Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 19.02.1965 – 4 StR 22/65
4. Strafsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4_StR_ 22/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Autoschlosserlchrling Gerhard T ED :.:
ICE , “riss 7 dort geboren am EEE : 5:
wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u.a»
on
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19, Februar 1965, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Kersting Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel
als beisitzende Richter, Oberstaatsanvalt ww in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt GEW vei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil dcs Landgerichts in Duisburg von 13. Februar 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechs zcmeinschaftlicher Diebstähle, einer Beihilfe zum Diebstahl, einer
gemeinschaftlichen IUnterschlagunz und wegen fortgesetzten
lahnrens eincs Mopeds ohne Fahrerlaubnis zu drei Wochen Jrgendarrest verurteilt. Von einem weiteren Anklagevorwurf ist er freigesprochen worden. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts
rügt, hat Erfolg.
Die Rüge, das Landgericht habe dadurch gegen § 244 Abs, 2 StPO verstoßen, daß es den geladenen und erschienenen Zeugen HD nicht vernommen hat, ist unbegründet, weil alle Be. tceiligten auf die Vernehmung verzichtet haben, Gründe, die das Landgericht trotz des Verzichts hätten veranlassen sollen, den Zeugen zu hören, sind nicht ersichtlich. Die weitere Aufklärungsrüge, .die die Verurtcilung wegen Unterschlagung betrifft, kann uncerörtert bleiben, weil insoweit die Sachrüge
durchgreilit.,
Der Angriff gegen die Feststellung, der Angeklagte sei zur Zeit der Taten nach sciner sittlichen und geistigen Entwicklung rcif genug gewesen, das Unrecht der Taten einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, geht fehl. Die Beurteilung der Verantwortlichkeit eines Jugendlichen im Sinne des § 3 JGG ist im wesentlichen Tatfrage. Daß die allerdings knapp begründete Entscheidung des Landgerichts insoweit auf einem Rechtsirrtum beruhe, dafür bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Insbesondere ist es kein Rechtsfehler, daß das Landgericht aus dem Eindruck, den es von dem jugendlichen Angeklagten in ger Hauptverhandlung gewonnen hat, Schlüsse auf seine geistige und sittliche Reife zur Tatzeit gezogen hat. Daß es dabei überschen haben sollte, daß der Angeklagte zur latzeit etwa eincinviertcl Jahre jünger war als zur Zeit der Hauptverhandlung, ist: ausgeschlossen.
Das Landgericht hat festgestellt, daß sich der Angeklagte in den Diebstahlsfüllen bevußt war, Unrecht zu tun. Dem widerspricht nicht der Sat in den Strafzumessungsgründen, das Un-
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rechtsbevußtscein des Angeklagten müsse geschärft werden. Er bedeutet nicht, daß der Angeklagte nicht das Bewußtsein gehabt habc, Unrecht zu tun, was dieser selber nicht behauptet hat. #35 ‚ibn auımkeine Abstufungen des Unrechtsbewußtseins. Daher kann jener Satz nur so verstanden werden, daß das Verständnis des Jugendlichen für die sittliche Verwerflichkeit seines Tuns und
sein Verantwortungsgefühl gestärkt werden müssen.
Der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen Diebstahls besce.nct in den im angefochtenen Urteil unter c), d), £) und h) festgeutellten Fällen auch sonst keinen sachlichrechtlichen Bedenken. Die Hinwände des Beschwerdeführers beruhen insoweit auf tatsächlichen Annahmen, die von den Feststellungen des Landgerichts abweichen. Hiernach beruhten die vom Angeklagten nit HoiiEB in einem Fall mit Ew zusscefünrten Diebereien stets auf eincm gemeinsamen Tatentschluß der Jugendlichen. Der Angeklagte hat auch mehr getan, als nur Di — ) zum Tatort zu fahren und ihm beim Abschrauben von Geräten behilflich zu sein. Er hat vielmehr in drei fällen selbst Gegenstände in Zueignungsabsicht an sich genommen: im Fall c) gemeinsam mit Hei ein Nivellicrgcrät, mit dem sie den Mond und den Sternenhimmel betrachten wollten, im Fall d) ein Thermometer, im Fall h) eine Zange, die er brauchte, um ein Moped zu reparieren. Im Fall £) crhiclt er von = — ) aus der gemeinsamen Dicbesbeute ein Stück Kabel, Werkzeuge und eine Ölkanne, Unter diesen Umständen ist dic Annahme von Mittäterschaft rechtlich nicht zu beanstan-
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Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter in den Diebstahlsfällen e) und i). In Pall c) wollte He an einer Autobahnbaustelle einc Batterie für Bastelzwecke stehlen. Tinnefeld fuhr ihn mit dem llopced eincs anderen Jungen dorthin und baute mit ihm eine Batterie aus, die Ho an sich nahm. Im Fall i) wollte
HE cincn ccker haben, den TB in cinen abge-
stellten Unimog-Schlepper gesehen hatte. Er fuhr Hefkumer zu dem Unimog, wo sie den Wecker entwendeten, den Hc > dann an sich nahm. Hicrnach hatte der Angeklagte in diesen Fällen nicht dic Absicht, die weggenommenen Gegenstände sich zuzucignen, auch nicht etwa zu dem Zweck, sie später Hc > zu schenken. Viclmehr hatte von vornherein dieser allein die Zucignungsabsicht. Daher konnte der Angeklagte nicht als Nittäter, sondern nur als Gehilfe verurteilt werden, Maßgebend
für die Abgrenzung der Beihilfe von der Mittäterschaft ist die willensrichtung des Täters. Mittäter eines Diebstahls kann nur sein, wer dic zum inneren Tatbestand des § 242 StGR gehörende Absicht hat, die fremde Sache s ich zuzueignen. Wer nur fremde Zueignungsabsicht fördern will, handelt nicht mit Tätersondern mit Gcehilfenvorsatz (BGHSt 7, 134, 141; s.auch EBGHSt 4, 236, 2539). Mit Recht hat daher das Landgericht den Angeklagten im Sall g), der ähnlich liegt, nicht als Mittäter, sondern als Dicbstahlsgehilfen angeschen. Daß in diesem Fall (g) HC die Batterie schon vorher ausgebaut, aber am Tatort zurückgelassen hatte, weil sie ihm zu schrver war, ist für die rechtliche Beurteilung des Tatbeitrages des Angeklagten.
nicht ausschlaggebend.
Auch die Verurteilung wegen Unterschlagung gibt zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Die Feststellungen ergeben zwar, daß das Mopcd, das der Angeklagte und VB in Obstgarten der Eltern des Anscklagsten gefunden und ausgeschlachtet haben, dem Eigentümer abhanden gekommen war. Ob aber der Angeklagte das gewußt oder wenigstens damit gerechnet und gebilligt hat, daß das Hoped cine fremde Sache war, geht aus dem Urteil nicht hervor. Das Landgericht nimmt dics ohne weiteres an. Nach dem äußeren Sachverhalt liegt es jedoch ebenso nahe, daß der Angeklagte das Moped für herrenlos hielt. Mit dieser Möglichkeit hättc sich das Landgericht daher auseinandersetzen müssen. Für den inneren Tatbestand wird es bedeutsam sein, ob der Angeklagte gewußt nat, wer das Noped in den Garten gestellt und auf welche \ceise <>
und FEED icH Besitz an dem Moped erlangt hatten. Es erscheint auch gcboten, die vom Vater des Angeklagten benannten Zeugen
über den Zustand des Mopeds zu hören, da hieraus Schlüsse auf
. die Vorstellungen des Angeklagten gezogen werden können.
Im Falle des fortgesetzten Vergehens nach § 24 Abs, 1 Nr. 1 StVG ist der Schuldumfang unklar. Nur im ersten der acht Einzelfülle hat das Landgericht eindeutig festgestellt, daß der Angeklagte ein Moped auf öffentlichen Straßen geführt hat. In den übrigen Fällen stcht nur fest, daß der Angeklagte auf einen entlichenen Mopcd mit HE o&cr SE zu Strascnbaustellen und über ein unfertiges, daher nicht öffentliches Teilstück der Autobahn gefahren ist. Ob ihn der Weg zu den Bau- | stellen und zur Autobahn auch über öffentliche, das heißt dem öffentlichen Verkehr frceigegebene, vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung durch die Allgemeinheit bestimmte (BGHSt 4, 188, 189; BGH VRS 22, 185; Floegel-Hartung 14, Aufl. § 1 StVG Ann. 4) Straßen oder Wege führte, ist dem Urteil nicht mit ausreichender Deutlichkeit zu entnehmen. Strafbar nach 8 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG i1.V.m. §§ 4 und 5 StVZO ist nur, wer ein "open ohne Führerschein auf öffentlichen Verkehrsgrund führt,
Das Landgericht hat ferner zu Unrecht Tatmehrheit zwischen den Diebstählen und dem fortgesetzten Vergehen nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG angenommen. Soweit Beihilfe zum Diebstahl vorlicgt, bestanden die Beihilfehandlungen des Angeklagten gerat: darin, daß er He zu idcn Tatorten fuhr und ihm beim Abtransport der Beute mit dem Moped behilflich war. Aber auch in den Fällen, in denen der Angeklagte Hittäter war, deckten sich die Ausführungshandlungen der Diebstähle und des Vergehen: nach § 24 StVG teilweise. Die Diebstähle waren erst mit dem YWesbringen der Sachen von den Tatorten bcendet; erst dann waren diese der Einwirkungsmöglichkeit der Gewahrsamsinhaber endgültis: entzosen (BGH GA 1962, 77; BGHSt 8,390, 391; vgl. IM Nr. 18
zu § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB; BGHSt 13,.403, 405, 406 oben),
Der Abtransport der Beute, wozu der Angeklagte das Moped benutze bildete daher zugleich cinen Teil der Ausführungshandlungen dor Diebstähle (s. EGH VRS 13, 350; NJW 1963, 212, 213), Die Entscheidung GA 1961, 346 steht dem nicht entgegen, Dort hatten
die Täter den fremden Gewahrsam schon gebrochen, als sic die Beute in das Kraftfahrzeug luden,
Bei der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den einzelnen Verstößen gegen § 24 StVG ist das Landgericht zudem von einem unzutreffenden Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen, liach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshols liegt ein Gesamtvorsatz nur dann vor, wenn er von vornherein alle Teile der Handlungsreihe nach Zahl, Ort, Zeit und Art der Ausführung wenigstens in den wesentlichen Grundzügen umfaßt (BCHSt 1, 313, 315).Zwar ist der Angeklagte durch den Yehler hier nicht beschwert. Da aber das Landgericht ‚wie aba@fE. Zul zu Unrecht Tatmehrheit angenommen hat, ist der gesamte Schuldspruch aufzuheben, auch soweit die Verurteilung wegen Dienstahls in Mittäterschaft an sich rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Krunme Mayr Sanders
Kersting Spiegel