Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 24.03.1965 – 2 StR 541/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Im Strafverfahren gegen den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs hat der Geschäftsherr nicht die Stellung eines Nebenbeteiligten und damit auch nicht die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG.

Nachschlagewerk: ja

Amtliche Sammlung: ja )nur Abschnitt III der Urteilsgründe

UWG § 12 Abs. 2 und 3

Im Strafverfahren gegen den Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs hat der Geschäftsherr nicht

die Stellung eines Nebenbeteiligten und damit auch nicht die Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung gegen die Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG.

BGH, Urteil vom 24. März 1965 - 2 StR 541/64 -

LG Frankfurt am Main

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

.2_StR 541/64 URTEIL

in der Strafsache

gegen

l.) den Geschäftsführer Dr. Herbert B r EEE aus SED :w: geboren an EEE 1599 in

2.) den-Kaufmann Heinrich DEE :,: HE dort geboren am BB 1:91.

wegen Untreue u.a.

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Staatsanvaltn bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEREED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

.

für Recht £rkannt:

Dic Revisionen der Angeklagten und der Firma DE»- in Frankfurt (Main) gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Juni 1964 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat dic Kosten seines Rechts- ‚mittels zu tragen.

ı

Von Rechts wegen

Grün de:

Die Strafkammer hat den Angeklagten Dr. Brei der geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Firma De

- De cesciischaft für cn U <v -

- 3 -

var, der fortgescetzten Untreue (§ 266 Abs. 1 StGB) urd

der fortgesetzten Angestelltenbestechlichkeit (§ 12 Abs, 2 UWG) schuldig befunden. Im Hinblick auf die subsidiäre Natur dieser Vorschrift hat sic ihn jedoch allein wegen Untreuc bestraft, und zwar zu scchs Monaten Gefängnis und zu ciner Geldstrafe von 1 000 DM.. Ferner hat sie gemäß § 12 Abs. 3 WG cinen Geldbetrag von 67. 467.86 Ni als dem

Staat verfallen erklärt.

Den Angeklagten Behrens hat sie wegen Angestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 WG) zu einer Geldstrafe von 3 000 DH verurteilt. °

Mit ihren Revisionen, die sie auf dic Verletzung sachlichen Rechts stützen, greifen die Angeklagten das Urteil in vollem Umfange an, während sich die Firma I EB: die frühcre Dienstherrin des Angeklagten Dr. Ar GEB; :11cin scgen üäic Verfallerklärung wendet. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind unbegründet; die Revision der Firma Ib ist unzulässig.

I. Zur Revision des Angeklagten Dr. Prsnp.

Die Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Strafkammer hat die äußere und die innere Tatscite der Untreue und der Angestelltenbestechlichkceit rechtsirrtumsfrei dargetan. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch,

1.) Die Untreuehandlung hat die Strafkammer nicht, wie die Revision mcint, darin gesehen, daß der Angeklagte ‚es unterlassen habe, mit dem Mitangeklagten Bw

einen"echten Bonus" für die DW auszunandeiln, sondern darin, daß er die "Bonusvereinbarung" zu seinen Gunsten und nicht zugunsten der DW getroffen hat. Schon deshalb kommt es auf die Ausführungen der Revision zur Tatbestandsverwirklichung durch Unterlassung nicht an.

2.) Rechtsbedenkenfrei sind auch die Darlegungen des Urteils zum Tatbestand des § 12 Abs. 2 UWG. Wie ihnen im Zusammenhang mit den Ausführungen zur Verwirklichung

dcr Merkmale des § 12 Abs. 1 UWG durch den Mitangeklagten zu entnchmen ist, hat die Strafkammer das Verschaffen einer Bevorzugung im Wettbewerb zutreffend darin gefunden, daß der Angeklagte durch scine Forderung auf Zahlung von 5 % einer jeden Auftragssumme an ihn persönlich den Mitangeklagten bewußt und gewollt in eine Konfliktslage brachte, indem dieser befürchten mußte, bei Ablehnung des Ansinnens könne die für seine Firma recht einträgliche &oschäftsverbindung mit der BB in Gefahr geraten. Dabei ist unerheblich, ob der Angeklagte für den Fall der Ablehnung in der Tat einen Abbruch oder zumindest einen Abbau der Geschäftsbezichungen im Sinne gchabt hat; es genügt, daß er, ausdrücklich oder auch nur stillschweigend, bei dem Mitangeklagten diesen Eindruck hervorrufen wollte und hervorgerufen hat, und daß cs daraufhin zu der Unrechtsvereinbarung gekommen ist (vgl. RGSt 66, 81, 83; 68, 70, 76; ferner zu § 332 StGB BGHSt 15, .88, 97; 15,239, 242; 15, 352, 356).

Ob bei Abschluß dieser Vereinbarung ein Mitbewerber um dic Druckaufiträge bekannt oder auch nur vorhanden war, ist gleichfalls ohne Bedeutung. Eine so @inengende Auslegung des § 12 UWG, die dessen Anwendbarkeit von den Zufälligkeiten des täglichen Lebens abhängig machen würde, ist

weder nach dem Wortlaut noch nach dem Schutzzwceck der Vorschrift geboten. Hier liegt eben in der Aufrechterhaltung der bisherigen Geschäftsbeziehungen dic Bevorzugung, die nicht auf unlauterem Wege durch "Schmieren" erreicht werden darf (vel. BGHSt 10, 358, 367).

3.) Unkegründet ist ferner das Vorbringen der Revision, dic Verfallerklärung nach § 12 Abs. 3 UWG führe zu eincn rechtlich nicht haltbaren Ergebnis; denn ungeachtet einer solchen Anordnung könne der ungetreue Angestellte von seinem Dienstherrn auf Herausgabe der empfangenen Vorteile in Anspruch genommen werden, was zur Folge. habe, daß cr zweimal zahlen müssc. Dieser Einwand scheitert schon daran, daß die behauptete Gefahr doppelter Leistung nicht besteht. Allerdings ist die Rechtsauffassung,

auf welche dic Revision hinweist, in Rechtsprechung und Schrifttum gelegentlich vertreten worden.geIndessen wirä sic weder vom Bundesarbeitsgericht noch vom Bundesgerichtshof geteilt. Beide Gerichte bejahen zwar die Entstehung eines - letztlich - auf § 667 BGB beruhenden Herausgabcanspruchs des Dienstherrn "auf das Empfangene", nchmen aber zugleich an, daß dieser Anspruch von vornherein mit der Höglichkeit einer Verfallerklärung nach § 12: Abs. 3 UVG belastet ist und deswegen entfällt, wenn sie ausgesprochen wird (BAGE 11, 208, 211; BGHZ 39, 1,3).

Auch im übrigen begegnet’hier dic Anwendung des § 12 Abs. 3 UWG keinen Bedenken. Daß die Verfallerklärung sclbst dann auszusprechen ist, wenn eine Bestrafung aus 8§ 12 Abs. 2 UWG wegender subsidiären Natur dieser Vorschrift unterblceibt, hat das Landgericht zutreffend angenommen. Dadurch, daß der Angeklagte dic als Schmiergelder

vereinnahmten Beträge hat versteuern müssen, wird die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 UWG nicht berührt. Was die Revision hierzu an Einzelheiten anführt, könnte zudem nicht berücksichtigt werden,weil es sich um neue und daher bei

. Prüfung der Sachbeschwerde unbeachtliche Tatsachen handelt.

II. Zur_ Revision des Angeklagten Bw.

Die Verurteilung des Angeklagten aus § 12 Abs. 1 UWG wird von den Feststellungen getragen. Die von der Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Zu ihrer "Aufdeckung" kommt sie nur dadurch, daß sie unzulässigerweise von cincm anderen als dem von der Strafkammer für bewiesen cerachteten Sachverhalt ausgeht. Hiernach ist entgegen ihrem Vorbringen niemais die Rede davon gewesen, die Beträge in Höhc von 5 % der Auftragssummen sollten der DB zufiiesen. Viclmchr hat der Mitangeklagte Dr. ErEB :icse Beträge für sich als Schmiergelder gefordert, und der Angeklagte ist hicrauf eingegangen. Die Bezeichnung dieser Gelder als "Bonus für dic DW" ist auf Verlangen des Mitangeklagten ausschließlich zur Verdeckung seines Vorgchens, insbesondere zur Umgehung von Steueransprüchen, gewählt worden.

Im übrigen hat, und auch das verkennt die Revision, die Strafkammer den Mitangeklagten allein deshalb nicht nach

§ 12 Abs. 2 WG bestraft, weil diese Vorschrift gegenüber § 266 StGB nur subsidiär gilt.

2

III. Zur Revision der Firma Die.

Das Rechtsmittel, das sich gegen die gemäß § 12 Abs. 3 UNG ausgesprochene Verfallerklärung der von dem Angeklagten

- 1 -

Dr. Br zu Unrecht empfangenen Vorteile richtet, ist unzulässig.

1.) Der Beschwerdeführerin kommt in dem anhängigen Strafverfahren dic Stellung einer Nebenbeteiligten und damit

dic Befugnis zur Rechtmittelcinlegung nicht zu, weil sie kein Recht an dem Gegenstand der Verfallerklärung hat.

Dice umstrittene Frage, ob und inwieweit in einem - gegen cinen bestimmten Beschuldigten - betriebenen Strafverfahren dem sog. Einzichungsinteressenten für einen bestimmten Bercich eigene verfahrensrechtliche Befugnisse zuzubilligen sind (vel. BGHSt 19, 7), ist hier ohne Bedeutung. Wie nänlich dic gesctzlichen Regelungen der Einziehung, vor allem auch in neuerer Zeit, 2.B. 98 17 ff oiäG, §§ 49, 50 AtomG vom 23.12.1959 (BGBl. I 814), §§ 24, 25 KriegswaffenG vom 20.4.1961 (BGBl. I 444), §§ 39 ff AußenwirtschaftsG vom 28.4.1961 (BGBl. I 481), &% 414, 414 b AbgO in der Fassung dcs Steucränderungsgesetzes 1961 vom 13.7.1961 (BGBl. I 981) deutlich ergeben, kommen als Einzichungsinteressenten und damit gegebenenfalls als Nebenbeteiligte nur Inhaber dinglicher Rechte oder allenfalls Inhaber solcher Ansprüche in Betracht, die mit jenen Rechten vergleichbar sind (BGH NJW 1956, 1207). . .

Ein solches Recht bildet der aus § 667 BGB hergeleitete Anspruch der Beschwerdeführerin gegen den Angeklagten Dr. Br nicht. Die ifin von dem Angeklagten Ep unter dem Deckmantel eines sog. Bonus zugewendeten Beträge sind nicht Eigentum der Beschwerdeführerin geworden. Viclmchr ist ihr durch das ungetreue Verhalten Dr. BraEE>- a: nur cinc schuldrechtliche Forderung auf Herausgabe dessen erwachsen, was er an Schmiergeldern empfangen hat.

-8-_

Diesc Forderung steht ihr zudem nicht uncingeschränkt zu. Wic schon zu der Revision des Angeklagten Dr. Brain im Abschnitt I 5 unter Hinveis auf die Rechtsprechung des Bundcesarbeitsgerichts und des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs dargelegt wurde, ist der Herausgabeanspruch acs Geschäftsherrn gegen den ungetreuen Geschäftsführer

von vornherein mit der Möglichkeit einer Verfallerklärung nach § 12 abs. 3 UWG belastet; er entsteht also nur unter ciner "auflösenden" Bedingung. Ob diese eintritt oder nicht, kann nicht dem Einfluß des Geschäftsherrn unterliegen; denn der Sinn der gesetzlichen Regelung, wic er sich bei sachgerechter Auslegung der hier maßgeblichen straf- und zivilrechtlichen Bestimmungen ergibt, ist ersichtlich der, daß "Schmiergelder" zwar auf keinon Fall in der Hand des "Ungetreuen" verbleiben, daß sie aber auch dem Geschäftsherrn nur zukommen sollen, wenn sie nicht dem Staat als Strafe verfallen. Der Revision kann deshalb nicht darin gefolgt werden, daß sie dem schuldrcchtlichen Herausgabeanspruch der Beschwerdeführerin auf die Schmiergelder einen gleichsam absoluten, gegen jeden wirkenden Charakter verlcihen will, acm sogar dic Verfallerklärung zu weichen habe. Mit dem allgemeinen Hinweis auf "die heutigen gewandelten und ge- . liiuterten Anschauungen über das Verhältnis der Belange

acs Staates zu den Rechten des einzelnen Bürgers" läßt sich diese Meinung keinesfalls begründen. Es besteht auch sonst kcin Grund für den Vorrang des privatrechtlichen Anspruchs. Insbesondere kann nicht ancrkannt werden, daß der Geschäftsherr als Geschädigter der gleichsam "prädestinierte" Emp-

‚» fähgerr der Herausgabeleisiung sei. Die Revision übersicht nämlich, daß Gegenstand des Herausgabeanspruchs der Vorteil ist, der dem Geschäftsführer zufloß, nicht aber der Ersatz des Schadens, der möglicherweise dem Geschäftsherrn durch das Vorgehen des Geschäftsführers entstand. Etwaige Schadens-

ersatzansprüche, die gemäß 813 Abs. 2 Nr. 2 UWG gegeben. sein könnten, bestehen unabhängig von dem Herausgabeanspruch, bleiben also, wenn dieser durch Verfallerklärung hinfällig

wird, unberührt.

Nach alledem ist eine Befugnis der Beschwerdeführerin, dem Verfahren als Nebenbeteiligte heizutreten, im Hinblick auf die schuldrechtliche Natur des zudem mit der Möglichkeit der Verfallerklärung belasteten Herausgabeanspruchs nicht gegeben. “

2.) Gegen eine solche Befugnis spricht entscheidend noch ein weiterer Gesichtspunkt: Die Beschwerdeführerin sähe

sich nämlich zu einer eigenartigen Aufgabe im Prozeß gedrängt, wenn sie als Nebenbeteiligte zugelassen würde. Während durchweg, zumal in den Fällen, in denen das Gesctz die kinzichung auch dem Täter nicht gehöriger Sachen oder ihm nicht zustehender Forderungen vorsicht, der Berechtigte der drohenden Einziehung mit der Behauptung entgegentreten kann,

deren sachliche Voraussetzungen lägen nicht vor, wäre

dies der Beschwerdeführerin verwehrt. Denn sie würde mit einem solchen Einwand zugleich in Abrede stellen,

daß ihr ein Herausgabeanspruch zus tehce, also ihrer "Berechtigung", als Einziehungsinteressent am Verfahren be- "teiligt zu werden, wieder die Grundlage entziehen. Diese Eigenart der ihr bei einer Zulassung als Nebenbeteiligte . “zufallenden Prozeßrolle hat wohl auch die Beschwerdeführerin erkannt. Sie enthält sich nämlich jeder Stellungnahme zu

den sachlichen Voraussetzungen der Verfallerklärung und bekämpft allcin deren gesetzliche Regelung, indem sie sie als cinen Eingriff in das zivilrechtlich begründete Recht bezeichnet, der einer Enteignung gleichkomme, Hiervon kann jedoch keine Rede sein, weil, wie schon dargelegt, der Herausgabeanspruch eben nur insoweit mit Erfolg: geltend

- 10 -

gemacht werden kann, als einc Verfallerklärung unterbleibt.

Die dem Herausgabcanspruch anhaftende Besonderheit, die cs der Beschwerdeführerin unmöglich machen würde, der Verfallerklärung jene an sich jcdem Einzichungsinteressenten offen stehenden Einwendungen entgegen zu sctzen, macht deutlich, daß auch im Hinblick hierauf der Beschwerdeführerin die Stellung einer Nebenbetciligten und damit die Refugnis zur Rechtsmitteleinlegung nicht zukommt.

Baldus Scharpenseel Kirchhof Meyer Henning