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BGH Urteil vom 24.02.1965 – 2 StR 33/65

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_33/65 URTEIL

in der Strafsache .

gegen

den Kaufmann Jakob D EEE aus DB; zeboren am ui 1908 in DB: zur Zeit in dieser Sache in Un-

tersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (u

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 14. August 1964 wird

verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihn wird die seit dem 15. August 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt,

auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit seiner - zur Tatzeit - 16jährigen Tochter

arttann

(§ 174 Abs. 1 StGB), teilweise begangen in Tateinheit mit Gewaltunzucht (§ 176 Ats. 1 Nr. 1 StGB) und mit versuchter Blutschande (§§ 173 Abs. 1, 43 StGB), zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, der eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Unbegründet ist der Vorwurf, das Landgericht habe gegen die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen, indem es unterlassen habe, die in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommene Tochter des Angeklagten noch einmal zu hören, nachdem äurch den Schlußvortrag des Verteidigers offenbar geworden sei, daß dieser die Antwort der Zeugin auf eine bestimmte, von ihm an sie gerichtete Frage anders verstanden habe als die Mitglieder des Gerichts; zumindest hätte daraufhin der Vorsitzende oder einer der Berufsrichter vor der Beratung den Verteidiger auf die abweichende Auffassung des Gerichts hinweisen müssen.

In einem Falle, wie er hier nach der durch die äienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden der Strafkammer und des Berichterstatters bestätigten Darstellung der Revision gegeben war, ist dafür, ob der Tatrichter auf Grund des § 244 Abs. 2 StPO im Interesse der Wahrheitserforschung gehalten ist, die wiederholte Anhörung eines bereits vernommenen Zeugen anzuordnen, allein entscheidend, wie er dessen Aussage verstanden hat. Sind bei ihm über deren Yortlaut und Sinn keine Zweifel vorhanden, so gebietet ihm jene Vorschrift nicht, den Zeugen erneut zu vernehmen;

vielmehr hat er die Aussage so, wie sie nach seiner Überzeugung gelautet hat, der Urteilsfindung zugrunde zu legen, Daran ändert nichts, daß einer der Prozeßbeteiligten, wie hier der Verteidiger, den Zeugen anders verstanden zu haben glaubt. Dieser Umstand verpflichtet zwar den Tatrichter,

im Rahmen der ihm nach § 261 StPO obliegenden Beweiswürdigung besonders genau und sorgfältig zu prüfen, ob nicht etwa ihm ein Mißverständnis unterlaufen ist. Kommt er aber nach gewissenhafter Prüfung zu dem Ergebnis, daß nicht er, sondern der Verteidiger einem Hörfehler erlegen ist, so braucht er insoweit den Sachverhalt nicht mehr aufzuklären und ist deshalb auch nicht gehalten, den Zeugen noch ein-

mal zu hören,

Aus diesem Grunde war, auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Gerichts, ebensowenig ein Hinweis geboten, wie ihn die Revision zumindest für notwendig hält. Dabei mag dahinstehen, ob nicht ein gewisses Entgegenkommen gegenüber dem Verteidiger Veranlassung dazu hätte geben können, ihn auf die Möglichkeit eines Hörfehlers aufmerksam zu machen. Kin Verstoß gegen die Aufklärungspflicht kann jedenfalls aus der Unterlassung nicht hergeleitet werden; denn in dem Hinweis wäre, wenn er vor der Beratung gegeben worden wäre, nur die Meinung eines Richters oder einzelner Richter zum Ausdruck gekommen und nicht die Auffassung des gesamten Gerichts, weil eine solche noch nicht bestand, sondern sich erst auf Grund der Beratung bilden konnte, Gewann das Gericht dann aber in deren Verlauf eine sichere Überzeugung von dem Inhalt dessen, was die Tochter des Angeklagten als Zeugin bekundet hatte, so erübrigte sich der Hinweis, weil es deren erneuter Vernehmung zwecks weiterer Sachaufklärung nicht bedurfte.

Abgesehen hiervon sei bemerkt, daß die Annahme der Strafkammer, es liege kein freiwilliger Rücktritt vom

Versuch der Blutschande vor, aus sachlichrechtlichen Gründen selbst dann nicht als fehlerhaft zu beanstanden wäre, wenn dic Zeugin auf die entsprechende Frage des Verteidigers so geuntwortet hätte, wie sie es nach dem Vorbringen der Revision getan haben soll. Die danach gemachte Äußerung: "Vater hätte Verkehr ausführen können, obwohl

ich nicht gewollt hätte", würde nämlich nichts darüber besagen, welche Umstände den Angeklagten veranlaßt haben,

von seinem Vorhaben, mit der Tochter geschlechtlich zu verkehren, Abstand zu nehmen. Sie ergäbe vielmehr nur, daß

er, wenn sein Wille dahin gegangen wäre, die Tochter zur Duldung des Geschlechtsverkehrs hätte zwingen können. Daß er aber, um die Vollziehung des Beischlafs zu erreichen, zu einem gewaltsamen Vorgehen entschlossen gewesen sei, ist weder im Urteil festgestellt noch wird dies von der Revision behauptet. Zudem bildet die Anwendung von Gewalt kein Tatbestandsmerkmal des § 173 Abs. 1 StGB.

Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Dotterweich Scharpenseel Kirchhof

Meyer Henning