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BGH Entscheidung vom 18.02.1957 – 2 StR 203/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2260 042 Im Naınen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Eugen > En aus ZW. zebvoren an EM 192: 1: OB. 20: zeit in Unter-

suchungshaft, wegen versuchter !!otzucht u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29 Mai 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr, Schalscha Bundesrichter Dr, Menges

als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter «EB

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Zweibrücken vom 18. Februar

1957

1.) im Schuldspruch im Falle Pe dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter Notzucht verurteilt wird,

2.) im Strafausspruch im Falle P und im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben:

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,. an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Bas

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung (im Falle Bw); wegen versuchter ilotzucht (im Falle TB) und wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit vollendeter Unzucht mit Gewalt (im Falle PB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt:

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie führt nur im Falle P(® zu einen Teilerfolg

1.) Im Falle Tg ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2.) Wit Recht hat das Landgericht die gefährliche Körperverletzung der Zeugin I 1] mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung darin gesehen, daß der Angeklagte diese Zeugin, die einen Bluterguß am Knie erlitt, während der Dunkelheit absichtlich von ihrem in Fahrt befindlichen Moped gestoßen hat. Zur äußeren Tatseite genügte es schon, daß diese Behandlung geeignet war, das Leberi der Zeugin zu gefährden (BGHSt 2, 160 /1637/). Zur inneren Tatseite enthält das Urteil insoweit zwar keine ausdrücklichen Feststellungen. Sie erübrigten sich aber auch hier. \er einen andern während der Dunkelheit von einem fahrenden Moped stößt, ist sich auch bewußt, daß eine solche Behandlung eine lebensgefährliche Verletzung herbeiführen kann.

Die Verurteilung aus § 223 a StGB rechtfertigt sich überdies auch deshalb, weil die Körperverletzung mittels eines hinterlistigen Jberfalls begangen wurde (RGSt 65,65).

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Nach den getroffenen Feststellungen ha:te der Angeklagte die Zeugin auf der Straße nach Hornbach überholt, hatte dann, in einer Seitenstraße verborgen, inre Vorbeifahrt abgewartet, war ihr dann erneut nachgefahren und hatte die nichts ahnende und einem solchen Angriff wehrlos ausgelieferte Zeugin von ihrem lioved heruntergestoßen. Daß sich der Angeklagte der Einterlist seiner Handlungsweise auch bewußt war, ist schließlich nicht zweifelhaft.

3,) Im Falle Pf bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht nach §§ 177, 43 StGB.

Mit Recht beanstandet die Revision dagegen seine tateinheitliche Verurteilung auch wegen vollendeter Unzucht mit Gewalt nach § 176 Abs 1 Nr 1 StG3. Die festge-- stellten Gewalthandlungen sind offensichtlich Teil der Ausführungshandlung der versuchten Notzucht. Der Angeklagte ersatrebte die Vollziehung des Beischlafs, Was das landgericht als unzüchtige Handlungen im Sinne des 8 176 Abs 1 Nr 1 StGB angesehen hat, diente nur dazu, diese Beischlafsvollziehung vorzubereiten und zu verwirklichen, Diese Handlungen unterliegen deshalb keiner besonderen rechtlichen Kürdigung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 1 StGB (vgl BGHSt 1, 152 /I53, 1547):

Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch selbst berichtigen.

Da jedoch nicht auszuschließen ist, daß der Strafausspruch durch den aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt

DB

worden ist, war das Urteil in Strafaussvruch im Falle > und im Gesamtstrafaussoruch aufzuheben.

Baldus Busch Dr. Dotterweich

Dr. Schalscha Menges