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BGH Urteil vom 02.04.1965 – 4 StR 140/65

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

2097 0747

den Zimmermann Günter S Ep zus Bw, seboren or Ep 937 ir KB Bransenpurg), zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Zuhälterei u.a»

Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Flitner Bundesrichter Mayr Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Bundesanwalt W® Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Dice Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 9: Dezember 1964 wird

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 8. Dezember 1964 erlittene Unter-

suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei unter Einbezichung zweier früher verhängten Strafen zu Zuchthaus (Gesamtstrafe) sowic wegen Zuhälterei, Besitzes von Diebeswerkzeugen und unerlaubten Waffenbesitzes cbenfalls zu Zuchthaus (2. Gesamtstrafe) verurteilt worden, Dice Untersuchungshaft sovwic die (teilweise) verbüßte, aus den Einzelstrafen der einbcezogenen Verfahren gebildete, jetzt aufgelöste Gesamtstralie wurden auf die nunmehr gebildete erste Gesamtstrafe angerechnet,

Die Kevision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts. Sic ist unbegründet,

1. Die Verfahrensbeschwerde entspricht nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO und ist daher unzulässig.

2. Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschuerenden Rechtsfehler auf.

a) Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die Strafzumessung.

b) Soweit gerügt wird, die im Urteil des Amtsgerichts Bochum (35 Ds 96/63) erkannte Strafe sei fälschlich nicht mit in die Gesamtstrafenkildung nach § 79 StGB einbezogen worden, geht der Anzriff fehl.

In Anwendung von BGHSt 7, 180 geht die Strafkammer irrtumsfrei von dem Rechtsgrundsatz aus, daß dann, wenn eine oder einige von mehreren abzuurteilenden Straftaten vor einer früheren Verurteilung begangen wuräc(n), die damals ausscsprochene Gesamtstrafe - falls sie noch nicht völlig verbüßt ist -— aufzulösen und gemäß § 79 StGB einc neue Gesamtstrafce

aus den der alten Gesamtstrafe zugrundeliegenden Einzel-

strafen und der bzw. den Strafen zu bilden ist, die im jet. zigen Urteil für die vor der früheren Verurteilung begangenen Straftat(en) ausgeworfen wird (werden). Daneben ist sc. mäß § 74 StGB eine zweite Gesamtstrafe aus den Einzelstrafe zu bilden, die im jetzigen Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten verhängt werden. Daraus

ergibt sich, daß nur solche Straftaten, die vor dem im erste (frühesten) Verfahren ergangenen Urteil verübt worden sind, bei der Bildung einer Gesamtstrafe mit den in diesem verhäng ten Strafen herangezogen werden dürfen, so wie der damalige Richter bei Kenntnis dieser Taten nach § 74 StGB hätte ver-

fahren müssen,

Die Bestimmung des % 79 StGB wird von dem Gedanken beherrscht, der Richter habe sich auf den Standpunkt zu strllen, als ob die später ermittelten Handlungen bereits bei der früheren Verhandlung zur Aburteilung vorgelegen hätten. Damit soll der Täter nicht schlechter gestellt werden, uls wenn alle seine strafbaren Handlungen unter Beachtung des § 74 StGB in einem, und zwar dem zuerst durchgeführten Verfahren abzeurteilt worden wären.

Diese in BGHSt 7, 180, 181 aufgestellten Grundsätze sind von der Strafkammer beachtet worden. Denn nur die von 26.11.1962 bis zum 15.7.1963 begangene Zuhälterei (Weber) licgt vor dem ersten Urteil vom 13.11.1963, das dann in die Gesamtstrafe des Urteils vom 5.5.1964 einbezogen worden ist. lithin treffen nur für die in den Urteilen vom 13.11.1963 und 5.5.1964 sowie für diese Zuhälterei (Wcber) verhängten Strafen die Voraussetzungen des § 79 StGB zu. Die weitere Zuhälterei (Vocke) und die beiden Dauerstraftxten des § 24% StGB und des § 24 StVG sind erst nach dem Urteil vom 15.11. 1963 begangen (beendet) worden. Sic konnten daher von dem

damaligen Richter (des Urteils vom 13.11.1963) nicht in eine Gesamtstrafe cinbezogen werden. Obwohl die 3 neuen Taten schon vor dem letzten Urteil vom 5.5:1964 liegen, konnte

das Landgericht auch keine Gesamtstrafe aus den für sie verhänsten Einzelstrafen zusamnen mit der am 5.5.1964 für das Vergehen nach § 24 StVG ausgesprochenen kEinzelstrafe bilden, weil diese Strafe bereits mit den Einzelstrafen aus

dem Urteil vom 13.11.1963 zur Bildung einer Gesamtstraufe herangezogen werden mußte, also nicht nochmals an einer Verzünstigung nach § 79 StGB teilhaben kann.

Krunmme Flitner Mayr

Kersting Spiegel