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BGH Urteil vom 10.03.1965 – 2 StR 8/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 8/65 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Verkaufsfahrer Rainer RB EEE zu: ze. dort geboren am ED :5:2,

wegen Unzucht mit Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanvaltgw in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. GB::i der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Gießen vom 23. November 1964

1.) im Falle 1 im Schuldspruch dahin geändert, daß äie Verurteilung wegen Erregung igeschlechtlichen

Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) wegfällt;

2,) in den Fällen 2 und 3 sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an das Landgericht zurückverviesens

Dice weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision

hat zum Teil Erfolg.

1.) Da keine Anhaltspunkte für eine krankhafte Akartigkeit des Angeklagten auf geschlechtlichem Gebiete vorlagen, brauchte die Strafkammer keinen Sachverständigen keizuziehen. Ob für die Strafzumessung die Feststellung des "wahren" Tatmotivs des Angeklagten von Bedeutung war, kann dahinstehen, da die Strafkammer in allen Fällen nur auf die Mindeststrafe erkannt hat. Die Aufklärungspflicht

ist also nicht verletzt.

2.) a) Im Falle 1 (zum Nachteil von ühristine ke und Heidrun Stgw ist die Annahme eines vollendeten Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu beanstanden.

Dagegen kann dic Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 1§ 3 StGB nicht bestehenbleiben. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Tat öffentlich im Sinne dieser Bestinmung begangen wurde. Der Angeklagte saß in seinen Kraftwagen und war den Kindern zugewandt, die mit ihren Kinderwagen vor der geöffneten Wagentür standen. Danach steht nicht fest, daß das schamlose Tun des Angeklagten noch von anderen Straßenpassamten wahrgenommen werden konnte. Zudem hat der Angeklagte. sein Verhalten hier offenbar so eingerichtet, daß er nur von den Kindern gesehen werden sollte; dann fehlte ihm auch der Vorsatz, die Tat öffentlich zu begehen. Da weitere Feststellungen hierzu nicht zu erwarten sind, kann der Senat den Schuldspruch selbst

ändern.

- 1.

b) Im Falle 2 ist die Vollendung des Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht bedenkenfrei darsetan. Zwar nhcißt es in der Sachverhaltsschilderung, daß das entblößte Glied des Angeklagten für die Kinder - es kan dabei nur auf die beiden Dreizehnjährigen Bärbcl Km und Brieitte SW, nicht auch auf dic vierzehnjährige Gabriele Kr an - "deutlich sichtbar" war. Weiter ict aber festgestellt, daß die Kinder "Angst bekamen und in den naheliegenden Bahnhof flohen". Zs ist nicht auszuschlic-Ren, daß sich dic Mädchen sofort von dem ihnen gebotenen Anblick abwendeten, ohne den schamlosen Vorgang, wie der Angeklagte wollte, "geflissentlich" betrachtet zu haben. Dazu ist erforderlich, daß sie ihn nicht arglos und nicht nur flüchtig, sondern mit Neugierde und Interessiertheit beobachtet haben; es genügt nicht, daß sie ihn "in sich aufgenommen" haben. Den allgemeinen Ausführungen in der rechtlichen Würdigung ist eine solche Feststellung über ein geflissentliches Betrachten nicht zu „ntnehmen.

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil zudem insofern eine gewisse Unklarheit, als gesagt ist, der Angeklagte habe die drei Kinder "Zum Teil" für über, "zum Teil" für unter 14 Jahre alt geschätzt; welche damit im einzelnen

gemeint waren, bleibt offen.

Bezüglich des Vergehens nach § 1§ 3 StGB steht viederum nicht fcst, daßdr sich im Kraftwagen abspielende Vorgang von anderen Straßenpassamten gesehen werden konnte. Der Schuldspruch im Falle 2 ist demnach aufzuheben.

c) Auch im Falle 3 kann er nicht bestehenbleiben. Allerdings sind hier die Voraussetzungen des Vergehens nach § 1§ 3 StGB nachgewiesen. Zweifelhaft ist aber, ob der Angeklagte die vier Mädchen zum geflissentlichen Betrachten seines entblüßten Geschlechtsteils bestimmt hat.

Dies ergibt sich nicht schon daraus, daß die Kinder den Angeklagten beobachtet haben, Das könnte auch arglos geschehen sein. Jedenfalls sind sie anschließend weggelaufen, Möglicherweise ist es auch in diesem Falle nur zu einem Versuch des Verbrechens nach 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-

kommen.

d) Im Falle 4 schließlich ist die Verurteilung des Angeklagten nach beiden Tatbeständen nicht zu beanstanden, Die Kinder sind mindestens zweimal mit dem Fahrrad an dem Angeklagten, der sich ihnen entblößt zur Schau stellte, vorbeigefahren. Die Annahme, d:ß sie jedenfalls beim zweiten Vorbeifahren nicht mehr arglos waren, ist bedenkenfrei. Auch die Öffentlichkeit des Tathergangs im Sinne des § 183 StGB ist dargetan.

Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 176 StGB und dem Vergehen nach § 18% StGB ist rechtlich möglich (vel. BGH NJW 1953, 710).

3.) Die Änderung des Schuldspruchs im Falle 1 und die Aufhebung in den Fällen 2 und 3 führen nur zum Wegrall des Gesamtstrafausspruchs, da in allen Fällen auf

die Mindeststrafe erkannt wurde. Was die Revision zu einer "nur bedingten Verantwortlichkeit'" des Angeklagten ausführt, ist offensichtlich unbegründet.

Baldus Dotterweich Kirchhof

Meyer Henning