Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 28.07.1965 – 2 StR 17/65
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 17/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Dachdecker Johann G EEE aus De, geboren am
> 1916 in En
wegen Unzucht mit einem Kinde.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Juli 1965, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt www
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ta us iD
als Verteidiger,
Justizangestellter un
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Jugendkamner hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter - Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Hiergegen wendet sich.der Angeklagte mit der Revision; er beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde,
1.) Das Rechtsmittel hat schon deshalb Erfolg, weil die Rüge einer Verletzung der Vorschriften über die notwendige Verteidigung durchgreift. Zur Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Grund der gesetzlichen Regelung, wie sie bis zum l. April 1965 galt, hatte der. Bundesgerichtshof bereits in BGHSt 6, 199 ausgesprochen, daß in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges nur selten von der Beiordnung eines Verteidigers abgesehen werden könne. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen gestattet hätte, war ‚hier nicht gegeben.
Dem Angeklagte ist in Anklage und Eröffnungsbeschluß zur last gelegt, sich fortgesetzt an einem Mädchen unter 14 Jahren in unzüchtiger Weise vergangen und damit ein Verbrechen begangen zu haben, für das in § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB als Regelstrafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren angedroht ist. Hinzu kommt, daß, wie die Urteilsgründe ergeben, das Opfer als einzige Tatzeugin in seiner Glaubwürdigkeit nicht von vornherein über jeden Zweifel erhaben war, daß es vielmehr Erlebnisse gehabt und Dinge getan hatte, die Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit auslösen konnte, mag ihnen die Jugendkammer auch letztlich keine Bedeutung beigemessen haben. Immerhin war unter diesen Umständen für einen Mann wie den Angeklagten, der erst einmal vor einem Amtsgericht angeklagt und dort zu einer geringen Geldstrafe verurteilt worden war, der also unter einer so schweren Beschuldigung. wie hier noch nicht vor einem Gericht gestanden hatte, ‚ale Sach- und Rechtslage
so schwierig, daß er zu einer sachgemäßen Verteidigung auf die Mitwirkung eines Verteidigers angewiesen war.
Somit lagen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vor. Ihnen ist nicht dadurch Genüge geschehen, daß die Jugendkammer änreh Beschluß vom 27. April 1964 als Wahlverteidiger des Angeklagten einen Rechtsbeistand zugelassen hat; denn dieser gehört nicht zu den Personen, die nach § 142 StPO a.F. zu Verteidigern bestellt werden durften, und hätte daher gemäß § 138 Abs. 2 StPO nur in Gemeinschaft mit einer solchen Person als Wahlverteidiger zugelassen werden können. Die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten hat damit in Abwesenheit eines Verteidigers stattgefunden, dessen Mitwirkung auf Grund des § 140 Abs. 2 StPO geboten war. Da ein solcher Verstoß einen unbedingten Revisionsgrund im Sinne des § 3538 Nr. 5 StPO bildet (BGHSt 15, 306), muß das Urteil schon aus diesem Grunde aufgehoben werden. u
2.) Mit Rücksicht hierauf braucht zu den übrigen Verfahrensrügen und zu der Sachbeschwerde nicht Stellung genommen zu werden. Für die neue Hauptverhandlung wird es sich empfehlen, zur Prüfung der Glaubwürdigkeit der Schülerin Sigrid CE das Urteil in der Strafsache . gegen Jado el Safadi - 11 Kis 18/63 LG Bonn - mit heranzuziehen. Im übrigen sei zu der Annahme einer fortgesetzten Handlung bemerkt, daß es entgegen der Meinung
5.
der Jugendkammer näherer Erörterung bedurft hätte, ob der Angeklagte mit einem Gesamtvorsatz gehandelt hat. Hierzu wird auf die Ausführungen in BGHSt 2, 163, 167
hingewiesen.
Baldus Scharpenseel Kirchhof
Meyer Henning