Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 31.10.1956 – 2 StR 469/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

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wegen Meineids

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Oktober 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesriehter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. Juni 1956 hinsichtlich der Entscheidung über die Auslagenerstattung nach 8 467 Abs 2 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

7)

Der Angeklagte ist mangels Beweises von der Anklage des Meineids auf Kosten der Staatskasse freigesprochen worden, Das Urteil führt aus, daß eine Verpflichtung, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, für das Gericht nicht bestand, da das Verfahren, wie im einzelnen ausgeführt, nicht die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (§ 467 Abs 2 StPO).

Die Revision des Angeklagten beantragt, ihn wegen erwiesener Unschuld freizusprechen,

die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen.

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Sie rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

a) Der Angeklagte kann eine Entscheidung nur dann mit Rechtsmitteln anfechten, wenn er durch sie beschwert ist, Das ist bei einem Freispruch nicht deshalb der Fall, weil er nur wegen nicht erwiesener Schuld erging (vgl BGHSt 7, 153). Die Revision wendet sich gegen diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat sieht jedoch keinen Anlaß, von ihr abzugehen,. Daher kann die Kevision insoweit keinen Erfolg häben, als sie einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld erstrebt.

db) Wird die Erstattung der dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nicht angeordnet,

so kann der Angeklagte durch die Entscheidung des Tatrichters beschwert sein, Insoweit ist also die Revision zulässig; sie ist auch begründet.

Allerdings ergeben die Feststellungen des Urteils nirgends, daß die Strafkammer den Begriff des "begründeten Verdachts" rechtlich verkannt hat. Zutreffend ist auch die Entscheidung des Gerichts, daß nach dem Gesetz keine Verpflichtung bestehe, die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs 2 Satz 2 StPO). Jedoch ist zu beanstanden, daß das Urteil nichts darüber ergibt, ob die Strafkammer die Möglichkeit erwogen hat, daß trotz Verneinung einer Verpflichtung äie Auslagen der Staatskasse auferlegt werden können (§ 467 Abs 2 Satz 1 StPO). Eine Entscheidung hierüber ist notwendig. Denn sie kann bei Berücksichtigung aller Umstände, auch der inneren Tatseite, nach dem Grade des nach dem Urteil bestehengebliebenen Verdachts oder aus sonstigen Erwägungen des pflichtgemäßen richterichen Ermessens dazu führen, daß die Auslagen auf die

Staatskasse übernommen werdele

Baldus Busch Dr. Schalscha

Menges Hoepner

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