Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 07.05.1965 – 4 StR 186/65
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_186/65 URTEIL
in der Strafsache
den Heizungsmonteur Johann Pimp zus CEEEEEED-EEE, schoren an ED 1935 in Sg usosiauicen,
wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 7. Mai 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt WB in ücer Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter en als Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. Oktober 1964 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben.
In dicsem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesctzter Unzucht mit einem Kinde zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Soweit der Angeklagte mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision Verletzung des Verfahrensrechts rügt, ist das Rechtsmittel unzulässig, da die Rüge nicht näher ausgeführt ist (§ 344 Abs, 2 Satz 2 StGB).
Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB an der am 26. Januar 1952 geborenen Christine EEE. dcr vorchelichen Tochter sciner Ehefrau, sowohl nach der äußeren als auch nach der inneren Tatseite.
Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters. Gegen den Angeklagten darf in der Regel nicht verwendet werden, daß er bei seiner Verteidigung die nochmalige Vernehmung: des Kindes in der Hauptverhandlung veranlaßt hat. Der Angeklagte ist nicht verpflichtet, ein Geständnis abzulegen (vgl. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO). Er hat ferner Anspruch darauf, daß grundsätzlich jeder Zeuge, der ihn belastet, seine Bekundungen in der Hauptverhandlung vor den zur Entscheidung berufenen Richtern in seiner und aller Prozeßbeteiligten Gegenwart macht (BGHSt 1, 342). Eine andere Auffassung würde auf eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung hinauslaufen, weil der Angeklagte ständig wegen seiner erfolglos
gebliebenen Einwendungen eine höhere Strafe befürchten müßte. Gründe, die darauf hindeuten, daß der Angceklaste widersinnig auf einem formalen Recht beharrt und sich durch dessen Benutzung über den dadurch entstehenden weiteren
seelischen Schaden des Kindes mutvillig hinweggesetzt hättc
(vgl. BGH NJW 1961, 85 und die Entscheidung des Senats vom 5. März 1965 - 4 StR 56/65), sind aus dem Urteil nicht ersichtlich.
Der Strafausspruch kann daher nicht aufrecht erhalten
werden»
Die Verweisung an eine andere Strafkammer des Landgcrichts beruht auf § 354 Abs. 2 StPO. n.F.
Krumme Mayr Sanders
Kersting Spiegel
TIL
Lam