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BGH Entscheidung vom 06.06.1965 – 1 StR 375/63

1. Strafsenat

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a 2193 052

ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegon

den Metallschneider Jose? K EB zus SCEEEB/tiose1, dort geboren am WB '>2:,

wegen Erregung öffentlichen Ärgerrisses u.a.

hat dor 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

von 29, Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bunäesrichter Mai

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshot >

in der Verhandlung,

Staatsanvalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter

als Urkundskeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 6. Juni 1965 wird

verviorfen.

Er hat die Kosten des kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der im Jahre 1956 einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist vom Landgericht wegen Erregung Öffentlichen Ärgernisses in vier Fällen, davon in einem Fall fortgesetzt und (insoweit) in (teilweiser) Tateinheit mit einem fortgesetzten versuchten Verbrechen nach 8 176 Aks. 1 Nr. 3 StGB hardelnd, zu einer Gesamtstrefse von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in drei verschiedenen Fällen auf der Straße in sehr auffälliger Weiso vor Frauen osoin Glied entblößt und onaniert (Fälle Ka, Ki una Stun SD; Tatzeiten: 1961 bzw. 1962).- Ferner ist folgender Sachverhalt als erwiesen angesehen wordenz An einem nicht mehr foststellbaren Tag im Jahre 1960 oder 1961 war die am 22, August 1947 geborene Annemarie DEE auf dem Heimweg von der Schulo. Sie ging gerade dic Avffahrt einer Brücke hinauf, als dor Angeklagte auf der parallel zur Auffahrt’ verlaufenden Straße sein Koped anhielt urd sich so hinstellte, als irete or aus. Dabei hatto er seine Hoso geöffnet und die Hand am Geschlechtsteil. Er rief Annemerio, die sich in Begleitung ihrer (am 8. Dezember 1951 geborenen) Schwester Ruth befand, zu: "Fräulein, gucken Sie mal !". Die Kinder schauten auf den

Anruf nur flüchtig hin und gingen eilig weiter. An mindesten

weiteren vier Tagen stand der Angeklagte in der gleichen Weise an dieser Stollc, wenn Annemarie dort vorbei kam, An einem dieser Tage war ihro Schwester Ruth wieder in ihrer Begleitung.

Dic Strafkammer hat zu Gunsten des Angeklagten angenonmnen, daß die Vorkommnisse im Fall De erst begannen, els Annemarie schon vierzehn Jahre alt war (S. 6 UA). Das Lendgericnt hat diese Geschehnisse als forigesetztes Vergehen gegen § 1§ 3 StGB, in Tateinheit mit fortgesetztem versuchtem Verbrochen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (zum Nachteil der kleinen Ruth) gewürdigt.

Wie die Revisionsbegründung und ihr Antrag deutlich ergeben, richtet sich die Revision des Angeklagten nur gegen die Verurteilung im Fall der Schvestern Tem, soweit der § 176 Abs, 1 Nr. 3 StGB angewendet worden ist. Damit ist allerdings, wegen der Tateinheit, zugleich dieser Teil der Verurteilung insgesamt angefochten, wenn sich auch die kevision gegen die Anwendung des § 18% StGB nicht ausdrücklich wendot.

' Die Rüge, die — geladene und erschienene - Zeugin Ruth DEE ci zu Unrecht nicht vernommen worden, ist unbegründet. Wic die Sitzungsniederschrift (Bl, 63 d.A.) ergibt, haben alle Prozeßbsteiligten auf die Vernekmung von Ruth ver: zichtet, und es wurde daraufhin beschlossen, davon Abstand zu nehmen. Dies war nach § 245 Satz 3 StPO zulässig. Es ist euch nicht orsichtlich, inwiofern sich dem Landgericht, un-. geachtet dieses Verzichts, die Notwendigkeit der Vernehmung dor kleinen Ruth hätte aufdrängen sollen (§ 244 Abs. 3 StPO): Dieses Kind wer zur Zeit dor Vorkommnisse, bei denen es zugegen war, etwa zehn Jehro alt. Die Strafkemmer konnte, ohne Kuth zu vernehmen, z.B. auf Grund der Aussage ihrer Schwester Annemario die Überzeugung erlangen, Ruth sei "für den Angexlagten erkennbar" roch keine 14 Jahre alt gewesen (S, 7 UA):

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was die Verteidigung dazu ausführt, geht offensichtlich fehl,

Dice Annahme cines fortgesetzten versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 zum Nachteil von Ruth Dzierzaua ist rechtlich nicht angreifbar, Die Strafkammer hat ersichtlich angenommen, daß der Angeklagte bei beiden Vorfällen, an denon Ruth teilnahm, auch dieses Kind zu geflissentlichem - nicht nur flüchtigen - Betrachten seines Geschlechtsteils veranlassen wollte. Eino solche Einwirkung Konnte schon in dem auffälligen Verhalten des Angeklagten (Aufstellen mit geöffneter Hose und mit der Hand em Glied) gefunden werden (BGH StGB § 176 Abs. 1 Nr. 3,

IM Nr. 7). Hier kam hinzu, daß dor Angeklagte das Mädchen Annemarie und damit auch ihrs Schwester Ruth durch seinen Zuruf noch ausdrücklich zum Hinschauen aufforderte (5, 5, 7, UVA). Dice Annahme des Lendgerichts, das Anrufen Annemaries (S. 3 UA) habe auch Auth gegolten, war möglich, Nach alledem durfto die Strafkammer auch in dem anderen Fall, bei dem Ruth zugegen war, einen weiteren Versuch der Verleitung i.S. des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB sehen, auch wenn inscweit nicht festgestellt ist, daß der Angeklagte wiederum die Mädchen durch einen Zuruf auf soin Treiben aufmerksam zu machen suchte. (S. 3 UA ".., stand der Angeklagte in der gleichen Weiso an dieser Stelle ..."; vgl. auch BEHSt 7, 48, 55):

Zu der Verurteilung nach § 1§ 3 StGB sind die Darlegungen in diesen Fällen zwar recht knapp. In Verbindung mit den Ausführungen zu den Vorkommnissen mit den Frauen (S. 5,6 obon UA) und aus den Urteilszusammenhang ergibt sich jedoch auch hier die Überzeugung des Tatrichters, daß Auth, soweit sie zugegen war, ebenfalls Anstoß genommen hatz ferner, daß dio - sich auf einer öffentlichen Straße am Tage absnielenden - Vorgängo von unbestimmt vielen Menschen hätten wenrgenorimen werden können (BGH StGB § 183 IM Nr, 1; BGHst 12, 42, 46), daß der Angeklagte sich dessen bewußt

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war und diesen möglichen Erfolg billigte (vgl. R6St 51, 167 - 169). Angesichts des Tatorts und der Art des Vorgehens des Angeklasten bestoht kein Anhalt dafür, daß er ausschließlich von Annemarie und Ruth und von sonst niemandem gesehen werden wollto. Da das Urteil, soweit es angefochten ist, auch sonst keinen Rechtsfchler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist dio Rovision als unbegründet zu verwerfen.

Dr. Geier Seibort Willms Fischer Mai