Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 16.04.1957 – 5 StR 535/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1.
2220 042
ImNamen des Volxes
In der Strafsache gegen den erwerbslosen Tarl Maximilian S GEEEEED aus D , fie _ERE in REED X rei: < EED, die Witwe Sylvie GC ED ct. SEES aus D
geboren am 1292 in HB (Oberschlesien), den Elektro-Kaschinenbauer Werner 8 cc aus
geboren am EEE 1905 in zum
wegen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 11.Fobruar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten Sep, END und SCH zezen das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 16.April 1957 werder verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Vor Rechts wegen -
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Gründe§
I.
Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festxestellt.
1.) Der Angeklagte SB verschaffte sich durch Täuschungen umfangreiche Leistungen aus Öffentlichen Mitteln.
a) Er bezog unter dem falschen Namen "Lothar Be" und auf Grund seiner unwahren Behauptung, er sei Halbjude und sei im Konzertrationslager gewesen, in den J-hren 1948 und 1949 zu Unrecht einen 507.igen Zuschlag zum Fürsorgesatz, Dadurch schädigte er den Landkreis Northeim als Bezirksfürsorgeverband um insgesamt 270 # (UA S.10, 30 - 32).
b) In der Folgezeit trat an die Stelle dieser erhöhten Unterstützung eine monatliche Rente nach dem niedersächsischen Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22.September 194&. Der Angeklagte hatte diese Rente am 25.November 1948 unter demselben falschen Nemen und nit den gleichen unrichtigen Anraben sowie mit der unwahren Behauptung beantragt, sein Schaden am rechten Bein rühre von einer Verletzung im Konzentrationslager her (TA S.11). Die Rente wurde ihm am 15.fovember 1949 rückwirkend vom 1.November 1948 an bewillirt (TA S.12). Bei einer Nachprüfung im Jahre 1950 legte er eine eidesstattliche Versicherung des Angeklagten Scp von 27.Februar 1950 vor. Tarin erklärte dieser "aus eigenen Wissen an Fides Statt, daß Herr Lothar Bgm" ährend einer bestimmten Zeit in einem Lager für Juden und jüdische Mischlinge in Markstädt bei Breslau inhaftiert gewesen sei (UA S.13). Bei einer neuen Nachprüfung im Jahre 1954 wiederholte und ergänzte der Angeklagte Sc diese A’gabe am 2d.Scptember 1954 bei seiner eidlichen Zeugenvernehmung durch das Antsgericht
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in Northeim, die die Entschädigungsbehörde veranlaßt hatte. An dieser Vernehmung nahm dsr Angeklagte Sep t:il (TA S.14), Die Rentenzahlunren an ihn wurden erst mit Wirkung vom 1.Februar 1955 eingestellt (UA S.16). Bis dahin hatte er inssesamt 10 540 #* auf Kosten des Landes Hiedersachsen unberechtigt bezogen (UA S.17,35).
c) Inzwischen hatte cr am $.Januar 1950 als "Lothar DEEEEB" auf Grund des niedersächsischen Haftentschädigungsgesetzes vom 31.Juli 1949 eine Entschädigung für seine angebliche Freiheitsentziehung im Konzentrationslager beantragt und am 23.Juni 1950 in Höhc von 2 250 M ausgezahlt erhalten (UA S.17).
Diese Vorgänge wertet das Landgericht als einen fortgesetzten Betrug des Angeklagten Se. Es sieht in der eidesstattlichen Versicherung des Angeklagten Sc von 27.Februar 1950 eine Beihilfe zu diesem Betrure und in der eidlichen Aussage desselben Angeklagten einen Meineid, zu den der Angeklagte Sb Bcihilfe durch Unterlassen geleistet habe.
2.) Nsch der unwiderlesten Einlassungz des Angeklagten Sm rührt die Beschädigung seines rechter Bceines von einem Fliegerangriff auf Breslau em 25.März 1945 her (UVA S.56,57). Wegen dieses körperschadens und wegen eincr Gasvergiftung, die der wirkliche Lothar BB im Jahre 1917 im Felde erlitten hatte, stellte der Angeklagte unter diesem falschen Nemen am 6.Nai 15947 beim Versorgunesamt in Hildesheim einen Versorgungsamtrag. Er legtc den Rentenbescheid des Versorgungsamtes Breslau vom 29.September 1915 vor, in dem die Kriegsdienstbeschädigung des Lothar BB anerkannt und diesem eine Versorgungsrentce bewilligt worden war (TA S.50, 51). Fach einer ärztlichen Untersuchung, bei der der Angeklagte die falschen Angaben wiederholte, nahm die Landesversicherungsanstalt Hannovcr zwei Kriegsbeschädirungen des Angeklagten an, durch die die Erwerbsfähiekeit um 70%
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vermindert sei. Auf dieser Grundlage setzte cs am
29.Januar 1949 eine monatlichz Rente fest (TA S.52,53).
Bei einsr ärztlichen Nachuntcrsuchung am 4.Januar 1954 wiederholte der Arscklagte scine falschen Ansaben (UA S.54). Die Rente wurde ihm bis April 1955 gezahlt (UA 8.56).
Das Landgericht würdigt dies als einen sclbständigen Fall des Betruges. Bei der Berechnung des Schadens, den das Land Niedersachsen erlitten hat, geht die Strafkammer davon aus, daß dem Anreklagten cinc gerinrere Rente auf Grund seincr unwiderlegten Kricesbeschädigung vom 25.Yärz 1945 zugestanden habe. Sic sicht deher nur einen Schaden von 221 M als erwiesen an (UA S.65,66).
3.) Der wirklichc Lothar DEE hattc als Arbeitnehmer mindestens bis zum Jahre 1939 Beiträge zur Reichsangestelltenversicherung gezahlt. Der Anrexlagte Sghatte, wie das Landgericht feststellt, dicser Versicherung jedenfalls seit dem Jahre 1919 nicht wchr angehört und keine Ansprüche gegen sie. Als angcblicher Lothar BB beantrazte er am 27.Februar 1951 bei der Lendesversicherungsanstalt in Hannover wegen Bcerufsunfähigkeit eine Ruhegelärente. Diese wurde ihm am 26.September 1951 bewilliet. Er erhielt daraufhin bis Ende Mai 1955 insgesamt 5 770 ° (UA S.66 - 71).
Hierin findet das Landgericht den dritten Fall des Betruges.
4.) Die Angeklagte Ce stellte am 19.September 1949 einen Antrag auf Geschädigtenrente nach dem niedersächsichen Gesetz über Gewährung von Sonderhilfe für Verfolgte der nationalsozislistischen Gewaltherrschaft (Personenschaden) vom 22.September 1948. Sie gab wahrheitsgemäß an, Halbjüdin zu sein, behauptcte aber fälschlich, sie sei vom 4.April 1944 bis zum 11.Mai 1945 im Lager Narkstädt bei Breslau inhaftiert gewesen und habe sich dort Gelenkrheuma zugezogen. Am 26.0ktobcer 1950 wurde ihr deshalb eine
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Geschädigtenrente von monatlich 140 Mi mit Wirkung vom 1,September 1949 zusebilligzt. Diese wurde ihr bis einschließlich März 1955 gezahlt (UA S.83 - 86).
Die Angeklarte hat in der Hauptverhandlung zugegeben, nicht in einem Konzentrationslager gewesen zu sein, Jedoch behauptet, sie habe sich den Gelenkrheumatismus durch andere Verfolgzungsmaßnahmen zugezogen (UA S.87,88). Das sieht das Landgericht in einer längeren Beweiswürdigung als widerlegt an (UA S.89 - 94).
Die Strafkammer hat den Angeklagten Sp wegen Betruges in drei Fällen und wegen Beihilfe zum Feineide zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
Gegen den Anfpelilagten Sch ist weren Meineides und wegen Beihilfe zum Betrure eine Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verhängt worden.
Die Angeklagte Ci nat wegen Betruses eine Gefängnisstrafe von neun Monaten erhalten.
Den Angeklagten Sg und Schp ist die Untersuchungshaft angerechnet worden. Die Strafen der Angeklarten Sch und CB Hat das: Landzericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. " II.
Es bestehen keine Verfahrenshindernisse, die von Amts wegen zu beachten wären.
1.) Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. a) Die Revision des Anreklagten Sf fünrt zu Urrecht
das Gegenteil aus.
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Sie wendst sich ohne nihere Begründun? dafezen, daß das Landgericht die oben unter I la - c wiedcrgerebenen Betrugstaten dieses Anpelilarten als eine fortgesetzte Yandiung würdigt (UA S.36).
Die Auffassun:: des Landgerichts hält jedoch dcr rechtlichen Prüfuns jedenfalls insoweit stand, als ein Fortsrtzungszusammenhanz zwischen den Vor;änren I la und b angenommen wird. Denn die Rente nach dem nicdersächsischen Personenschadengesetz vom 22.Sceptember 1948 löste die Zuschläge zur Fürsorfeunterstützung ab. Bei diesem engen Zusammenhauge des äußsren Geschehens ist die Bejahung eines Gesamtvorsatzes (UA S.36) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Strafverfolgung wegen der fortgesetzten Handlung ist schon deshalb nicht verjährt, weil der Anreklagte noch am 27.Oktober 1954 unrichtige Angaben gemacht hat, um die Täuschung aufrechtzuerhalten (UA S.15 unten, 16 oben).
Selbst wenn der Fali I 1 c entgegen der Auffassung des Landgerichts cine selbständige Handlung sein sollte, wäre auch insoweit keine Verjährung eingetreten. Denn die Entschädigung von 2 250 i ist dem Angeklagten am 23.Juni 1950 ausgezahlt worden (UA 8.17). Trst damit begann die fünfjährige Verjährungsfrist zu laufen (RGSt 42,171). Sie ist durch die richterliche Vernehmung des Angeklagten vom 21.xai 1955 (Bd.I Bl.11 d.A.) rechtzeitig unterbrochen worden.
b) Die Ausführunzen, mit denen das Landgericht darlegt, daß die Strafverfolgung gegen den Angeklagten Sc® wegen Beihilfe zum Betruge noch nicht verjährt ist (UA S.37,38), treffen im ”"rgebnis zu.
Von dem Grundsatze, daß bei der Beihilfe die Verjährung erst beginnt, wern dic Haupttat beandet ist, gibt es allerdings eine Ausnahme. Hat die Gehilfentätigkeit schon zu einer Zeit aufgehört, als die f.rtgesetzte Handlung des Haupttäters noch andauerte, so kommt es darauf an, ob der
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Gehilfe einen zeitlich beschränkten Vorsatz hattc, der sich darauf richtste, nur bestimwt. vinzelne Tcile der Fortsetzungstat zu fördern. Mann begiunt, scbalä dieser Teil der Haupttat abgischl"ssen ist, die Verjährune für den Gehilfen zu laufen (RISt 65,361.382).
So liegt cs hier aber nicht. Das Landgecricht stellt fest, daß der Angelillerte Sc bei der Abzabe seincr falschen Frklärung vor 27.Fobruar 1iS50 "damit gercchnet und es billigend in Xauf genommen hat, daß SW als falscher Lothar BEE Ansprüct: grltend machte und verfolgte, die ihm nicht zustanden" (UA 8.40). Er wollte also den ganzen weiteren fortgesetzten Betrug unterstützer. Dieser erstreckte sich mindestens bis zum 27.0Oktober 1954. Denn noch an dicsem Tasc betätigte der Anzcklarte SW, wie schon crwähnt, seinen betrügerischen Gesamtvorsatz durch falsche Anreben,
c) Die Strafverfoloung seren die Anreklagte Gwn ist schon aus folgenden Grunde nicht verjährt. Dic Rente ist ihr am 26.0Oktober 1950 bewilligt worden. Am 24.Oktober 1955 hat das Amtsgericht in Northeim den Termin vom 26.0ktober 1955 angesetzt (Bd.I Bl.142), in dem sie als Beschulfigte richterlich vernommen wurds. Zwischen dem 26.0ktober 1950. und dem 24.Oktober 1955 iicgen weniger als volle fünf Jahre.
2.) Auch das Straffreihcitsgesrtz 1954 hindert das i Verfahren gegen cie drei 3eschwerdeführer nicht. Das Landgericht crörtcrt zwar im Urteil nicht, ob die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 vorliegen. Diese Bestimmung ist aber im vorliegenden Falle nicht anzuwenden.
a) Sie komunt bsi dern Anceklsgten Sp schon deshalb nicht in Betracht, weil die Strafe allein weren des oben unter I 1a - c wiedergerebenen fortgesetzten Betruges mehr als ein Jahr Gefäönznis beträgt.
Sollte der 3etrursTall I 1 c als einc selbständige Handlung anzuschen sein, so wäre er zwar vor dem 1.Tczcuber 1955
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dem Stichtage des § 1 StFG 1954, beendet worden. Für dic Frage der Straffrcihsit konnt cs aber darauf an, welche Gesamtstrafe für all:s das zu verhängen wärr, was der Angeklagte bis zu dem Stichtage in strafbarer "ceisc etan hat (BGHSt 5,136). Diecs Gesamtstrafe würde ein Jahr Gefängnis und danit die Straffreihcitssrenze des § 3 StTG 1954 übersteigen. Denn das Schwergewicht der betrürerischen Betätigung des Angeklagten lar stets vor dem 1.Dezcmber 1953.
b) Der Arrcklaste Sch at zwar dic Handlung, in der seine Beihilfe zum Betruge liegt, vor diesem Stichtaze vorgenommen. Dic von ihm eförderte Haupttat wer aber jedenfalls nicht vor dem 27.0'.tober 1954 tatsächlich beendet (vgl. oben II 1 b). Aus diesem Grunde war seine Beihilfe auch im Sinnc des § 1 StFG 1954 nicht vor dem 1.Dezember 1953 "begangen".
c) Die Angeklazt: GW hat ihre Rento bis einschließlich Kärz 1955 bezoren. Ihre Tat ist daher erst nach dem 1.Dezember 1953 tatsächlich beendet worden und fällt deshalb nicht unter die Straffrceihcit. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof schon in einer unveröffentlichtan Entscheidung vom 24.April 1952 - 3 StR 1160/51 - zu § 1 StFG 1949 aufgestellt; dort hatte eine Titwe vorgespiegelt, ihr Themann sei Beamter gewesen, und hatte sich dadurch laufende Versorgungsbezüge verschafft.
III. Die Verfahrernrsbeschwerden dringen nicht durch.
a) Ein Versuch, die Akten des früheren Gausippenantes der NSDAP in Breslau über Lotbar Be (UA S.24 - 26) heranzuziehen und den früheren Breslauer Finwohncr Kosterlitz, den der Angeklartc Sc erwähnt nat (UA S.26a), zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen, brauchte sich
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dem Landgericht nicht aufzudränrgen.
b) Bei der Feststcllun-, daß dem Anrchlarten Sg kcinc Rente aus der Reichsarsestelltenversich"runr zustand (UA S.73,74), hat die Strafkemmer weder gegen § 244 Abs.2 noch gegen § 262 StPO verstoßen,
2.) Die all’emeinc Verfahrensrüge des Argeklagten SHE ist unzulässig (8 344 Abs.2 Satz 2 StPO).
IV. Der sachlichrechtlichen Prüfung hält das Urteil stand.
1.) Die Einwendunaen der Revision dos Angeklagten SB gehen fehl.
a) Ein Fortsctzunrszusammenhang zwischen allen Betrugstaten dieses Angellagten kommt nicht in Betracht.
b) Zu Unrecht beanstandet die Revision die Höhe des Schadens in den einzelnen Bctrugsfällen.
Die Nachzahlung von 1 666 M (UA S.12, 17 oben) ist auf die Rente nach dem niedersächsischen Personsnschadengesctz vom 22.September 194 sclceistet worden, Sie ist daher ein Teil dcs Vermögensschaders, den der Angeklagte dem Lande Niedersachsen durch das Trschleichen dieser Rente zugefügt hat (vgl. oben I 1 b), und gehört nicht zum Vermögensschaden des Lardkrcises Northcim von instesamt 270 ®# (vgl. oben I la). Dico Strafkammer hat dic Nachzahlung auch nicht doppclt berücksichtigt.
Soweit der Anscklagte SB das Lasd Niedersachsen betrüserisch geschädigt ht, lehnt es die Strafkammer mit Recht ab (UA S.35), die Fürsorreunterstützung abzuzichen, die dem Angeklagten in dicoser Zeit villeicht von dem Landkreise Northeis:, also einer anderen öffentlichen Körperschaft zu zehlin gewesen wäre.
Die Rente aus der Reichsangestelltenversicherung hat
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sich der Angeklagte, wic das Urteil rechtlich zinwandfrci annimmt, nicht nur zum Teil, sondern in vollcr Höhe betrügerisch verschafft. Tic R:visionr verlangt dahcr zu Unrecht, daß zu seinen Gunstin Rentenbeträgc berücksichtigt werden, die ihm anscblich ohr.hin zugestanden hätten. Solche Ansprüche gegen die Rceichsanpcstelltenversicherung hette
er nach dem Urteil nicht.
c) Die Ausführungen, mit denen das Landgcricht cine Beihilfe des Beschwerdcführers zum Mceincidc des Angeklagten SCHE darlicet (UA 3.45 - 45), entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofcs. Von ihr abzuzehen, ecben die Finwendungen der Revision keinen Anlaß.
d) Dice Strafzumessungsrründe enthalten keinen rechtlichen Fehler. Dis Revision bekämpft nur unzulöissig das tatrichterliche Ermüssen.
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2.) Die Revisionen der Angeklagten Sp und cum enthalten außer der allgemcincn Sachrügs, dic unbcrründet ist, nur unzulässig: Angriffe gegen dic rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Tatrichters und gegen scine Feststellungen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrape des Goneralbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schmiät Siemcr Dr.Börker