Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 09.03.1965 – 1 StR 42/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES 1_StR_42/65
1 ar URTEIL
in der Strafsache
den Handelsvertreter Ervin GC EB zu: TEED-ED, “reis DEMEER , zeboren ar u 912 in
wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 9. März 1965, an der teilgenommen haben:
für
Bundesrichter Dr. Seibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Nai
als beisitzende Richter,
Staatsanvalt Dr. ee
als Vertreter der Bundesanvaltschaft, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 8. Oktober 1964 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Tübingen zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
rün :
Die Revision greift mit der Besetzungsrüge durch
(§ 338 Nr. 1 StPO). Die Strafkammer bestand nach dem Geschäftsverteilungsplan aus einem Vorsitzenden und fünf
Beisitzern. Das überschritt das zulässige Maß, da eine solche Besetzung es möglich machte, daß die Strafkamnmer in zwei voneinander verschiedenen Spruchkörpern Recht sprach (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfG Beschluß von 2. Juni 1964 - 2 BvR 498/62 - NIW 1964, 1667 Nr. 2).
Debei waren dic Landgerichtsräte Vie und Sep der Strafkammer zuzurechnen. Daß Landgerichtsrat Ve in übrigens unzulässiger Weise (BGHSt 10, 179) der Kammer nur für bestimmte cinzelne Sachen zugeteilt war, ändert nichts daran, daß sic in zwei verschiedenen Spruchkörpern entscheiden konnte. Boi Landgerichtsrat WB enthielt der Geschäftsverteilungsplan keine Bestimmung, daß er der Großen Strafkammer nur für die Erledigung von Beschlußsachen aus dem Bercich der 1. kleinen Strafkammer zugeteilt sci, in der er den Vorsitz führte. Daß er, wie die dienstliche Außerung des Vorsitzenden der Großen Strafkammer besagt, in dieser nur für Beschlußsachen aus dem Bereich der 1. kleinen Strafkammer tätig war, genügt nicht, wenn diese Begrenzung sciner Tätigkeit nicht auf einem Beschluß des Präsidiums beruhte,
Hiernach brauchte auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge — etwa auf die Unstimmiskeit über die Dauer der ersten Tathandlung, die zum Schuldspruch mit einen halben Jahr angegeben, dagegen bei den Erörterungen zum Strafausspruch als jahrelanges verwerfliches Verhalten gekennzeichnet ist - nicht mehr eingegangen zu werden. Der Senat weist jedoch darauf hin, daß im ersten Fall eine Verurtcilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB mit Rücksicht auf den Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht zulässig war (§ 67 Abs. 1 StGB).
Es erschien angebracht, die Sache zur neuen Verhandlung und Entocheidung an cin benachbartes Landgericht zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Scibert Willms Hübner
Fischer Mai