Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 26.02.1965 – 5 StR 626/64

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Rohrleger Erich SED au: ru, dort geboren am EEE 1905,

wegen vorsätzlicher uneidlicher Falsehaussage

; Er

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26.Februar 1965, an der teilgenommen haben:

"Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,

Bund&srichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt "" Bundesrichter Siemer

Bündesrichter Dr.Börker

| als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr > "7 = als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "Justizangestellte ED 2

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht'erkannt:

-Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Ländgerichts in Flensburg vom '22.September 1964 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Kiel zurückverwiesen,

- Von Rechts wegen -

Die Verfahrensrüge, zwei der amtierenden. Berufsrichter seien nach § 22 Nr.1 StPO von der Ausübung des Richteramtes in dieser Sache ausgeschlossen gewesen, dringt nicht durch. Die beiden Berufsrichter haben.auch in dem Verfahren als Richter mitgewirkt, in dem der Angeklagte die. Zeugenaussage gemacht hat, derentwegen er jetzt wegen vorsätzlich falscher uneidlicher Aussage verurteilt ist. Das Urteil legt dar, der Angeklagte habe die damaligen Richter in dem Verfahren, in dem .er als Zeuge :vernommen worden ist, in dreister Weise belogen. Die Revision meint, in einem solchen dreisten Lügen liege gleichzeitig eine Beleidigung der Richter, so daß sie aus diesem Grunde Verletzte im Sinne des § 22 Nr.1 StPO seien. Dem vermag. der Senat. nicht zuzustimmen. Es kann dahingestellt bleiben, ob es Fälle geben kann, in denen ‘ein: Richter durch.dreistes Lügen eines Zeugen beleidigt wird. Hier war das aber jedenfalls nicht so. Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich eindeutig, daß der Angeklagte gar keinen Zweifel daran hatte, daß. die Richter ihm nicht glauben würden, und daß die Richter auch diese seine Einstellung erkannten. Durch sein Lügen hat der Angeklagte weder den Richtern seine Mißachtung kundgebsn wollen, noch haben diese das so aufgefaßt. Der Angeklagte log erkennbar, weil die Richter ihm das von ihm.:in Anspruch genommene Auskunftsverweigerungsrecht nicht zugestanden hatten, und weil er, um Komplicen nicht zu verraten, nicht die Wahrheit sagen wollte. Das ist keine Beleidigung der Richter im Sinne des § 1§ 5 StGB.

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II. ., Dagegen dringt die Sachrüge durch.

Der Sachverhalt legt es nahe, daß der Angeklagte, der vergeblich versucht hatte, sich unter Berufung auf § 55 StPO von der Aussagepflicht zu befreien, gefürchtet hat, sich bei wahrheitsgemäßer Aussage ernstlichen Ver-. folgungen durch kommunistische Untergrundorganisationen auszusetzen. Diese Gefahr konnte um so leichter bestehen, weil, wie die Darlegungen UA S.12 ergeben, der Angeklagte die Namen und Aufenthaltsorte aller Funktionäre angeben sollte, für die die Gelder bestimmt waren, also auch solcher, die der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt waren. Daß der Angeklagte sich auf diesen Gesichtspunkt nicht berufen hat, besagt nichts, da schon ein Hinweis seinerseits auf die ihm drohende Gefahr diese wirklich oder nach seiner Vorstellung hätte herbeiführen können. Unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafkammer den Sachverhalt noch nicht geprüft.

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich der Angeklagte in einem Nötigungsnotstand gemäß § 52 StGB befunden hat. Daß jedenfalls eine notstandsähnliche Situation für ihn gegeben war, deren Berücksichtigung das Strafmaß,hätte beeinflussen können, liegt nahe.

Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf die Einzelangriffe der Revision gegen das Strafmaß.

Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.

Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.

Sarstedt " Koffka Schmidt

Siemer .. Börker