Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 22.06.1965 – 5 StR 179/65

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2098 075 IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann (Rentner) Johannes D uuEEEEEEEND aus HB. geboren an EEE 1902 ir TEE,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R.

f

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22.Juni 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka. Bundesriehter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Kersting

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt :.: ED

als Verteidiger,

Justizangestellte EEE,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2.November 1964 wird verworfen.

Die nach dem 2.November 1964 erlittene Unter- . suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.

1. Auf den schriftlichen Antrag, den der Verteidiger am 13.0ktober 1964 (BdA.III B1.439,440 d.A.) vor der Hauptverhandlung gestellt hatte, war fernschriftlich bei der Kriminall polizei in Braunschweig angefragt worden, ob dort eine Firma "RG x: CE > EHER" =. ermitteln sei und ob der Angeklagte von ihr bis Oktober 1962 u einen Gewinn aus dem Vertrieb von Druckereierzeugnissen zu erwarten hatte. Die Kriminalpolizei hatte geantwortet, daß es die genannte Firma nicht gebe (BA.III B1.452,453 d.A.). Diese Auskunft wurde in der Hauptverhandlung verlesen. Der Vorsitzende ordnete laut Sitzungsprotokoll an, "daß durch die Geschäftsstelle nochmals versucht werden soll, die Anschrift dieser Firma zu ermitteln" (BdA.III Bl.487 d.A.). Ein Vermerk der Geschäftsstelle über das Ergebnis wurde im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung verlesen (Bd.III B1.488 d.A.).

Die Revision behauptet, der Angeklagte habe nachträglich eine Auskunft des Postamts in Braunschweig vom 12.Novenmber 1964 erhalten. Danach handele es sich um die Firma DGMEEEE- GEHE, 7 GEHE , 7 AED - GUEEEEEED, ir: Se , TEE tra5c@B, deren In-

haber sich an einen Auftrag des. Angeklagten im Jahre 1962 erinnere, BE

. Die gerügte Verletzung der §§ 244 Abs.2, 250 StPO liegt nicht vor.

a) Sollte die Behauptung der Revision zutreffen, daß die genannte Firma in den Braunschweiger Fernsprechbüchern stehe und daher leicht zu finden gewesen wäre, so wäre es Sache des Angeklagten und seines Verteidigers gewesen, dem Gericht diese Anschrift zu nennen. Statt dessen haben beide die auf Veranlassung der Strafkammer eingeholten Auskünfte,

Cr

nach denen die Firma nicht zu ermitteln war, hingenommen. Unter diesen Umständen ist es der Strafkammer nicht als Verletzung ihrer richterlichen Aufklärungspflicht vorzuwerfen, daß sie sich mit den Auskünften begnügte.

Im übrigen würden selbst Geldansprüche des Angeklagten gegen das Unternehmen in Braunschweig nichts daran ändern, daß er in den festgestellten fünf Betrugsfällen jedenfalls nicht

die sofortige Zahlung leisten konnte, zu der er sich unter

falschen Vorspiegelungen verpflichtet hatte.

b) Der Vermerk der Geschäftsstelle durfte verlesen werden. Denn das sollte nicht unmittelbar der Urteilsfindung dienen, sondern nur eine Entscheidung darüber vorbereiten, "ob die Ladung und Vernehmung einer Person erfolgen sollen" (§ 251 Abs.3 StPO). Daß der Vermerk nicht mehr bei den Akten ist, bildet keinen Revisionsgrund.

2. Das Vordruck-Schreiben vom 27.Oktober 1964, mit dem die Verwahrstelle der Untersuchungshaftanstalt Hamburg das Amtsgericht gebeten hatte, eine Verfügung über die dem Angeklagten gehörigen 174 DM zu treffen (BA.III Bl.470 d.A.), war kein herbeigeschafftes Beweismittel im Sinne des § 245 StPO; denn kein Beteiligter des Verfahrens hatte sich auf dieses Schriftstück berufen. Die Strafkammer brauchte es auch nicht aus Gründen der richterlichen Aufklärungspflicht zu berücksichtigen. Denn selbst wenn der Angeklagte, als er am 5.0ktober 1962 festgenommen wurde (vgl. UA S.9 oben), 174 DM besaß, erschüttert das nicht die Feststellungen des Urteils darüber, daß er sich am 3. und 4.Oktober 1962 das Fernsehgerät, das Transistor-Rundfunkgerät und die Brille auf betrügerische Weise verschaffte.

3. Die Verfahrensbeschwerden, die der Angeklagte am 16.Februar und 6.April 1965 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt hat, sind unbegründet. Die Strafkammer hat drei Beamte des Sozial-, des Ausgleichs- und des Versorgungsanmts in Hamburg über die dem Angeklagten zur Tatzeit zustehenden

-5-

Be

Ansprüche gehört (UA S.18). Noch weitergehende Ermittlungen - anzustellen, brauchte sich ihr nicht aufzudrängen. Nach der allein beweiskräftigen Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte auch nicht beantragt, Johannes Ho in Hamburg als Zeugen darüber zu vernehmen, daß er den Angeklagten zur Tatzeit im Besitz von 1200 DM gesehen habe.

4. Auf die schriftlichen Eingaben des Angeklagten kann der Senat nicht eingehen, weil sie nicht der Formvorschrift des § 345 Abs.2 StPO entsprechen.

II.

Die allgemeine Sachrüge ist ebenfalls unbegründet. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Bundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmitt Dr.Börker Kersting