Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 21.05.1965 – 4 StR 230/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
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in der Strafsache
gegen
den Heizungsmontcur/Pionier bei der Bundeswehr
Günter TED aus «EEE scboren am MEMEEEED 1940 in
wegen versuchter Notzucht.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in vom 21. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
Krumme
als Vorsitzende,
Dr. Willms
Dr. Fiitner
Mayr
Dr. Sanders
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanvalt ww in der Verhandlung, Oberstaatsanvalt vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. (mr GEEEEED:
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
der Sitzung
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld (Jugendkamnmer) vom 11. Februar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung;
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landge-
richt Duisburg (Jugendkammer) zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Notzucht in Tateinheit
mit gcfährlicher Körperverletzung zu einem Jahr und sechs llona-
ten Gefüngnis verurtcilt worden,
Da,
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet,
1. Der Angeklagte beanstandet mit Recht, daß ihm nicht gcmüß § 140 Abs. 2 StEFO von Amts wegen ein Verteidiger bestellt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat in sciner Entscheidung BGHSt 6, 199 £f im einzelnen dargclegt, daß in Strafkammersachen des ersten Rechtszuges sorgfältig zu prüfen ist, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder aus sonstigen Gründen ge-
boten ist.
Diesc Voraussetzungen waren hier erfüllt. Schon dic Sachlage bot erhebliche Schwierigkeiten. Als Beweismittel stand außer zwei beschädigten, Bekleiäungsstücken als Tatzeugin nur die 16 Jahre alte Gerdä Vo ; an der sich der Angeklagte unsittlich vergangen haben soll, zur Verfügung. Außerdem kam hier noch ihre Schwester als Zeugin für den Zustand und das Verhalten Gerdas kurze Zeit nach dem angeblichen Notzuchtversuch des Angeklagten in Betracht, wie sich aus den Akten ergibt. Dies legte dem Vorsitzenden der Jugendkammer die Prüfung nahc, ob zur sachgemäßen Vertcidigung des die Notzuchtsabsicht bestrceitenden Angeklagten die Kenntnis des Akteninhalts, insbesondere der polizeilichen Aussagen der beiden in der Hauptverhandlung als Zeuginnen zu vernehmenden Mädchen erforderlich war, um geeignete Fragen zur Erforschung des Sachverhalts an sie stellen zu können. Nur einem Verteidiger war es nach § 147 StPO gestattet, die Akten vor der Hauptverhandlung einzusehen. Anhaltspunkte dafür, daß der Vorsitzende der Jugendkammer die ihm nach § 140 Abs. 2 StPO obliegende Prüfung vorgenomnen hat, sind nicht ersichtlich. Dieser Verpflichtung war cr auch nicht dadurch enthoben, daß der Angeklagte, wenngleich dazu aufgefordert, keinen Antrag auf Beiordnung cinces Vertcidigers nach § 140 Abs. 1 StPO gestellt
hatte. Die Notwendigkeit, dem Angeklagten einen Verteidiger
zu bestellen, ergab sich hier nicht nur aus den bezeichneten Bevreisschwierigkeiten, sie drängte sich vielmehr auch wegen rechtlicher Zweifel bei der Anwendung des § 223 a StGB auf (vel> unten zu 2.). Daß die Mitwirkung eines Verteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte, läßt sich nicht ausschließen. Das Urteil muß deshalb aufgehoben
verden.
2. Das Landgericht sicht einen hinterlistigen Überfall im Sinne des § 223 a StGB darin, daß der Angeklagte das nichts 3öscs ahnende Mädchen von hinten ansprang und vom Fahrrad zu Doden riß, um dadurch Gerdas "Gegenwehr zu erschweren und seine auf Erzwingung des Geschlechtsverkehrs gerichtete Absicht leichter und rascher verwirklichen zu können." Das Merkmal des Überfalls ist damit zwar hinreichend dargetan. Hinterlistig war der Überfall nach den bisherigen Urteilsfeststellungen aber nicht, Dazu reicht nicht aus, daß er von hinten ausgeführt wird, um die Überraschung des Angegriffenen auszunutzen. Hinterlistig ist der Überfall erst dann, wenn der Täter dabei planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abvuchr des uncrwarteten Angriffs zu erschweren und die Vorbercitung auf die Verteidigung nach Möglichkeit auszuschließen (BEN GA 1961, 241; RGSt 65, 65). Dafür geben die bisherigen Feststellungen keinen Anhaltspunkt.
Das Landgericht wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagtc, weil er das Mädchen in der Dunkelheit vom Fahrrad riß, wesen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 223 a StGB zu bestrafen ist (BGH Urteil vom 29. Mai 1957 - 2 StR 203/57 - MDR 1957, 652 bei Dallinger).
3, Aus den Strafzumessungserwägungen muß mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob die Strafkammer die aus 8 177 Abs. 2 StGB zu entnehmende Strafe nach § 44 Abs. 3 StGB
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mildern will und sich mithin, wie erforderlich, des in Betracht kommenden Strafrahmens bewußt ist (BGHSt 16, 360, 363),
Bei der Wertung des Prozeßverhaltens des Angeklagten im Rahnen der Strafzumessung darf nicht außer Acht gelassen werden, wie der Angeklagte sich zum Schuldvorwurf eingelassen hat. Sein Verhalten in der Hauptverhandlung kann auch nicht überbewertet werden. Allenfalls lassen sich daraus Schlüsse auf die innere Einstellung des Angeklagten zu seiner Tat ziehen. Sie kann für die Strafhöhe bedeutsam scin (BGHSt 1, 105; BGH NJW 1955, 1158 Hr. 15; BGH VRS 26, 22).
4. Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs. 2 StPO nF Gebrauch gemacht.
Krumme Willms Flitner
Mayr R Sanders
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