Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 1 StR 154/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1 StR 154/55 PA
2254 02E
Im Namen des Volkes
In der Strafsache 1.) den Bauhilfsarbeiter Josef F
gegen
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(Landkreis Di an OD DW), dort geboren an ®. aD
‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,
2.) den Iandarbeiter Richard Re EB aus Fra
(Landkreis Di an d@D eboren an. in FEED (Landkreis CB, RH@iEED) , zur Zeit In Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Antsgerichtsret EEEEEEEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter iD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen des Angeklagten REMEB und der Staatsanwaltschaft - hinsichtlich beider Angeklagten -
gegen das Urteil des Schwurgerichts Augsburg vom 3. November 1954 werden verworfen.
Der Angeklagte RB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Nevision der Steatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Dem Angeklagten RED vird die seit dem 4. Kovember 1954 erlittene Untersuckungshaft, soweit sie drei Konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von zechts wegen
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Das Schwurgericht hat die Angeklagten als „ittäter wegen schweren Raubes in Tateinkeit mit gefährlicher Körperverletzung zu Zuchthausstrafen verurteilt.
Die Angeklagten TED und RED trafen an 7. März 1954 den 69 Jahre alten kKagnus LEE in einer Gastwirtschaft in Lew: Nachdem der Angeklagte
TOD beobachtet hatte, dess ICE Arei bis vier
Zwanzigmarkscheine in seinem Geläbeutel hatte, schlug
TOD sen Beschwerdeführer RB vor, dem alten
kann sein Geld wegzunehmen, womit FM einverstanden war. Sie verabredeten, den IC» nach Treo i-GEREED zu Re@iB zum Jbernachten mitzunehnen. ID
ging auf den Vorschlag ein. Unterwegs beschlossen die Angeklagten, den lagnus IB zusserhalb der Stadt
an der Zwerchbachbrücke zu überfallen. aD sollte
ihn mit dem Spazierstock des ID totschlagen, während FEED ihm unterdessen das Geld ebnehmen
sollte Beide wollten dann den alten Lann in den Zwerchbach werfen, um die Spuren der Tat zu beseitigen. ..18
die Angeklagten mit ICE die Zwerchbachbräücke erreicht hatten, versetzte RB dem Opfer am Inde der Brücke von hinten einen kräftigen Stoss, so dass TED über den Strassenrand hinaus auf eine Kiesbank am Zwerchbachufer fiel. Durch einen Stoss des Angeklagten FED kam REED auf TE zu liegen; er erhob sich wieder, entriess dem am Boden liegenden ID den Stock und schlug ihm demit zwei- bis dreimal über den Kopf. Inzwischen nahm der Angeklagte FEED die Geläbörse
Ges LCD an sich. Der Stock war beim Zuschlagen abgebrochen. ICEEEEB schrie bei den Schlägen zunächst
laut auf, später gab er noch Lebenszeichen von sich,
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insbesondere wimmerte er. Die Angelilagten liessen nun von ihren Opfer at. Sie beobachteten, vie IiWEB sich nach einiger Zeit erhob und sich in Richtung Leib entfernte.
I Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Das Schwurgericht hat zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie von dem versuchten kord freiwillig zurückgetreten sind. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Rechts Das Rechtsmittel, das der Oberbundesanwalt nicht vertreten hat, kann keinen Erfolg haben,
1.) Das Schwurgericht hat die Frage, ob ein unbeendeter
oder ein beendeter Versuch vorliegt, in Jbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (z.B- 3GHSt 4, 180, 181; BGH LDEK 1951, 117; vgl 1 StR 654/53 vom 27. April 1954 = IM StGB § 46 Nr 5) nach der Vorstellung der Täter beurteilt. Es nimmt einen nicht beendeten Versuch an, weil die Angeklagten im Zeitpunkt ihrer Entfernung vom Tatort auch nach ihrer Vorstellung ihr ursprüngliches Ziel, die Tötung des ICP, noch nicht erreicht hatten. Das ist rechtlich bedenkenfrei.
Die Anwendung des § 46 Nr 1 StGB hat entgegen der Jeinung der Revision nicht zur Voraussetzung, dass die Angeklagten durch tätiges Handeln den Jintritt des zur Tat gehörigen Erfolgs abwendeten; es genügt vielmehr, dass sie die Tat unter Abstandnahme von weiterer, auf ihre Vollendung gerichteten Tätigkeit nicht mehr wollten (RGSt 47, 358, 361).
Die Freiwilligkeit des Rücktritts der Angeklagten hat das Schwurgericht ebenfalls rechtlich bedenkenfrei dargetan; die Feststellungen hierzu beanstandet auch die Revision nicht; Nach der Überzeugung des Schwurgerichts waren die Angeklagten
noch in der Lage, den ICEEEB zu töten, sei es durch weitere Schläge oder dadurch, dass sie den 3ewusstlosen in den Zwerchbach warfen. Sie waren sich dessen auch bewusst Die Angeklagten wollten die Tötung nicht mehr herbeifihren, obwohl sie dies nach ihrer „uffassung gekonnt hätten.
2.) Der Rücktritt vom versuchten Word berührt die Strafverfolgung wegen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung nicht.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen 3edenken.
. Da auch der Strafausspruch rechtlich nicht zu beanstanden ist (siehe Abschnitt II), ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
Die Kosten dieses „echtsmittels hat die Staatskasse zu tragen, Ihr auch die den Angeklagten durch die zinlegung der staatsanwaltschaftlichen revision.entstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen (§ 473 abs 1 Satz 2 StPO), besteht kein Anlass.
II. Die Revision des Angeklagten RB:
Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat das «echtsmittel wirksam auf die Anfechtung des Strafausspruchs beschränkt. Es ist unbegründet.
Das Schwurgericht hat rechtlich bedenkenfrei dem Angeklagten mildernde Umstände versagt. Es hat dabei auch eine Reihe zu seinen Gunsten sprechender Gesichtspunkte berücksichtigt, insbesondere die in der Revisionsbegründungschrift angeführten. Sie nötigten nicht zu einer Abweichung vom ordentlichen Strafrahmen des § 250 StGB. Der Tatrichter durfte straferschwerend berücksichtigen, dass die Angeklagten nach ihrem ursprünglichen Plan wegen 80 DM einen llenschen töten wollten,
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Zu der Frage der Zurechnungsfähigkeit hörte das Schwurgericht einen ärztlichen Sachverständigen, der sich auch über die Einwirkung des vom Beschwerdeführer genossenen Alkohols gutachtlich äusserte. Dass der Tatrichter das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneinte, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der Strafausspruch auch im übrigen keinen Rechtsirrtum erkennen lässt, ist die Revision des Angeklagten
REED zu verwerfen.
Dr. Hörchner Mantel Martin ' “ Bundesrichter Dr. Mannzen Dr. Hengsberger ist dienstlich ortsabwesend
und deshalb an der Unter-
zeichnung verhindert.
Dr. Hörchner