Tötung der Leibesfrucht bewirkt oder vollendet habe.
Hierzu ist allgemein zu bemerken: Die Strafkammer hat ihre Feststellungen nach Anhörung des gerichtlichen Sach-- verständigen, Prof.Dr. Böhmer (Bd VI, Bl 25, 26 d.Ao), eines als Fachkraft anerkannten kerichtsmediziners, getroffen.
Wie die Urteilsgründe ergeben, sind alle verhandeltcn Vorfälle einzeln und eingehend erörtert, die petreffenden Frauen vernommen und ihre Krankenblätter herangezogen worden (Bl 40 UA). Der Sachverständige hat seine Darlegungen, denen sich der Tatrichter anschloß, anhand "eingehender Erplora.- tion mit dem Angeklagten über die jeweilige Krankheitsge-- schichte der behandelten Patientinnen" getroffen (S 39 UL)o Der Angeklagte selbst wird, ungeachtet seiner Stellung als praktischer Arzt, als "Fachmann auf gynäkologischem Gebiet" gekennzeichnet (S 40 UA). Auf Grund dessen kommt die Straf--
.. kammer zu dem Ergebnis, daß, wie vom Angeklagten erkannt ‘wurde, in keinem der zur Verurteilung gelangten Fälle,
ein Anlaß zu ärztlich erlaubten Schwangerschaftsunterbre-- gen der Strafkammer ist das Revisionsgericht gebunden. Frauenärzte sind zwar recht häufig genötigt, nech einem
von unbekannter Seite vorgenommenen, starke Blutungen auslösenden ungesetzlichen Eingriff im Interesse der gefährdeten Gesundheit oder gar des Lebens der Schwengeren eine Ausräumüng vorzunehmen, Was für Ärzte in solcher Lage gcboten und erlaubt sein mag, war jedoch beim Angeklagten
— rechtlich gesehen — eine Fremdabtrcibung. Denn bei ihn gehörten die Blutungen der Patientin zu dem von ihm vorausgesehenen Teil seines Gesamtplans, Sie sollten für ihn mur
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der Vorwand sein, -— wie er hofftes ungestraft — eine Abtreibung vorzunehmen oder zu vollenden,
Überdies hat die Beweisaufnahme in mehreren Fällen zu dem Ergebnis geführt, es lasse sich nicht nachweisen, ob die betreffende Frau schwanger war (vgl z.B. die Fälle MU - Ir 17, S 20 UA; Sc - Nr 27 d - S 25 U; Stamm - Nr 28 -, 5 26 UA: TB - Nr 37 -, S 31, 32 UA5 HO@EED - Nr 45 -—, S 34 UA).
Abgesehen davon widerspricht es anerkannter ärztlichen Erfahrungswissen nicht, daß ein gynäkologisch erfahrener Arzt - wie es der Angeklagte nach den Feststellungen war - auch eine Schwangerschaft in frühem Stadium feststellen kann (vgl S 9 UA unten - Fali v. E@BD -, in dem eine “ Urinuntersuchung erwähnt wird). Tie im Urteil dargestellten Fälle dieser Art bieten keinen Anhalt für die Annahme, daß die jeweilige Schwangerschaft nur durch Anwendung bio-- logischer Methoden, z.B, nach Aschheim-Zondek, durch Proschteste und dergl. hätte festgestellt werden können. Das Revisionsgericht hat daher von den Feststellungen des Tatrichters auszugehen, daß die betreffenden Frauen schwanger waren und der Angeklagte erkannte, daß ihre Prucht noch lebensfähig war. Hierbei kann nicht berücksichtigt werden, was die Revision über die Vrteilsdarlegungen hinaus, als Aussagen der vernommenen Frauen mitteilt, wie bei. speilsweise im Fall FB (Nr lc, S 8 UA). Las Urteil sagt nichts von einem Stücke-Abgang,. Es spricht vielmehr von einer noch lebens- und entwicklungsfähigen | Frucht, die der
(m 2c, 8 9, 10 UA) enthalten die Urteilsfeststellungen nichtsdarüber, daß bereits ein Fruchtabgang vorlag, als diese Patientin den Angeklagten aufsuchte. _n diesen Fall bat das Tandgericht nicht den in den meisten der anderen Vorkommnisse verwerdeten Ausdruck: "noch lcbensfähig"
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gebraucht. Es sagt vielmehr: "Dr. AB räunte sodann die - wie er erkannte — noch nicht abgetötete Frucht aus", Diese Urteilswendung 1äßt allerdings die Möglichkeit zu, daß es auch dann später zum Fruchtabgang gekommen wäre, wenn der Angeklagte nicht durch die "Abrasio" eingegriffen hätte. Das ändert aber nichts daran, daß der Angeklagte die noch nicht angestorbene Leibesfurcht abgetötet hato Hier einen minderschweren Fall ($ .218 Abs 3 StGB) anzunehmen, hatte das landgericht keine Veranlassung. E; nat bei Festsetzung der Mindeststrafe von je einem Jahr Zuchthaus - von dem besonders schwerwiegenden Vorfall Haastert abgesehen — berücksichtigt, daß die jeweilige Intensität bei der Ausführung oder die Art des einzelnen Eingriffs nicht immer gleich lagen (S 48 UA).
Im Fall DEE (Nr 6 a, S 12 UA) ist das Gegenteil
dessen festgestellt, was die Revision behauptet, Danach kann keine Rede davon sein, da3 der Angeklagte erst "nach Fruchtabgang kürettiert" habe.
Zum ersten Fall Huf (Nr 10 a -, UVA S 15, 16) ist festgestellt, daß der Angeklagte dieser Frau, um stärkere Blutungen herbeizuführen, Chinintabletten, also abtreibungsfördernde Mittel (S 39 UA: Ponsold, Lehrbuch der Gerichtlichen Medizin S 277) verschrieben hat, die sie anweisungsgemäß einneahm, Tatsächlich traten daraufhin bei der Schwangeren stärkere Blutungen auf, die den Fruchtabgang herbeiführten. Entgegen der Auffassung der Verteidigung konnte die Strafkemmer in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen und auf ürund der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme feststellen, daß die Chinintanletten zum Fruchtabgang führten, und nicht die Sitz- und Fußbäder, welche die Schwangere vorher -- erfolglos -- bei sich ange..
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wendet hatte. Was die Revision zu den weiteren Fällen Hu (10 p bis d) vorbringt, geht offensichtlich fehl. Die Verteidigung wendet sich hier unzulässigerweise gegen den festgestellten Sachverhalt (S 16 UA) und bringt bloße Vermutungen vor.
Dasselbe gilt von den Fällen Wi (Nr 13 -, S 17, 18 UA) und Wit (Nr 21 a-, S 22/23 UA). Wegen der Urteilswendung "noch nicht abgetötete Frucht" kann auf das . vorstehend zum Fall von E@WBAusgeführte verwiesen werden. Der Revisionsangriff im Fall Sc (Nr 27 a -. S 25 UA) ist offensichtlich unbegründet. Auch im Fall Stop (Nr 42 -, S 35/34 UA) beruht der Revisionsangriff auf Behauptungen, deren Gegenteil festgestellt ist. ,
Zum Fall Reg ( Nr 34 -, 5 29/30 UA) ist die Aufklärungsrüge nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO). Im übrigen war das jetzt erkennende
Gericht nicht gehindert, vollendete Abtreibung anzunehmen, :A mochte auch, wie die Revision vorbringt, gegenüber der be- F teiligten. Hebamne POS in em Verfahren 8 Kis 3/56 Stk , _ Wuppertal (8 7 unten UA) nur Versuch angenommen worden sein. ' R Jenes Urteil, das den Angeklagten nicht betraf, ‚hatte keine ..- bindende Wirkung für das jetzige Verfahren,
Im Faıl BoD (Nr 7 a -, S 13, 14 UA) ist, worauf die Revision hinweist, in der Tat nicht festgestellt, daß eine noch nicht abgetötete oder noch „lebensfähige Frucht vorhanden war, als der Angeklagte’ ‘bei Freu BOB die Ausräumung vornahm. Die weitere Feststellung des Urteils 5 43 UA besagt sogar ausdrücklich, daß der Angeklagte in diesem Fall "zusätzlich nach Fruchtabgang ausgeschabt hat", Die Abtreibung in Hittäterschaft mit Frau Di Bn.at das Landgeri.cht hier darin gesehen, daß der Angeklagte die schwangere und zur Abtreibung entschlossene Frau an seine
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Mitarbeiterin Di verwiesen hatte, damit diese den zum Fruchtabgang führenden Eingriff vornehme. was dann auch geschah. In dieser rechtlichen Würdigung zeigt sich kein Rechtsfehler,
Im Fall KB (Nr 12 -, S 16/17 UA) konnte zwar nicht ermittelt werden, welche Art Tabletten der Angeklagte dieser Frau gegeben hat. Jedenfalls waren es Tapletten, "von denen er sich eine Abtreibungswirkung versprach", Frau KB nahm sie ein und "bekam auf Grund dessen ihre Blutun-- gen wieder", Diese Medikamente waren also geeignet, den Fruchtabgang herbeizuführen: im Gegensatz zum Fall Te (Nr 33 -, S 29 UA), wo die Zweckbestimmung der verordneten Mittel nicht festgestellt werden konnte, zudem später von jener Schwangeren ein Kind zur Welt gebracht wurde.
Die Strafkammer hat im Fall KW keine Unterstellung, sondern eine rechtlich mögliche Feststellung getroffen, Das Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß die Frucht, als der Angeklagte Frau Kin die Tabletten gab, noch am Leben war. Dies hat der Tatrichter jedoch mit der Urteils.- wendung zum Ausdruck bringen wollen, der Angeklagte habe auf Grund seiner Untersuchung"die Schwangerschaft" der Patientin festgestellt. Temgegenüber kann die Revision nicht geltend machen, die Frucht sei schon abgestorben gewesen.
Fehl gehen auch die Revisionsangriffe in dem - zu III dieses Urteils geschilderten -- Fall Schu» (Nr ı8 -, S 20, 21 UA). Diese Frau war nicht eine beliebige Patientin, die auf Grund leichter Blutungen erstmals zu dem an.- geklagten Arzt kam. Sie war vielmehr von Anfang an zur Avtreibung entschlossen gewesen, hatte dies dem Angeklagten gesagt und war von ihm an Frau Ti verwiesen worden mit dem Hinweis, "die würde das machen", Als sie dern nach
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dem von Frau Di vei ihr vorgenommenen Eingriff wieder zum Angeklagten kam und er bei der Untersuchung der Frau leichte Blutungen feststellte, hatte er in der Tat
die Rechtspflicht, erhaltende Mittcl anzuwenden, Diese Pflicht hatte er auf Grunä voraufgegangenen Tuns wie auch deshalv, weil er Arzt, also zur Erhaltung des keimenden Lebens, auch gegen den Willen der Patientin, verpflichtet war, Im übrigen ist der Angeklagte für die Abtreibung schen deshalb zusammen mit Frau Di verantwortlich, weil er die zur Abtreibung entschlossene Patientin zu diesem Zweck an seine ihm ergebene Mitarbeiterin verwiesen hatte, Es kommt daher nicht darauf an, ob die Anwendung "konservierender Mittel" noch Erfolg gehabt hätte,
Der Revisionsangriff im Fall der 16 Jahre aiten Margret Haag (Nr 16 -, S 19, 20, 40, 41 UL) stellt einen unzulässigen Angriff gegen die tatrichterliche Bevreiswürdi.. gung dar. Per Tatrichter ist in diesem -- besonders schwerwiegendon -- Fail auf Grund sehr sorgfültiger Beweiswürdigung in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen zu der sicheren Überzeugung geiangt, daß dem Angeklagten nicht der von ihm — später-behauptete Kunstfcehler unterlaufen ist, sondern daß er "die Frucht durch einen gewollten Eihautstich abgetrieben hat" (S 41 UL). Hiergegen 1äßt sich rechtlich nichts einwenden, Taß der Angeklagte in diesem Fall von seiner sonst bei ihm zu beobachtenden Taktik — sich nach außen hin möglichst herauszuhalten - einmal abgewichen ist, ist mit der Lebenserfahrung vereinbar.
V. Auch im übrigen hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils keine kechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde-- führers Dr. MED ergeben. Wenn dic Strafkemmer das Berufs-
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verbot auf gynäkologische Tätigkeit beschränkt hat ’S 50, 51 UA), so wird der Angeklagte dadurch nicht beschwert. Seine Revision ist nach alledem als unbegründet zu ver...
werfen.
Rotberg Sauer Seibert
Hoepner Hübner