Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 02.03.1965 – 5 StR 20/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Luciano I Em ,
zuletzt wohnhaft gewesen in OB geboren am EEE 1939 ir C EEE He (Sizilien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Mordes u.a.
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der
Sitzung vom 2.März 1965, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Prof,Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr,Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter ° Schmitt +. als beisitzende Richter, " Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED ‘als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des. Schwurgerichts in Hannover vom 29.Mai 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
- Von Rechts wegen -
-3 -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1. Zu Unrecht meint die Revision, das Gesetz sei verletzt worden, weil der Brief Band I Hülle 7 d.A. in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht nicht verlesen worden ist. Nach § 245 StPO brauchte der Brief nur verlesen zu werden, wenn ein Beteiligter dies beantragte. Ein solcher Antrag ist laut Sitzungsniederschrift nicht gestellt worden. § 249 StPO bestimmt nun zwar, daß Urkunden und andere als Beweismittel dienende Schriftstücke auch ohne Antrag in der Hauptverhandlung verlesen werden müssen, und die Sitzungsniederschrift beweist auch, daß dies hier nicht geschehen ist. Der erwähnte Brief ist nach der Sitzungsniederschrift dem Angeklagten nur "vorgehalten"
worden.
Dies kann aber der Rüge nicht zum Erfolge verhelfen, weil nicht erwiesen ist, daß der Brief als Beweismittel gedient hat. Das Urteil teilt über ‚seinen Inhalt lediglich mit, daß Ursula Ko den Angeklagten in dem Brief mit "italienisches Schwein" beschimpfte und ihm drohte, ihn ausweisen zu lassen. Dies kann das Schwurgericht auf Grund der Erklärungen festgestellt haben, die der Angeklagte oder die Zeugin Ko :u: vorhalt des Briefes hin abgegeben hat. Ein solches Verfahren ist rechtlich zulässig.
2. Inwiefern der Umstand, daß die Briefe, die sich früher Band I Hülle 266 d.A. befanden, laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht
- 4 -
I
-4h-
zur Feststellung von Inhalt und Vorhandensein verlesen worden sind, deshalb einen Verfahrensverstoß ergeben soll, weil die Briefe zum Vergleich einer Schriftprobe dienen sollten, ist unerfindlich,
3. Die Rüge, das Gesetz sei dadurch verletzt worden, daß die Aussage Band I B1.103 d.A. nicht ganz vorgelesen worden sei, greift nicht durch, weil sie von unrichtigen Tatsachen ausgeht. Die Aussage ist ausweislich der Sitzungsniederschrift überhaupt nicht !yerlesen" worden. Die Sitzungsniederschrift besagt nur, daß sie dem Angeklagten vorgehalten wurde. Dabei bezeichnet die in der 'Sitzungsniederschrift angegebene Blattzahl offensichtlich nur- die Stelle der Akte, an der die vorgehaltene Aussage
beginnt.
4. Laut Sitzungsniederschrift ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht ein Dolmetscher für die italienische Sprache zugezogen worden, nachdem festgestellt worden war, daß der Angeklagte der deutschen Sprache nicht völlig mächtig ist. Die Rüge, daß hierbei das Gesetz verletzt worden sei, ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Die Revision enthält - abgesehen von der unten unter 9 erörterten Ausnahme - keine hinreichend bestimmten Angaben darüber, bei welchen einzelnen Veranlassungen oder Vorgängen das Gesetz dadurch verletzt worden sein soll, daß der Angeklagte nicht oder nicht hinreichend in seiner Landessprache unterrichtet wurde.
5. Es gibt kein Gesetz, das es dem Tatrichter ver- ‚bietet, dem Angeklagten in der Hauptverhandlung die frühere polizeiliche Aussage eines (nicht zeugnisverweigerungsberechtigten) Zeugen vorzuhalten, bevor er den Zeugen in der Hauptverhandlung vernimmt. Im übrigen ist der Angeklagte laut Sitzungsniederschrift nach der
DAB Tre
Bu FR
- 5.
Vernehmung eines .jeden Zeugen gefragt worden, ob er etwas zu erklären.habe. |
6. Das Schwurgericht hat laut Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung Dr.Tschernay als Sachverständigen gehört. Er ist der.Vorschrift des § 79 StPO entsprechend nicht vereidigt worden. Zu Unrecht meint die Revision, daß das Schwurgericht Dr.Tschernay außerdem als Zeugen hätte vernehmen:und.. vereidigen müssen.
‘Das Urteil ergibt, daß Dr.Tschernay den Angeklagten am Tatabend knapp eine Stunde nach der Tat auf der Polizeiwache untersücht hat. Schon damals war er laut Urteils- . gründen als Sachverständiger tätig (UA S.28). Die in der Hauptverhandlung' von Dr.Tschernay .bekundete Tatsache, daß der Angeklagte eine etwa 2 cm lange klaffende Schnittwunde im Bereich der linken Nierenlage aufwies, war eine sogenannte Befundtatsache, von der Dr.Tschernay durch seine . damalige Sachverständigentätigkeit Kenntnis erhalten - ‚hatte. | Sie äurfte er in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht im ‚Rahmen seines Gutachtens mitteilen. Ihn hierüber als Zeugen zu vernehmen und zu vereidigen, war das Schwurgericht nicht verpflichtet. Entsprechendes gilt für . .die.in der ‚Hauptverhandlung vor den Schwurgericht von .Dr..Tschernay weiterhin bekundete Tatsache, daß er keine Anzeichen. von Trunkenheit bei dem Angeklagten festgestellt ‚hatte. Der Vermerk in der Sitzungsniederschrifts; "Seine Bekundung war ganz überwiegend Gutachten" beruht auf einer rechtlich unrichtigen Bewertung der HAussage!. Sie war ‚vollem Umfang Gutachten.
\ 7. Die Rüge, die das Telegramn Band I Hülle 245 d.A. (Telegramm vom 9. ‚April 1963) betrifft, ist offensichtlich unbegründet.
- 6 -
8. Der Angeklagte ist in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht, die am 29.Mai 1964 begann und endete, laut Sitzungsniederschrift durch den Rechtsanwalt Dr.Koggm verteidigt worden. Der bloße Umstand, daß Rechtsanwalt Dr Kopien Angeklagten erst am 22.Mai. 1964 als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, weil der zunächst bestellte Pflichtverteidiger erkrankt war, ergibt keinen Revisionsgrund. Daß der Angeklagte oder der neue Pflichtverteidiger beantragt hätten, die Hauptverhandlung zu verlegen, weil dem neuen Verteidiger nicht mehr die zur Vorbereitung erforderliche Zeit verbliebe, behauptet die Revision nicht.
9. $ ‚259 Abs. ‚1 StPO bestimmt nur, daß einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. Daß dem Angeklagten nicht einmal die Anträge bekannt_gemacht worden wären, hat die Revision nicht gerügt.
10. Die Auf Seite 21/unten der Revisionsbegründung. erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs.2 StPO) ist nicht ordnungsgemäß erhoben wörden. Die Revision bezeichnet entgegen § 344 Abs.2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die bewiesen werden sollten, nicht mit hinreichender Bestimmtheit.
11. Die Anwendüng des sachlichen Strafrechts auf den im
Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.
- 7-
Dies gilt im Gegensatz zur Meinung der Revision auch von der Nichtanwendung des § 51 StGB, insbesondere dessen Absatz 2. Es trifft zwar zu, daß der Sachverständige Dr.Kurz in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt ist, eine (erhebliche) Verminderung des Hemhungsvermögens infolge Affektüberflusses sei nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, Dies verpflichtete das Schwurgericht aber nicht, zu demselben Ergebnis zu gelangen.’
Ob das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur. Tatzeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert. war, hatte letztlich das Schwurgericht in eigener Verantwortung zu entscheiden, Das Urteil legt auf UA 5.46 bis 48 dar, welche Erwägungen den Tatrichter bestimmt haben, eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens zu verneinen. Die dort mitgeteilten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie verstoßen insbesondere entgegen der Meinung der Revision gegen keinen ausnahmslos geltenden Erfahrungssatz. Das Schwürgericht hat auch nicht den Blutalkoholgehalt außer acht gelassen, den der "Angeklagte zur Tatzeit hatte. Das Urteil sagt auf UA S.47 ausdrücklich, daß der Blutalkoholgehalt (in Verbindung mit dem Gutächten des Sachverständigen Dr.Hummelsheim und dem festgestellten Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat) zu keinem anderen Ergebnis führe, Die Schlüsse, die das Schwurgericht dabei gezogen hat, sind. denkgesetzlich möglich und daher für das Revisionsgericht bindend. Das Schwurgericht hat auch nicht verkannt, daß mehrere Umstände "kumulativ" auf das Hemmungsvermögen des Angeklagten eingewirkt haben können. Es hat ausweislich der Urteilsgründe geprüft, ob das Hemmungsvermögen durch - einen Affektzustand und Blutalkoholgehalt beeinträchtigt gewesen sei, wobei der Blutalkoholgehalt als "zusätzlicher Faktor!" bezeichnet wird (UA 8.47).
- 8 —-
An der rechtlichen Beurtsilung würde im übrigen bei der hier gegebenen Sachlage auch nichts ändern, wenn das Hemmungsvermögen des Angeklagten zwar im Zeitpunkte der Tatausführung erheblich vermindert gewesen wäre, im Zeitpunkte des Tatentschlusses aber nicht, oder jedenfalls nicht erheblich vermindert war (actio libera in causa).
Was die Revision zur Sachrüge sonst noch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Schmitt