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BGH Urteil vom 29.06.1965 – 1 StR 151/65

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2074 014 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den früheren Bergmann Hugo 0 EEE cu: SCHE, Lonaxrei: u, geboren am GE : 925 ir vB zur Zeit in Untersuchungshatz,

wegen Notzucht u.a.

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer Bundesrichter Locsdau Bundesrichter Mai Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Steatsanvalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

3 für Recht erkannt:

Dice Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 28. Januar 1965 wird vervorfen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Staatskasseo.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht

in Tatceinheit mit fortgesetzter Blutschande, fortgesctzter

Unzucht mit einer Abhängigen und fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus

BSR

verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertretenc Revision der Staatsanwaltschaft, die die Verletzung des 8 244 Abs. 2 StPO und des sachlichen Rechts rügt, erstrebt die Aufhebung dcs Urteils im Strafausspruch. Sie ist

nicht begründet.

Die Strafkammer hält cs entsprechend der Einlassung des Angeklagten für möglich, daß dieser vor den jeweiligen Einzelakten der fortgesctzten Straftat außer einer erhceblichen Menge Alkohol auch Dromorantabletten - ein Bctäubungsmittel - zu sich genommen hatte. Nach ihren Feststellungen konnte der vernommene Sachverständige nicht ausschließen, daß beim Angeklagten wegen der Einnahme des Dromorans und des Alkoholgenusses Einsichts- und Hemmungsvermögen so vermindert waren, "daß diese Beeinträchtigung als erheblich im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB anzuschen ist." Vor allem das Hemmungsvernögen könne im Sinnc des § 51 Abs. 2 StPO erheblich vermindert gewesen sein. "Diesem Gutachten hat sich das Gericht angeschlossen und ist davon ausgegangen, daß bei dem Angeklagten die strafrechtliche Veraentwortlichkeit bei Begehung der einzelnen Taten eoso000. Crheblich ..29.... vermindert war."

Die Revision greift diese Ausführungen an und meint, dic Jugendschutzksmmer habe nicht selbst, wie es ihre Aufgabe gewesen wäre, die tatsächlichen und rechtlichen Folgerungen aus dem Gutachten des Sachverständigen gezogen, sondern die Prüfung einer reinen Rechtsfrage dem Sachvorständigen überlassen (BGHSt 7, 238).

Richtig ist hieran, daß die Frage, ob die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte der Qat einzusehen oder

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nach dieser Einsicht zu handeln, zur Zeit der Tat erheblich vermindert war, cine letzten Endes vom Tatrichter selbst zu beantwortende Rechtsfrage ist, wozu ihm der Sachverständige nur die tatsächlichen Unterlagen liefern kann (BGHSt 7, 238). Das schließt aber nicht aus, daß der Sachverständige auch zu dieser Rechtsfrage sclbst Stellung nirnt und das Gericht scine Ansicht übernimmt (BGH aa0).

Im vorliegenden Falle handelte es sich, soweit die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht kam, um einen verhältnismäßig einfachen Sachverhalt. Es war nach der Meinung des Sachverständigen zweifelhaft, ob die Beeinträchtigung des Einsichts- und Hemmungsvermögens infolge der durch das mögliche Zusammenwirken von Alkohol und Betäubungsmittel hervorgerufenen Bewußtseinsstörung einen Grad erreicht hatte, der als erheblich im Sinne des Gesetzes anzusehen war. Wenn das Lendgericht unter den gegebenen Umständen glaubte, die Frage nicht verncinen zu können, so ist darin kein Rechtsfchler zu finden, zumal es sich bei dem Sachverständigen

un einen Gerichtsarzt handelte, der häufig zu Fragen der Zurechnungsfihigkeit Stellung zu nehmen hat und von dem daher angenommen werden kann, daß er auch mit den einschlägigen Rechtsbegriffen vertraut ist: Die Revision vermag auch nicht aufzuzeigen, welche Überlegungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Strafkemmer denn noch hätte anstellen sollen. Das Landgericht konnte bei der Strafzumessung also von der Milderungsmöglichkeit der §§ 51 Abs. 2, 44 StGB Gebrauch machen.

Zutreffend hat das Landgericht die Strafe gemäß § 73 StGB dem § 177 StGB entnommen. Mildernde Umstände scheiden allerdings von vornherein aus, weil § 173 Abs. 1 StGB, der tatcinheitlich in Betracht kommt, keine mildernden Umstände

zuläßt (RGSt 73, 148; BGHSt 1, 152, 155). Das hat die Strafkemmer zwar übersehen, jedoch hat sich dies nicht zugunsten des Angeklagten ausgewirkt, weil sie mildernde Umstände nicht angenommen hat.

Bei einem Strafrahmen, der hiernach von vier NHonaten und 15 Tagen Gefängnis bis zu 15 Jahren Zuchthaus reichte, hat die Strafkammer auf ein Jahr und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also auf eine Strafe, die sich keineswegs an der unteren Grenze des Strafrahmens bewegte.

Abwegig ist die Rüge, die Strafkammer hätte berücksichtigen müssen, daß der Angeklagte bei den späteren Einzelakten wußte, er werde "unter den medizinischen Voraussetzung dos § 51 II StGB sich auf scxucllem Gebiet strafbar machen." Daß bei dem Angeklagten jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorlagen, hat nicht einmal: die Strafkammer nit Hilfe eines Sachverständigen sicher festgestellt; sie hat nur die Möglichkeit nicht ausschließen können. Daher brauchte sie bei der Strafzumessung nicht zuungunsten des Angeklagten davon auszugehen, er habe von vornherein gewußt, daß er unter dem Einfluß von Betäubungsmitteln und Alkohol sich an seinem Kind vergehen werde.

Mit ihren sonstigen Ausführungen will die Staatsanvaltschaft ihre eigenen Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen der Strafksmmer setzen. Das ist unzulässig wie ja auch das Revisionsgericht die Zumesasungsgründe des Tatrichters nicht durch eigene ersetzen kann, selbst wenn es die Strafe als schr mild ansieht, Nur Rechtsfehler des Tatrichters könnten der Revision zum Erfolg verhelfen. Solche sind jedoch nicht zu ersehen. Soweit es sich um die zukünftige Auswirkung eines sittlichen Schadens beim Opfer

der Straftat handelt, kann immer nur von Möglichkeiten oder Vehrscheinlichkciten ausgegangen werden. Auch ein Sachverständiger könnte hicrüber keine volle Sicherheit erbringen. Die von der Strafksmmer widerspruchsfrei getroffenen Feststellungen sind im Revisionsverfahren nicht angreifbar.

Der Strafausspruch kann nicht mit dem Hinweis auf geringere oder hürtere Strafen angefochten werden, die in anderen, möglicherweise ähnlichen Fällen verhängt worden sind. Bei der Verschiedenheit der jeweiligen Tatumstände und der Tätecerpersönlichkeit muß der Tatrichter in jedem Einzelfall diceangcemessenc Strafe unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden. Das ist hier geschehen.

Dice Revision ist hiernach zu verwerfen.

Scibert Fischer Loesdau Mai Pikart